Upsi .. blöde Gerichte ..
statt hier nur so Schlagzeilen rein zu hauen dann schon auch mal den ganzen Text den geneigten Lesern direkt vor die Nase halten:
Gericht kippt 15-Kilometer-Regel in Bayern
Die 15-Kilometer-Grenze für den Bewegungsradius in der Pandemie gilt in Bayern ab sofort nicht mehr. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof setzte die Regelung im Eilverfahren vorläufig außer Vollzug. Bestätigt wurde indes die FFP2-Maskenpflicht.
Der bayerische Verwaltungsgerichtshof hat das Verbot von touristischen Tagesausflügen für Bewohner von Corona-Hotspots über einen Umkreis von 15 Kilometern hinaus in Bayern vorläufig gekippt. Die textliche Festlegung eines solchen Umkreises sei nicht deutlich genug und verstoße aller Voraussicht nach gegen den Grundsatz der Normenklarheit, entschied das Gericht am Dienstag.
Gegen den Beschluss zu einem Eilantrag eines Antragstellers aus Passau gibt es keine Rechtsmittel.
Die 15-Kilometer-Regel wurde Anfang Januar für alle Bewohner von Corona-Hotspots beschlossen. Nach Auffassung der Münchner Richter ist für die Betroffenen der räumliche Geltungsbereich des Verbots nicht hinreichend erkennbar. Das Gericht ging dabei nicht auf die vom Antragsteller aufgeworfene Frage der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme ein. Auf diese sei es nicht mehr angekommen.
Die Entscheidung gilt ab sofort bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache.
Einreisesperre für Tagesausflügler bestätigt
Der Antragssteller scheiterte aber mit seinem Versuch, auch die von Kommunen verhängte Einreisesperre für touristische Tagesausflüge per Eilantrag zu kippen. Im Alpenraum hatten mehrere bei Touristen beliebte Kommunen solch ein Verbot verhängt.
FFP2-Maskenpflicht hält vor Gericht
Auch die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske kann in Bayern in Kraft bleiben. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) lehnte einen Eilantrag gegen die Pflicht zur Benutzung eines solchen medizinischen Mund-Nasen-Schutzes in Bussen und Bahnen sowie beim Einkaufen ab.
Die FFP2-Masken böten "einen erhöhten Selbst- und Fremdschutz". Eine Gesundheitsgefahr sei dadurch nicht zu erwarten, auch die Kosten für die Anschaffung seien "grundsätzlich zumutbar", heißt es in der Entscheidung. Ob notfalls die Sozialkassen dafür aufkommen müssten, lässt das Gericht offen.