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Thread gelesen?Verantwortlich ist der Verkäufer beim C2C
Lordad,
übernimm doch einfach die Verantwortung für deinen Fehler und überweis dem Käufer sein Geld zurück.
Man muss nicht immer labbern und versuchen sich herauszuwinden.
Meine Meinung.
mal angenommen der TO (langjähriges Mitglied im RN- Forum) schreibt aus der Sicht des Käufers.
"Ich habe vor 11 Tagen bezahlt, "ich" hör mir seit 11 Tagen an das es an der Paketgröße liegt, "ich" werde hingehalten vom Verkäufer...
Dann würden die Antworten genau 180° andersrum lauten ;-)
(jaja, erst kurz dabei, erst 4 Beiträge .. ich hab aber auch ein Leben parallel zum RN Forum)
Eingangspost gelesen?In der Zeit hat lordad das Paket einmal versendet, das kam zurück und dann in 2 Pakete erneut versendet. Jetzt hängt es eben irgendwo 7(+) Tage fest. Man merkt was für eine kurze Erwartungshaltung die Leute mittlerweile beim Postversand haben - wenn irgendwas bestelltes und versendetes durch ganz D nicht innerhalb 3 Tagen da ist, wird Druck gemacht...was 'ne Welt...
Wenn das tatsächlich nur 3 km entfernt irgendwo rumliegt ...
Eingangspost gelesen?
Ist das so? Ich gebe zu, nicht mein Spezialgebiet, aber müsste dafür nicht eine Schickschuld explizit vereinbart werden? Macht es einen Unterschied, ob der Verkäufer Abholung angeboten hat? §447 BGB spricht ja davon daßBeim Versendungskauf zwischen zwei Privatpersonen geht das Versendungsrisiko, ab dem Zeitpunkt der Übergabe der Ware an den Versanddienstleister, an den Käufer der Ware über. Siehe auch §447 BGB.
geliefert wird. Es würde hier also einen Unterschied machen (vorsicht, Theorie, nicht durch entsprechende Urteile abgesichert) ob ich als Verkäufer:auf Verlangen des Käufers die verkaufte Sache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort
Ob du in deinem Verkaufsangebot neben dem Versand der Ware auch eine Abholung ebendieser anbietest ist egal. Hol-, Bring- oder Schickschuld ergeben sich erst nachdem du dich mit dem Käufer geeinigt hast, ob er bereit ist die fraglichen km zu dir zu fahren und das Verkaufsobjekt abzuholen, oder du einen Versanddienstleister mit der Überbrinung der Ware beauftragst. Somit entscheidet sich die "Art" der Schuld erst durch die Einigung mit dem Käufer. Gleiches gilt dementsprechend auch für den Erfüllungsort, der sich je nach Schuld anpasst.-Abholung anbiete, jedoch zusätzlich, daß auf Verlangen des Käufers versand werden kann, womit der Erbringungsort bei mir wäre
Wie auch schon Frau Keller-Stoltenhoff darlegt müssen für eine Bringschuld schon eindeutige Nachweise darliegen. Heißt: Du hast dem Käufer deines Verkaufsobjekts angeboten, dass du (oder eine von dir beauftragte Privatperson, weil sie vielleicht in Kürze in das Gebiet des Käufers fährt) die Ware zu ihm bringst. "Lieferung frei Haus" legt nicht eindeutig eine Lieferung durch dich persönlich oder einen Erfüllungsgehilfen dar. Diese Klausel kann auch eine Übernahme der Versandkosten implizieren, wodurch keine eindeutige Zuordnung zur Bringschuld gegeben ist.-Ausdrücklich eine Bringschuld eingehe. Ein ausdrücklich so und ohne Expertiese im Internet gefundener Kommentar behauptet: So ist die Übernahme der Versandkosten alleine noch kein Indiz für eine Bringschuld, auch Klauseln wie „frei Haus x“ oder „bahnfrei“.
Sehe ich nicht als nötig an.Konkret: sollte ich als Verkäufer in Zukunft darauf achten, das gleich im Angebot mit Verweis auf $447 BGB klarzuziehen?
Könnte nachträgliche Diskussionen vermeiden, aber die Erfahrung lehrt ja eh, mit den einen funktionierts, mit den anderen diskutiert man. Und komischerweise fast unabhängig davon wie es läuft.Sehe ich nicht als nötig an.