Neue Regeln für den Fahrradtransport Italien schafft Warntafelpflicht ab

Mit einem neuen Dekret schafft Italien die Warntafelpflicht für Fahrzeuge ab, die einen Fahrradträger auf der Anhängerkupplung transportieren. Was das genau heißt, erfahrt ihr hier!
Titelbild

Mit einem am 21. Januar 2025 veröffentlichten Dekret des italienischen Verkehrsministeriums entfällt die Pflicht, die bisher vorgeschriebene reflektierende Warntafeln oder auch Wiederholungsschilder (ein drittes Nummernschild) für Fahrradträger zu verwenden, die auf Anhängerkupplungen montiert werden. Während die reflektierende Warntafel völlig wegfällt, reicht es beim Nummernschild stattdessen aus, das originale Kennzeichen des Fahrzeugs sichtbar am Träger anzubringen.

Das heißt in aller Kürze:

  • Keine zusätzlichen Schilder oder Warntafeln mehr: Fahrradträger auf Anhängerkupplungen benötigen keine reflektierenden Markierungen oder Schilder mehr.
  • Einfachere Nutzung: Das Kennzeichen des Fahrzeugs kann direkt am Träger angebracht werden.
  • Sicherheitsanforderungen bleiben: Beleuchtungs- und Signaleinrichtungen des Trägers müssen weiterhin den gesetzlichen Vorgaben entsprechen.

Italien ohne Warntafelpflicht – Für wen gilt die Regelung?

Das neue Dekret gilt für Fahrzeuge der Kategorien M1 (Personenkraftwagen, SUVs, Wohnmobile) und N1 (leichte Nutzfahrzeuge) und betrifft Trägersysteme, die auf der Anhängerkupplung montiert werden. Da das Dekret explizit auf die Nutzung von Anhängerkupplungen eingeht, dürften Träger, die an der Hecktür oder Kofferraumklappe befestigt werden, von der neuen Regelung ausgenommen sein.

Sicherheitsanforderungen bleiben bestehen

Auch wenn die Vorschriften in Italien bezüglich der Warntafelpflicht gelockert wurden, müssen bestimmte Sicherheitsanforderungen weiterhin erfüllt werden:

  • Beleuchtung: Die Licht- und Signaleinrichtungen des Fahrzeugs müssen durch den Träger korrekt repliziert werden.
  • Breite und Überstand: Der Träger darf nicht mehr als 30 cm pro Seite über die Fahrzeugbreite hinausragen. Überstehende Ladung muss entsprechend gekennzeichnet werden.
  • Kennzeichenmontage: Das Fahrzeugkennzeichen (Original oder Wiederholung) muss gut sichtbar am Träger angebracht werden (in Deutschland dagegen muss das originale Kennzeichen am Fahrzeug verbleiben)⁣.

Für viele Reisende, die durch Italien unterwegs waren, wurde die Warntafel schnell zum Stolperstein: Wer keine dabei hatte, riskierte hohe Bußgelder. Mit dem neuen Dekret wird diese Verpflichtung nun gestrichen – die Regelung ist zum 01. Januar 2025 in Kraft getreten.

Das Dekret im Original

Das Dekret wurde bei der Gazette Ufficiale veröffentlicht – hier ist es zu finden.

Was sagt ihr zur neuen Regelungen für Fahrradträger aus Italien?

Infos: Gazetta Ufficiale

17 Kommentare

» Alle Kommentare im Forum
  1. Beim Trägersystem auf der AHK gibt es ja zusätzliche Leuchten, somit ragen die Räder nur geringfügig nach hinten über die Beleuchtung und die Auffahrgefahr ist gering. Das war vermutlich der Hintergrund, nur diese Träger auszunehmen.

    Die Pflicht, das Originalkennzeichen am Träger zu montieren, kann meines Erachtens so nur für Autos mit italienischer Zulassung gelten. Generell müssen Fahrzeuge die Kennzeichen tragen, die im Land der Zulassung vorgeschrieben sind. Die Demontage des Originalschilds am Heck und Anbringen auf dem Heckträger wäre z.B. in D und AUT nicht gestattet, also fahre ich wie bisher über die Grenze.

  2. Beim Trägersystem auf der AHK gibt es ja zusätzliche Leuchten, somit ragen die Räder nur geringfügig nach hinten über die Beleuchtung und die Auffahrgefahr ist gering. Das war vermutlich der Hintergrund, nur diese Träger auszunehmen.
    Beim Bus Originalträger sind die Leuchten unterhalb des Trägers. Da wird nichts verdeckt.
    Die Auffahrgefahr ist gleich null oder genau so hoch wie ohne Träger.
    Der Träger ist höher angebracht, als ein PKW im vorderen Bereich hoch ist.
    Ist ja letztlich auch egal. Ich fahre damit nicht nach Italien.
  3. Beim Bus Originalträger sind die Leuchten unterhalb des Trägers. Da wird nichts verdeckt.
    Die 3. Bremsleuchte wird auf jeden Fall durch die Räder verdeckt.
    Und wenn es jemand ganz genau nehmen würde: die nach ECE R48 vorgeschrieben Sichtwinkel der Leuchten dürfen durch die Ladung nicht eingeschränkt sein. Das sind beispielsweise bei Bremsleuchten je 45° nach rechts und links und 15° nach oben und unten. Könnte knapp sein.

    Und was bei einem Träger mit 3 und mehr Rädern immer sehr schnell der Fall ist: mehr als 1 m Überhang des äußersten Endes (Lenker) der Ladung über die hinteren Rückstrahler.
    Dann müsste man nach § 22 am Tag ein rotes Fähnchen anbringen und in der Nacht eine rote Leuchte mit rotem Rückstrahler.
  4. Die 3. Bremsleuchte wird auf jeden Fall durch die Räder verdeckt.
    Und wenn es jemand ganz genau nehmen würde: die nach ECE R48 vorgeschrieben Sichtwinkel der Leuchte dürfen durch die Ladung nicht eingeschränkt sein. Das sind beispielsweise bei Bremsleuchten je 45° nach rechts und links und 15° nach oben und unten. Könnte knapp sein.

    Und was bei einem Träger mit 3 und mehr Rädern immer sehr schnell der Fall ist: mehr als 1 m Überhang des äußersten Endes (Lenker) der Ladung über die hinteren Rückstrahler.
    Dann müsste man nach § 22 am Tag ein rotes Fähnchen anbringen und in der Nacht eine rote Leuchte mit rotem Rückstrahler.
    Bei der 43. Ausnahme VO zur StVZO wurde geregelt, dass die dritte Bremsleuchte bisher lediglich zugelassen aber nicht vorgeschrieben ist. Deshalb ist der Verdeckungsfall unproblematisch.
    Ausnahme Fahrzeuge der Klasse M1 (PKW). Diese müssen seit dem 1.10.1998 mit dritter Bremsleuchte ausgestattet sein. Zur Klasse M gehören auch Wohnmobile, aber nur diese wenigen, die schon ab Hersteller der Basis direkt als WoMo ausgebaut sind. Dies wäre zum Beispiel der Klassiker VW California.
    Ist der VW Bus als PKW zugelassen (Normalfall), dann darf die dritte Leuchte nicht verdeckt sein. Ist der Bus zum Camper umgeschlüsselt, dann ist es egal. Problematisch ist dann nochmal die Klassifizierung von Wohnmobilen, die zweistufig zertifiziert sind (Chassis und Wohnmobilaufbau). Die haben zwei COC.
    Die Diskussion hatten wir letztens in einem Klagefall mit einem gerichtlichen Sachverständigen.
    Da hatte ein Wohnmobilhersteller die vorgeschriebenen Begrenzungsleuchten hinten oben direkt mal durch die serienmäßige Markise verdeckt. Das Thema dritte Bremsleuchte hatten wir dann im Zusammenhang mit dem Radträger hinten am Fahrzeug.
    Beim VW Bus sind es deutlich weniger als 1m, nämlich genau 87cm ab Rückleuchte bis Ende Träger. Davon gehen nochmals etwa 10cm ab, denn im Stoßfänger sind nochmals Rückstrahler verbaut.
    Bei effektiv 77cm sollte ausreichend Platz für den Lenker als äußerstes Ende der Ladung sein.

    In der Praxis dürfte die Diskussion eh egal sein. Die dritte Bremsleuchte ist so groß, dass selbst wenn sie wie auf dem Foto verdeckt ist, hinten alles rot leuchtet, wenn man bremst. Das ist nachts maximal störend, wenn noch ein Wohnwagen dahinter hängt. Der nachfolgende Verkehr sieht es eh nicht aber man selbst wird irritiert.
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