GEBLA
Aktives Mitglied
Wem sagst du das...Ich halte mich besser raus. Juristische Logik ist nix für Ingenieure ;-)
Folge dem Video um zu sehen, wie unsere Website als Web-App auf dem Startbildschirm installiert werden kann.
Anmerkung: Diese Funktion ist in einigen Browsern möglicherweise nicht verfügbar.
Wem sagst du das...Ich halte mich besser raus. Juristische Logik ist nix für Ingenieure ;-)
Ich denke, es wäre der falsche Weg, eine Haftung umgehen zu wollen, indem man ohne Rechnung arbeitet.
Ich denke, er mein damit den Zeitpunkt. Es muss vorher eine Klarstellung geben.
Ich schrieb es weiter oben:....
Eigentlich verrückt, über uns schwebt das ewige Nachhaltigkeits-Mantra dem wir ja auch gerne nachkommen wollen: "Wenn's kaputt ist, reparier's" und gleichzeitig geht das eigentlich überhaupt rein kein gar nicht, noch nichtmal unter Kumpilz, ohne einem halben Duzend schriftlicher Ausschlüsse und seitenweise Vereinbarungen. Absurd.
Wer will da eigentlich noch überhaupt was machen bzw. reparieren?
...
... Der nächste Schritt wäre zu überlegen, ob solche Regelungen, die die Privatautonomie derart beschneiden, Sinn machen bzw. was diese bewirken. Oder wer davon profitiert. ...
Gar keine "juristische" Formulierung wäre beim nichtgewerblichen Verkauf für den Käufer günstig, weil er den Verkäufer - darum geht es ja hier - nach den Regeln der Sachmängelhaftung in Anspruch nehmen könnte. Das ganze ist letztlich immer eine Frage der Risikoverteilung. Auch hier ließe sich die Frage stellen: Wer profitiert, wenn der Gesetzgeber diese Risikoverteilung im Detail doch oft so kompliziert und "zwingend" regelt ? Ich würde sagen, daß hier in erster Linie die Juristen die Profiteure sind.....
wäre es dann nicht sinnvoller, gar keine "juristische" Formulierung zu verwenden, schließlich bin ich kein Jurist und die Aneignung von JuraSprech könnte man mir ja auch negativ auslegen? Da weiß einer Bescheid.
Den schließlich hat der Gestzgeber die Sache derart geregelt, dass ich hinter bestimmte Formulierungen und Ansprüche eh nicht zurück kann..
Um aber mal auf die ursprüngliche Frage des Fadens zurück zu kommen,
wäre es dann nicht sinnvoller, gar keine "juristische" Formulierung zu verwenden, schließlich bin ich kein Jurist und die Aneignung von JuraSprech könnte man mir ja auch negativ auslegen? Da weiß einer Bescheid.
Den schließlich hat der Gestzgeber die Sache derart geregelt, dass ich hinter bestimmte Formulierungen und Ansprüche eh nicht zurück kann..
Das würde dann auch erklären, warum es in den KA erstaunlich viele "Scheunenfunde" gibt -- und zwar auch in Gegenden (wie dem Ruhrgebiet), wo es eigentlich kaum Scheunen gibt ...Beispiel für ein Angebot ohne Sachmangelhaftung: "Ich habe im Keller die Fahrradteile gefunden, die auf den Fotos zu sehen sind. Ich weiß nicht genau, was das ist & ob es funktioniert."
Danke.Völlig richtig: Wenn Du als Privatverkäufer genau beschreibst, was Du verkaufst & vom Ding weißt & wofür Du einstehst, dann gilt das in der Regel ohne Einschränkungen & wird oft das gleiche bewirken wie ein Sachmangelhaftungsausschluss. Es ist dann auf jeden Fall keine allgemeine Geschäftsbedingung. Ohne Risiko ist das aber auch nicht. Es ist nicht so leicht, etwas genau und unmissverständlich zu beschreiben. Es geht aber & zwar auch, wenn ich mich nicht auskenne. Beispiel für ein Angebot ohne Sachmangelhaftung: "Ich habe im Keller die Fahrradteile gefunden, die auf den Fotos zu sehen sind. Ich weiß nicht genau, was das ist & ob es funktioniert." Es gibt dann halt weniger Geld. Wenn Du mehr versprichst, wird es wahrscheinlich teurer, aber Du musst es auch einhalten & zwar auch dann, wenn Du gar nicht wusstest, das etwas nicht stimmt.
In Verbindung mitArtikel 2
Anwendungsbereich
…
(3) Diese Verordnung gilt für neue, gebrauchte, reparierte oder wiederaufgearbeitete Produkte, die in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt werden. Sie gilt nicht für Produkte, die vor ihrer Verwendung repariert oder wiederaufgearbeitet werden müssen, wenn diese Produkte als solche in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt werden und eindeutig als solche gekennzeichnet sind.
Artikel 3
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
…
6. „Bereitstellung auf dem Markt“ jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts zum Vertrieb, zum Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit;
7. „Inverkehrbringen“ die erstmalige Bereitstellung eines Produkts auf dem Unionsmarkt;
Ich bin auch Laie, interpretiere das aber folgendermaßen:
Sehe ich nicht als Problem bei Verkauf von Privat an Privat.
In Verbindung mit
Problem ist imho eher die „erstmalige Bereitstellung“ in der EU. Damit wäre es quasi unmöglich gebrauchte Waren aus dem nicht EU Ausland (das ist beispielsweise auch die Schweiz) zu kaufen, da man als Käufer damit zum Inverkehrbringer (hier gibt es meines Wissens nach keine Unterscheidung zwischen privat/geschäftlich) in in der EU wird. Mit allen Pflichten, die sich daraus ergeben.