Neue StVO-Regeln ab 28.April Radfahren soll sicherer werden

Heute, 28. April 2020, tritt der neue Bußgeldkatalog in Kraft. Neben höheren Strafen für Autofahrer gibt es auch diverse Neuerungen für Radfahrer. Hier die neuen Vorschriften in der Übersicht.
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Neben höheren Bußgeldern für Autofahrer, gelten jetzt gleich mehrere neue Vorschriften, die auch den Radverkehr neu regeln. Ziel der Novelle war es, das Radfahren sicherer zu machen und den Straßenverkehr klimafreundlicher und gerechter.

Sie ist da! Die StVO-Novelle tritt am 28. April in Kraft. Ich freue mich, denn damit machen wir unsere Mobilität sicherer, klimafreundlicher und gerechter! Die neuen Regeln stärken insbesondere die schwächeren Verkehrsteilnehmer. Wir schaffen mehr Schutz für Radfahrende und Vorteile für das Carsharing sowie elektrisch betriebene Fahrzeuge. Und ab sofort wird jeder härter bestraft, der die Rettungsgasse blockiert.

Bundesminister Andreas Scheuer

Die wichtigsten Neuerungen in der Übersicht
# Die wichtigsten Neuerungen in der Übersicht - Quelle: BMVI
Verkehrszeichen Verbot des Überholens von einspurigen und mehrspurigen Fahrzeugen für mehrspurige Kraftfahrzeuge und Krafträder mit Beiwagen
# Verkehrszeichen Verbot des Überholens von einspurigen und mehrspurigen Fahrzeugen für mehrspurige Kraftfahrzeuge und Krafträder mit Beiwagen - Quelle: BASt
Verkehrszeichen Grünpfeil für Radfahrer
# Verkehrszeichen Grünpfeil für Radfahrer - Quelle: BASt
Verkehrszeichen Beginn einer Fahrradzone
# Verkehrszeichen Beginn einer Fahrradzone - Quelle: BASt
Verkehrszeichen Radschnellweg
# Verkehrszeichen Radschnellweg - Quelle: BASt

Mindestabstand

Es wird ein Mindestüberholabstand von 1,5 m innerorts und von 2 m außerorts für das Überholen von zu Fuß Gehenden, Radfahrenden und Elektrokleinstfahrzeugführenden durch Kraftfahrzeuge festgeschrieben. Bisher schreibt die StVO lediglich einen „ausreichenden Seitenabstand“ vor.

Überholverbot von einspurigen Fahrzeugen

Die Straßenverkehrsbehörden können – zum Beispiel an Engstellen – ein Überholverbot von einspurigen und mehrspurigen Fahrzeugen (u.a. Fahrrädern) für mehrspurige Kraftfahrzeuge anordnen. Hierfür wird ein neues Verkehrszeichen eingeführt.

Vereinfachungen für Lastenfahrräder

Um speziell für Lastenfahrräder Parkflächen und Ladezonen vorhalten zu können, wird ein spezielles Sinnbild „Lastenfahrrad“ eingeführt, das die zuständigen Straßenverkehrsbehörden nutzen können.

Nebeneinanderfahren mit Fahrrädern

Durch eine Neufassung der bestehenden Regelung wird klargestellt, dass das Nebeneinanderfahren von Radfahrenden grundsätzlich gestattet ist. Lediglich wenn andere Verkehrsteilnehmende behindert werden, muss hintereinander gefahren werden.

Schrittgeschwindigkeit für rechtsabbiegende Kraftfahrzeuge über 3,5 t innerorts

Für rechtsabbiegende Kraftfahrzeuge über 3,5 t wird aus Gründen der Verkehrssicherheit innerorts Schrittgeschwindigkeit (4 bis 7, max. 11 km/h) vorgeschrieben. Verstöße können mit einem Bußgeld in Höhe von 70 Euro sanktioniert werden. Außerdem wird ein Punkt im Fahreignungsregister eingetragen.

Ausweitung des Parkverbots vor Kreuzungen und Einmündungsbereichen

Der Gesetzgeber will die Sicht zwischen Straße und Radweg verbessern und damit die Sicherheit speziell von Radfahrenden erhöhen. Das Parken vor Kreuzungen und Einmündungen wird daher in einem Abstand von bis zu je 8 Metern von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten verboten, wenn ein straßenbegleitender baulicher Radweg vorhanden ist.

Einrichtung von Fahrradzonen

Analog zu den Tempo 30-Zonen sollen in Zukunft auch Fahrradzonen angeordnet werden können. Die Regelung orientiert sich an den Regeln für Fahrradstraßen: Für den Fahrverkehr gilt eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h. Der Radverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden. Auch Elektrokleinstfahrzeuge werden hier fahren dürfen. Die Straßenverkehrsbehörden werden Fahrradzonen unter erleichterten Voraussetzungen anordnen können.

Generelles Haltverbot auf Schutzstreifen

Schutzstreifen für den Radverkehr trennen den Rad- und den Autoverkehr mit einer gestrichelten weißen Linie (Zeichen 340 der StVO). Autos dürfen dort zwar nicht parken, aber bislang noch bis zu drei Minuten halten. Dies führt vielfach dazu, dass die Radfahrenden Schutzstreifen nicht durchgängig nutzen können, weil ihnen haltende Autos den Weg versperren. Deshalb wird dort ein generelles Haltverbot eingeführt.

Grünpfeil ausschließlich für Radfahrer

Mit der StVO-Novelle wird die bestehende Grünpfeilregelung auch auf Radfahrer ausgedehnt, die aus einem Radfahrstreifen oder baulich angelegten Radweg heraus rechts abbiegen wollen. Außerdem wird ein gesonderter Grünpfeil, der allein für Radfahrer gilt, eingeführt.

Personenbeförderung auf Fahrrädern

Auf Fahrrädern dürfen Personen mitgenommen werden, wenn die Fahrräder zur Personenbeförderung gebaut und eingerichtet sind und der Fahrzeugführende mindestens 16 Jahre alt ist.

Alle weiteren Neuerungen findest du in der Novelle der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO).

Was haltet ihr von diesen neuen Regeln?

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110 Kommentare

» Alle Kommentare im Forum
  1. Warum? Wo ist denn der Unterschied zu den PKW, die + 21 km/h innerorts auch übertrieben finden?

    Komisch. Ich dachte, ich hätte noch mehr als diesen einen Satz geschrieben...
  2. Petrolheads: https://www.google.com/url?sa=t&sou...FjAFegQIAxAB&usg=AOvVaw36YeX0uylUlStEmHrgdk32

    Soso. Mimimi von einem Verein der Probleme mit manipulierten Abstimmungen hatte, schwingt sich zum Fürsprecher des individuellen Autoverkehrs auf und behauptet, es sei besser im Auto im Stau zu stehen als Fahrrad zu fahren.
    Alles klar. Weiter so
  3. Hmm - Jeden Tag etwas Neues - Ein Radfahrer der mit einer Hand einen Hund führt auf dem Radweg ist ja völlig normal... Hund neben Lastenbike braucht circa 2 Meter Verkehrswegbreite. Ist das erlaubt?

    Aber heute mit Pferd. Junge Dame auf Fahrrad mit Zügel in der linken Hand im Kölner Stadtwald.
    Bei meinem extrem vorsichtigen Annähern hat sich das Pferd leicht quer gestellt. Das Mädel hat danach die Reise wieder fortgesetzt ...

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