cbt italia
Prinz auf der Erbse
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Das Problem ist nicht der Polizist, der das im Rahmen einer Kontrolle monieren könnte. Problematischer wird es im Schadensfall, wenn die Gegenseite behauptet, Du wärest mit nicht vorschriftsgemäßer Beleuchtung unterwegs. Das kann teuer werden, wenn die "falsche" Beleuchtung in irgendeiner Weise unfallursächlich ist.Ja das haben im Jura Forum und in dem Interview jemand gesagt. Aber ich fahre nachts oder bei schlechtem Wetter/Sicht sowieso kein Rennrad sondern dann Gravel mit verbautem Licht weg von der Straße. Außerdem kann man notfalls am Rennrad das Varia 515 dann an der Sattelstütze befestigen und Dauerlicht im weniger hellen Peloton Modus anmachen. Ist dann immer noch etwas heller als das deutsche Modell, aber da musst der Polizist echt Sherlock Holmes spielen um da hinter zu kommen. Wenn das passiert schaffe ich auch den Lottogewinn.
Im Gesetz heißt es eindeutig: "Blinkende Schlussleuchten sind unzulässig." § 67 IV Nr. 2 a.E. StVZO.
Und da Fahrräder eben nur dann im öffentlichen Verkehr in Betrieb genommen werden dürfen, wenn sie mit den "vorgeschriebenen...lichttechnischen Einrichtungen" versehen sind (s. § 67 I StVZO), wüßte ich nicht, was hier unklar ist: Ob das - illegale - blinkende Rücklicht nun auf dem Rücken, an der Satteltasche oder sonstwo befestigt ist: Ein blinkendes Rücklicht führt nach dem Wortlaut des § 67 StVZO dazu, daß das Fahrrad nicht in Betrieb genommen werden darf. Das ist eigentlich ganz einfach.