In allen deutschen Bundesländern gelten Kontaktbeschränkungen aufgrund der Corona-Situation. Was das für das Radfahren und Outdoor-Aktivitäten bedeutet, unterscheidet sich teils von Land zu Land. Zuletzt hat ein Gericht in Sachsen 15 km-Umkreis um den Wohnort als Grenze für Aktivitäten festgelegt.Hier findet ihr einen Überblick über die bekannte Rechtslage – wir werden den Artikel laufend aktualisieren!
Update 08.04., 09:35 Uhr: 15 km Grenze für Aktivitäten in Sachsen
In Sachsen sind Aktivitäten nur noch in einem Umkreis von 15 km um den Wohnort gestattet. Das berichtet der MDR unter Berufung auf ein Urteil des sächsischen Oberverwaltungsgericht in Bautzen. Das Urteil definiert den Begriff „Wohnumfeld“ aus der Allgemeinverfügung genauer. Freie Bewegung soll in Sachsen bis zum 20. April nur aus triftigen Gründen im Wohnumfeld erfolgen. Sport ist damit ebenfalls auf die 15 km-Zone um die Wohnung begrenzt.
Update 22.03. 17:21 Uhr: Bund und Länder einigen sich auf Kontaktverbot
Führende deutsche Medien berichteten soeben in Übereinstimmung, dass sich Bund und Länder auf gemeinsame Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19 geeinigt haben. Es wird ein weitgehendes Kontaktverbot verhängt werden – in der Öffentlichkeit werden Versammlungen von mehr als zwei Personen komplett verboten. Insgesamt ähneln die Maßnahmen den etwa 24 Stunden früher getroffenen Regeln in Bayern. So darf man die Wohnung nur noch unter bestimmten Bedingungen verlassen. Es ist jedoch weiterhin ausdrücklich gestattet, alleine Sport an der frischen Luft zu betreiben – auch auf dem Rennrad oder MTB. Auch beim Sport ist die 1,5-Meter-Abstandsregel einzuhalten. Die Maßnahmen sollen – je nach Bundesland – grob für zwei Wochen gelten und Verstöße können sanktioniert werden. Wann und in welcher Form die Kontaktverbote genau in Kraft treten, ist noch Ländersache.
Saarland
Im Saarland gelten ähnliche Ausgangsbeschränkungen wie in den anderen Bundesländern. In Kraft ist derzeit eine Allgemeinverfügung, die vom 21. März bis 3. April gelten soll. Der zufolge sind Sport und Bewegung an der frischen Luft ohne Gruppenbildung über 5 Personen weiterhin gestattet. Der Abstand soll „wo immer möglich 2 m zwischen 2 Personen“ betragen.
Thüringen
In Thüringen gelten die bundesweit beschlossenen Ausgangsbeschränkungen – hier wurden keine Verschärfungen wie in Bayern, Sachsen oder dem Saarland getroffen. Das bedeutet, dass Bürger allein, mit den Personen aus ihrem Haushalt oder in Begleitung einer anderen Person draußen Sport treiben dürfen, wenn sie mindestens 1,5 m Abstand halten. Radsport ist also weiterhin kein Problem.
Hamburg
Hamburg erlegt seinen Bürgern Kontaktbeschränkungen in einer Allgemeinverfügung vom 22. März auf. Sie gilt zunächst bis 5. April. Sport wird nicht ausdrücklich erwähnt und fällt somit unter die allgemeine Regelung zur Kontaktbeschränkung, die lautet: „Der Aufenthalt für Personen im öffentlichen Raum ist nur alleine sowie in Begleitung der Personen gestattet, die in derselben Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 Grundgesetz) leben, oder in Begleitung einer weiteren Person, die nicht in derselben Wohnung lebt.“
Schleswig-Holstein
Schleswig Holstein will die Maßnahmen der bundesweiten Abstimmung in seine Verordnung zu Corona aufnehmen. In einer Pressemitteilung des Landes heißt es zum Sport: „Danach soll der Aufenthalt im öffentlichen Raum nur noch alleine gestattet sein um einzukaufen, Sport zu treiben oder spazieren zu gehen. Zulässig bleibe es, mit einer weiteren Person, die nicht aus dem eigenen Haushalt komme, unterwegs zu sein.“
Niedersachsen
Die Allgemeinverfügung zur Kontaktbeschränkung regelt ausdrücklich, dass auch die sportliche und körperliche Betätigung im Freien zu den notwendigen Tätigkeiten und Verrichtungen gehört, die alleine oder zu zweit ausgeübt werden können. Auch beim Sport ist die 1,5-Meter-Regel einzuhalten. Vorläufiges Ende der Kontaktbeschränkung ist der 18. April.
Berlin
In Berlin gelten seit dem 22. März Kontaktbeschränkungen. Die Wohnung darf nur noch aus Ausnahmegründen verlassen werden. Dazu gehört ausdrücklich laut Paragraph 14 der Verordnung „Sport und Bewegung an der frischen Luft, alleine, mit Angehörigen des eigenen Haushalts oder mit einer anderen Person, ohne jede sonstige Gruppenbildung“.
=> Hier findet ihr die Verordnung des Landes Berlin
Brandenburg
In Brandenburg wird das Betreten öffentlicher Orte ab 23. März bis zum 5. April untersagt. In der Paxis orientiert sich die Regelung für den Ausgang an den bundesweit ausgehandelten Richtlinien. Sport, der alleine ausgeübt wird, ist weiterhin erlaubt. Eine Auflage bezüglich der Sportarten oder der Entfernung zum Wohnumfeld enthält die Verordnung nicht.
=> Hier ist die Verordnung des Landes Brandenburg zu den Corona-Schutzmaßnahmen
NRW
In Nordrhein-Westfalen gilt das Kontaktverbot ab Montag, 23. März. Wie die Landesregierung informiert, unterliegen Versammlungen in der Öffentlichkeit strikten Auflagen. Alleine sind Sport und Betätigung an der frischen Luft weiterhin ausdrücklich erlaubt. Mehr als 2 Menschen zusammen dürfen sich in der Öffentlichkeit nur aufhalten, wenn sie zu einem Hausstand gehören. Ausnahmen bilden Personengruppen wie Angehörige in direkter Linie und Ehe- oder Lebenspartner sowie die Begleitung Schutzbedürftiger oder Minderjähriger. Die Behörden sollen bei Verstößen Strafen von 200 bis 25.000 Euro verhängen. Die Verordnung soll zunächst bis 20. April 2020 in Kraft sein.
=> Hier findet ihr die Verordnung des Landes NRW
Sachsen
Ab Montag, dem 23. März 2020, um 0:00 Uhr gelten im Freistaat Sachsen weitgehende Ausgangsbeschränkungen. Ähnlich wie in Bayern oder dem mittlerweile deutschlandweit getroffenen Erlass ist Bewegung an der frischen Luft (und damit auch Radsport) im Wohnumfeld unter Einhaltung von 1,50 m Mindestabstand und mit maximal einer Begleitperson jedoch weiterhin gestattet. Damit ist Radsport praktisch nicht sinnvoll möglich.
Bayern
Als erstes Bundesland in Deutschland verhängt Bayern ab dem 21.03.2020 um 0.00 Uhr (Mitternacht von Freitag auf Samstag) eine Ausgangsbeschränkung, die zunächst für zwei Wochen gelten soll. Doch was bedeutet das eigentlich? Grob gesagt, darf man die eigene Wohnung nur noch aus triftigen Gründen verlassen. Dazu gehört unter anderem der Weg zur Arbeit, zum Einkaufen, zum Arzt, zur Versorgung oder Begleitung von Hilfsbedürftigen oder Kindern oder auch Sport an der frischen Luft. Radsport an sich ist also nicht per se verboten, darf jedoch nur alleine ohne Begleitung erfolgen.
Auszug aus der Bekanntmachung des Landes Bayern:
4. Das Verlassen der eigenen Wohnung ist nur bei Vorliegen triftiger Gründe erlaubt.
5. Triftige Gründe sind insbesondere:
[…]
g) Sport und Bewegung an der frischen Luft, allerdings ausschließlich alleine oder mit Angehörigen des eigenen Hausstandes und ohne jede sonstige Gruppenbildung …
Die Polizei muss die Einhaltung der Ausgangsbeschränkung durchsetzen – gerät man also in eine Kontrolle, muss man glaubhafte Gründe vorweisen, warum man draußen unterwegs ist. Ein Verstoß wird als Ordnungswidrigkeit geahndet. Im Erlass der bayrischen Gemeinde Mitterteich, die bereits einen Tag vorher eine Ausgangssperre verhängt hat, ist Radfahren hingegen nicht ausdrücklich erlaubt. Stattdessen kann man bei begründeten Fällen eine Sondererlaubnis beantragen.
Freiburg
Die Stadt Freiburg hat ein Betretungsverbot für öffentliche Orte vom 21. März bis 03. April 2020 erlassen. Auch hier dürfen die eigenen vier Wände nur noch für dringende Angelegenheiten, wie Wege zur Arbeit, zum Arzt, zum Einkaufen oder zur Betreuung Hilfsbedürftiger verlassen werden. Zudem darf man sich draußen nur noch alleine, zu zweit oder mit den Personen aus dem eigenen Haushalt aufhalten. Von Outdoor-Sport oder Radfahren ist in der Bekanntmachung der Stadt nicht explizit die Rede – in den Tagesthemen hat der Oberbürgermeister Martin Horn jedoch gesagt, dass sportliche Betätigung im Freien alleine oder mit der Familie weiterhin gestattet ist. Mountainbiken sollte also weiterhin möglich sein – dass man dabei sehr viel mehr Vorsicht als sonst walten lassen sollte, versteht sich von selbst! Lest dazu auch unsere Gedanken im Artikel: Mountainbiken in Zeiten von Corona: Soll ich’s tun oder soll ich’s lassen?
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