• Hallo Gast, wir suchen den Renner der Woche 🚴 - vielleicht hast du ein passendes Rennrad in deiner Garage? Alle Infos

zu schnell mit RR Strafe?

Macht doch nix!

Erstens finde ich es gut, daß ausnahmsweise mal etwas nicht bis in Letzte geregelt ist. Gibt sowieso schon viel zu viele Gesetze, Verordnungen, Richtlinien, und, und, und...

Ansonsten kann man ja seinen Verstand gebrauchen. Will sagen: Ich darf nur so schnell fahren, daß ich auf übersichtlichen Abschnitten innerhalb der Sichtweite anhalten kann, auf unübersichtlichen innerhalb der halben Sichtweite. Wie mache ich das: Es gibt da diese berühmten Faustformeln.

Reaktionsweg bei Tempo 30 ist typ. (30/10)*3 = 3*3 = 9m.
Bremsweg ist typ. (30/10)*(30/10) = 3*3 = zufällig auch 9m.
Anhalteweg zusammen also rund 18m.

M.a.W.: In der 30er-Zone fahre ich gerade so schnell, daß ich ein Kind, das 18m vor mir auf die Straße springt, sicher nicht mehr überfahre. Zum Vergleich: Bei Tempo 50 ist allein der Reaktionsweg typ. (50/10)*3 = 15m. Ein Kind, das mir auf die gleiche Distanz in den Weg rennt, treffe ich folglich nahezu ungebremst - und damit fast immer tödlich.

Die Faustformeln sind üblicherweise etwas großzügig ausgelegt - für gute Autobremsen und eher Durchschitts-Reagierer. RR-ler reagieren vielleicht etwas schneller, dafür sind die Bremsen i.d.R. nicht so bissig.

Fazit: Fahre ich - mit etwas Erfahrung - so, daß ich innerhalb geschätzter 15m bis 18m zum Stillstand kommen könnte, wenn ich es denn müßte, bin ich sicher nicht zu schnell.

Brauche ich keinen Tacho zu (obwohl ich einen habe), brauche ich auch keine Richtlinie aus Brüssel zu. Den Finger kann ich auch am Lenker lassen, und die höhere Physik hat beim Radeln eh nix verloren. Gesunder Menschenverstand und die Grundrechenarten oder etwas Erfahrung genügen völlig.

Gruß,
Gelfling
 
so..... will hier mal etwas Aufklärung leisten.
Die STVO spricht zum einen von Kraftfahrzeugen und zum anderen von Fahrzeugen.
Ein Fahrrad ist ein Fahrzeug, durch diese Erkenntis erklärt sich die gestellte Frage von selbst, wenn ihr euch einmal den nachfolgenden §3 der STVO und §41 Zeichen 274 aufmerksam durchlest. Insbesonder der Absatz 3 von §3, welcher die zul.Höchstgeschwindigkeiten regelt.

Aber vorweg..... allg. Geschw.Regelungen wie in §3 gelten nur für KFZ, alle anderen durch Zeichen geregelte auch für Fahrzeuge.
Aber lest selber, nachfolgender Auszug aus der STVO

---------------------------
Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
I. Allgemeine Verkehrsregeln

§3 Geschwindigkeit

(1) Der Fahrzeugführer darf nur so schnell fahren, daß er sein Fahrzeug ständig beherrscht. Er hat seine Geschwindigkeit insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie seinen persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen. Beträgt die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m, so darf er nicht schneller als 50 km/h fahren, wenn nicht eine geringere Geschwindigkeit geboten ist. Er darf nur so schnell fahren, daß er innerhalb der übersehbaren Strecke halten kann. Auf Fahrbahnen, die so schmal sind, daß dort entgegenkommende Fahrzeuge gefährdet werden könnten, muß er jedoch so langsam fahren, daß er mindestens innerhalb der Hälfte der übersehbarten Strecke halten kann.

(2) Ohne triftigen Grund dürfen Kraftfahrzeuge nicht so langsam fahren, daß sie den Verkehrsfluß behindern.

(2a) Die Fahrzeugführer müssen sich gegenüber Kindern, Hilfsbedürftigen und älteren Menschen, insbesondere durch Verminderung der Fahrgeschwindigkeit und durch Bremsbereitschaft, so verhalten, daß eine Gefährdung dieser Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.

(3) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt auch unter günstigsten Umständen

innerhalb geschlossener Ortschaften für alle Kraftfahrzeuge ... 50 km/h,

außerhalb geschlossener Ortschaften

für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t bis 7,5 t, ausgenommen Personenkraftwagen, für Personenkraftwagen mit Anhänger und Lastkraftwagen bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 3,5 t mit Anhänger und für Kraftomnibusse, auch mit Gepäckanhänger ... 80 km/h,

für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t, für alle Kraftfahrzeuge mit Anhänger, ausgenommen Personenkraftwagen sowie Lastkraftwagen bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 3,5 t und für Kraftomnisbusse mit Fahrgästen, für die keine Sitzplätze mehr zur Verfügung stehen ... 60 km/h,

für Personenkraftwagen sowie für andere Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 t ... 100km/h.

Diese Geschwindigkeitsbeschränkung gilt nicht auf Autobahnen (Zeichen 330) sowie auf anderen Straßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind. Sie gilt ferner nicht auf Straßen, die mindestens zwei durch Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295) oder durch Leitlinien (Zeichen 340) markierte Fahrstreifen für jede Richtung haben.

(4) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt für Kraftfahrzeuge mit Schneeketten auch unter günstigsten Umständen 50 km/h.
------------------------------------
§41 Vorschriftzeichen
Zeichen 274 - Zulässige Höchstgeschwindigkeit

verbietet, schneller als mit einer bestimmten Geschwindigkeit zu fahren. Sind durch das Zeichen innerhalb geschlossener Ortschaften bestimmte Geschwindigkeiten über 50 km/h zugelassen, so gilt das für Fahrzeuge aller Art. Außerhalb geschlossener Ortschaften bleiben die für bestimmte Fahrzeugarten geltenden Höchstgeschwindigkeiten (§ 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchstaben a und b und § 18 Abs. 5) unberührt, wenn durch das Zeichen eine höhere Geschwindigkeit zugelassen wird.
 
Zurück