Der Mindestabstand kommt, aber nicht ganz so wie geplant. Auch „Grüne Pfeile“ für Radfahrer und Fahrradzonen wird es geben. Das ist ein Ergebnis der Zustimmung zur StVO-Novelle heute im Bundesrat. Was sie sonst für Radfahrer bringt, lest ihr hier.
Der Bundesrat hat heute die vom Bundesministerium 2019 vorgelegte StVO-Novelle mit Änderungen angenommen. Die Regierung begrüßt die Annahme und sieht einen „besseren Schutz für Radfahrer“ erreicht, der ein ausdrückliches Ziel von Minister Andreas Scheuer bei der Novelle war. Einige Änderungsvorschläge des Bundesrates müssen allerdings noch eingearbeitet werden, bevor der Text als Gesetz verkündet werden kann. Sie schränken die Verbesserungen für Radfahrer teils wieder ein.
Die Änderungen für Radfahrer
- Ein Mindestabstand von 1,5 m innerorts und 2,0 m außerorts gilt künftig, wenn Kaftfahrzeuge Radfahrer überholen.
- Rechts abbiegende Kfz über 3,5 Tonnen müssen innerorts künftig Schrittgeschwindigkeit fahren, wenn Fußgänger- oder Radverkehr vorhanden ist.
- Auf Radschutzstreifen gilt ein generelles Halteverbot. Bisher durfte dort gehalten, aber nicht geparkt werden. Künftig soll auch das verbotswidrige Halten auf dem Radweg mit einem höheren Bußgeld bestraft werden. Statt bisher 15 sollen in der Regel 55 Euro verhängt werden, bis zu 100 Euro Strafe sind möglich.
- Radfahrer können einen eigenen „Grünen Pfeil“ für das Rechtsabbiegen erhalten. Das entsprechende Verkehrzeichen enthält die Neuregelung bereits.
Mindestabstand – mit Ausnahmen
Allerdings hat der Bundesrat auch in einigen Punkten Änderungen vom Gesetzgeber verlangt vor dem Inkrafttreten. So schwächt ein Änderungswunsch den Mindestabstand von 1,5 m bzw. 2,0 m wieder ab, in dem der Zusatz „in der Regel“ eingebracht wird. Was als Ausnahme gilt, wird nicht näher erläutert. Andererseits stellt der Bundesrat konsequenterweise auch klar, dass die 1,5-Meter-Regel auch dann gelten soll, wenn sich Radfahrende auf Schutzstreifen befinden. Sprich: Mit dem Kfz nicht auf den Schutzstreifen zu fahren, reicht im Zweifel nicht aus, um den Mindestabstand einzuhalten.
Fahrradparken
Verbesserungsbedarf pro Radfahrer schreibt der Bundesrat dem Ministerium in Sachen Fahrradparken ins Hausaufgabenheft. So erteilt der Rat dem geplanten Fahrradparkverbot auf Fahrbahnen und Seitenstreifen eine Absage. Kommunen soll es weiterhin leicht möglich sein, dort Fahrradstellplätze einzurichten.
Personentransport auf dem Fahrrad
Die Mitnahme von Personen auf dem Fahrrad soll nur noch auf dafür eingerichteten Bikes gestattet sein. Konkret dürfen Radfahrer ab 16 Jahren bis zu siebenjährige Mitfahrer an Bord nehmen, wenn „für die Kinder besondere Sitze vorhanden sind und durch Radverkleidungen oder gleich wirksame Vorrichtungen dafür gesorgt ist, dass die Füße der Kinder nicht in die Speichen geraten können“.
Fahrradzonen
Die Kommunen können Fahrradzonen einrichten, die mit entsprechenden Schildern gekennzeichnet sind. In ihnen dürfen nur Fahrräder und Elektrokleinstfahrzeuge (Scooter) fahren. Das Nebeneinanderfahren ist in den Zonen erlaubt. Für die Einrichtung der Zonen sollen laut Bundesrat aber die gleichen Vorgaben gelten wie für Tempo 30 Zonen.
Nebeinanderfahren
Radfahrer dürfen künftig generell nebeneinander fahren, sofern sie den Verkehr dadurch nicht behindern. Ansonsten müssen sie einzeln hintereinander fahren. Das Ministerium ist dabei der Auffassung, dass schon durch das ausdrückliche Erlauben des Nebeneinanderfahrens als Regel Radfahrer besser gestellt werden. Bisher galt das Hintereinanderfahren als Regel und das Nebeneinanderfahren war als mögliche Ausnahme formuliert, wenn der Verkehr es gestattet.
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