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Dann muss aber Kenntnis beim Käufer vorliegen, dass es sich um Hehlerware handelt. Meist kennt der Käufer aber nicht den Diebstahl. Zivilrechtlich verliert der ursprüngliche Eigentümer durch den Diebstahl nicht sein Eigentum am Diebesgut. Deswegen kann der Käufer es auch nicht erwerben. Der Eigentümer kann gegen jeden sein Eigentumsrecht durchsetzen, der Besitzer ist.