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Privater Versand von Laufrädern und anderen teurem Gelumpe (Versicherung)

FREUND_Blase

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Ich hatte vor, ein paar Laufräder im gehobenen Preissegment als Paket zu versenden und bin nun bei fast allen Versendern über die Versicherungssumme von lediglich 500€ gestoßen. Diese kann man entweder gar nicht anpassen, oder bezahlt dann das zigfache an Versicherungsgebühren.

(Das heißt im Übrigen auch, dass man im Schadensfall 0,0nix zurückbekommt, wenn der Wert des Paketinhaltes 500€ übersteigt).
Höherversicherung geht zumindest bei der DHL - hier sind aber die max. Paketmaße für z. B. Laufräder etwas ungünstig; wodurch mein gerade aktuell vorliegendes Paket als Sperrgut deklariert würde.

Die meisten anderen Versender bieten gar keine Höherversicherung an.

Wie macht ihr das? Hoffen, dass alles klappen wird?
Ich habe in den letzten Jahren nun schon den Kampf bei 3 verlorenen Paketen durch. Es bedarf viel Zeit, viel Aufwand und am besten juristischen Beistand, um die Chance auf einen Wert- oder gar Schadensersatz zu wahren. Selbst wenn es nur um 20€ geht blocken die Versandunternehmen ohne Ende mit allen legalen und illegalen grauen Mitteln. Meine persönliche Rate: Bei 33% der Fälle hat man die Chance auf Wertersatz.
 

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Re: Privater Versand von Laufrädern und anderen teurem Gelumpe (Versicherung)
Hilfreichster Beitrag geschrieben von Teutone

Hilfreich
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Wenn der LRS so teuer ist würde ich beim Versand nicht knausern und DHL + Sperrgut und Versicherung bis 2.500€ wählen. Andernfalls Hermes für 10€.

Bzw. aber bei Privatverkauf den Käufer die Versandmethode wählen und zahlen lassen.
 
Mal rein juristisch betrachtet, kann es Dir "egal" sein (wenn Privatverkauf) da gem. 447 BGB das Risiko ab Übergabe an den Paketdienst beim Käufer liegt.
 
Mal rein juristisch betrachtet, kann es Dir "egal" sein (wenn Privatverkauf) da gem. 447 BGB das Risiko ab Übergabe an den Paketdienst beim Käufer liegt.
genau

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)​


(1) Versendet der Verkäufer auf Verlangen des Käufers die verkaufte Sache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort, so geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald der Verkäufer die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat.
(2) Hat der Käufer eine besondere Anweisung über die Art der Versendung erteilt und weicht der Verkäufer ohne dringenden Grund von der Anweisung ab, so ist der Verkäufer dem Käufer für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich.
 
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