Ich teile Deine Kritik vollkommen. Als kurzer Exkurs in die Rechtswirklichkeit ergänzend noch dieses:
...Es ist zwar beliebt, in so einem Fall von "illegalen Preisvorgaben" zu schreiben, schon weil es gleich noch etwas negativer konnotiert ist... .
Das Kartellamt spricht von unzulässigen Preisvorgaben und zwischen beiden Begriffen besteht ein gewisser Unterschied.
Welches Verhalten, das
illegal ist, ist nicht gleichzeitig
unzulässig ?
Da kann es keinen semantischen Unterschied geben: Der Laie meint
"illegal"...der Gesetzgeber schreibt
"unzulässig".
Aber
scheißegal !
Grundsätzlich ist der Händler frei in seiner Preisgestaltung sein und genau ein Eingriff in diese Preisgestaltung von wem auch immer, ist unzulässig. Umgekehrt ist sogenanntes Dumping, also Preise unterhalb der Selbstkosten, ebenso unzulässig. Also ganz frei ist man da ohnehin nicht.
Mit Verlaub: Das stimmt nicht ! Der Händler ist sehr wohl frei in seiner Preisgestaltung, und auch Preise unterhalb seiner "Selbstkosten" sind ihm
nicht verboten,
wenn er keine "überlegene Marktmacht" hat und es ihm nicht darauf ankommt, andere Mitbewerber aus dem Wettbewerb zu
verdrängen (§ 20 IV GWB).
Hierzu auch aktuell BGH I ZR 34/17 v. 29.2.2018:
Die nicht kostendeckende Erbringung einer Dienstleistung ist ebenso wie der Verkauf unter Selbstkosten oder Einstandspreis grundsätzlich zulässig und nur unter bestimmten Voraussetzungen verboten. Unlauter ist der Verkauf unter Selbstkosten insbesondere dann, wenn er zur Verdrängung von Mitbewerbern geeignet ist und in Verdrängungsabsicht erfolgt... .
...Das Kartellamt hat natürlich Recht und an dieser Stelle dürfte es eher um Händler gehen, die ihre Regale leer räumen müssen oder irgendwelche Ladenhüter loszuwerden. ...
Nein, das ist nicht richtig. Wie im Artikel erwähnt wurden die beteiligten ZEG-Händler
jahrelang vertraglich verpflichtet, bestimmte Fahrräder nicht unter einem bestimmten Mindestverkaufspreis abzugeben. Eine solche Vereinbarung ist wegen § 1 GWB verboten.
Es wurde hier auch - anders als im Artikel behauptet - sicher kein "Bußgeld" ausgesprochen. Ein Bußgeld in dieser exorbitanten Höhe wäre de iure gar nicht möglich. Wahrscheinlich geht es hier um Schadensersatz gem. § 33a GWB, der gem. § 33 a III GWB im erzielten Gewinn bestehen kann. Es geht hier immerhin um einen Zeitraum von fünf Jahren (der Rest wäre wegen § 33 h GWB verjährt).
...Die ganze Branche hat immer noch kein Konzept, wie man dem von einigen großen Händlern betriebenen Preiskampf, der mitunter marktverzerrende Züge aufweist, etwas entgegen setzen kann. ...
Ja, das ist vollkommen richtig. Fahrrad- und Teilehersteller haben vermutlich gar kein Interesse daran, irgendwelche Preiskämpfe zu unterbinden.
Man ist eher dankbar für den schnellen Umsatz. Ich habe es selber erlebt, daß ein Fahrradhersteller
jeden Händler in meiner unmittelbaren Nachbarschaft beliefert hat. Es folgte eine Rabattschlacht, die so weit ging, daß wir am (hochwertigen) Produkt - mit dem wir ja Arbeitsaufwand haben - nichts mehr verdienen konnten. Ich habe daraufhin die Notbremse gezogen und mich von diesem Hersteller getrennt. Keine zwei Jahre später war dieser Hersteller pleite: Plötzlich wollte kein Händler ihn mehr in seinem Laden verkaufen.
Der schnelle € ist eben langfristig doch nicht immer das Optimum... . Viele Hersteller haben das noch immer nicht verstanden.