Es ist richtig, dass selbst bei qualifizierten Rotlichtverstößen nicht generell von Vorsatz ausgegangen wird. Es gibt aber genausowenig eine Regelung, dass nie von Vorsatz auszugehen ist. Die ganzen Nummern kannst Du also stecken lassen.Bei folgenden Tatbestandsnummer wird von vorsätzlicher Begehung ausgegangen:
119630, 119636, 123642, 123172, 123618, 123619, 129618, 129624, 146106, 204106, 205106, 248124, 274112, 804106, 811106, 811118, 826006, 805600, 331994, 331998 und 370106
Und nun rate mal, welche Tatbestandsnummern die Rotlichtverstöße haben
Oh, bei Dir muss ich noch darauf hinweisen, dass man einen Rotlichtverstoß sehr wohl vorsätzlich begehen kann, was tatsächlich zur Verdoppelung des Bußgeldsatzes führt, aber bei einem von Dir genannten Verstoß nicht generell von Vorsatz ausgegangen wird.
Ach ja, ich habe das nicht aus dem hintersten Zipfelein meines Gedächtnis gezogen, sondern extra für Dich aus dem TBK StV-Ordnungswidrigkeiten, Stand 01.04.2013
Um von Vorsatz ausgehen zu können, muss die Bußgeldstelle nachweisen, dass der Fahrer das Gelb vor dem Rot rechtzeitig gesehen haben können muss. Wenn ein langsam fahrender Radfahrer (wie von äppelwoi geschrieben) lange nach dem Umschalten auf Rot über die Ampel fährt, ist es in diesem Fall für die Bußgeldstelle wohl nicht schwierig, diesen Nachweis zu führen. Das Video dürfte die Polizei sicherlich gerne zur Verfügung stellen.