Der sogenannte „Lockdown Light“ steht vor der Tür und hat auch Konsequenzen für das private Rennradfahren. Er startet am Montag, dem 2. November 2020 und soll zunächst bis Ende des Monats dauern. Was die neuen Regeln für Freizeitradfahrer bedeuten und ob es Unterschiede zum ersten Lockdown im Frühjahr 2020 gibt, erklären wir euch in diesem Artikel.
Nach einem fast schon unbeschwerten Radfahr-Sommer ist nun eingetreten, wovor viele gewarnt haben: Die zweite Welle ist da! Gestern haben die Bundeskanzlerin und die Regierungschefs der Bundesländer deshalb die Regeln für einen neuen Lockdown abgesteckt, die ab Montag, dem 2. November 2020, gelten sollen. Diese orientieren sich stark an die Regeln aus dem Frühjahr, als das Covid-Virus zum ersten Mal in Europa grassierte.
Folgende Regeln gelten nun auch für Radsportler:
- Individual-Sport Wie bereits im ersten Lockdown sind in Deutschland Individual-Sportarten wie das Radfahren prinzipiell erlaubt. Allerdings darf dies nur allein, zu zweit oder mit den Mitgliedern des eigenen Haushalts auf allen öffentlichen und privaten Sportstätten durchgeführt werden. Radfahrten mit einer haushaltsfremden Begleitung oder mit der eigenen Kernfamilie sind also kein Problem.
- Fahren in der Gruppe Laut Empfehlung des BDR und des Deutschen Olympischen Sportbundes (DOSB) aus dem Frühjahr gilt auch beim Training im Freien, besonders in der Bewegung die Regel des Abstandhaltens. Auch der Radfahrerverband ADFC betont, dass auch beim Radfahren auf den nötigen Abstand geachtet werden muss. Damit verbietet sich Windschattenfahren von mehr als 2 Personen.
- Treffen in der Öffentlichkeit Es dürfen sich nur noch maximal 10 Personen aus nicht mehr als zwei Haushalten im öffentlichen Raum treffen.
- Private Reisen Tagesausflüge oder Urlaubs-Reisen mit Übernachtungen sind zu unterlassen. Übernachtungsmöglichkeiten dürfen nur noch für nicht-touristische Zwecke angeboten werden. Somit fallen auch mehrtägige Radtouren aus. Eine Option bleibt dagegen das Bikepacking.
- Radstadien, Radparcours und Fitness-Training Sämtliche Anbieter von Freizeitaktivitäten – egal ob drinnen oder draußen – müssen ihre Geschäfte leider schließen. Darunter fallen dementsprechend auch Radstadien, Bikeparks und Fitnessstudios.
- Veranstaltungen Profi-Sport darf weiterhin ohne Zuschauer stattfinden. Alle Amateursport-Veranstaltungen werden untersagt. So läuft nach bisherigem Stand zum Beispiel der UCI Cyclocross Weltcup mit einer reduzierten Anzahl Rennen weiter.
- Bikeshops Der Groß- und Einzelhandel darf unter strengen Auflagen weiterhin geöffnet bleiben! Pro 10 qm Verkaufsfläche darf beispielsweise nur ein Kunde im Laden sein – dies muss kontrolliert werden. Prinzipiell sollte es jedoch kein Problem sein, das Sportgerät am Laufen zu halten.
Die Beschlüsse der Ministerpräsidenten-Konferenz müssen nach aktuellem Stand noch von den jeweiligen Bundesländern konkretisiert und durchgesetzt werden. Sollten sich hier Änderungen nach Bundesland ergeben – wie es bereits im Frühjahr der Fall war – werden wir den Artikel aktualisieren und euch informieren. Den vollständigen Beschluss mit allen Änderungen findet ihr hier: www.bundesregierung.de