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Ne du, auch der Käufer ist Haftbar für zu gering versteuerte Waren. In der Regel wird die Ware aber beschlagnahmt und zurückgesandt oder vernichtet, aber wenn du sie bekommst und sie falsch deklariert ist, musst du sie natürlich nachversteuern.
Magst Du mir die Norm, also die rechtliche Grundlage, dafür verraten?
 
Wen sowas schon stört, der sollte dann gar nicht erst beim Chinesen bestellen (Menschenrechte, Kriegsdrohungen, Putin-Unterstützer...).
Wegen moralischen Kompass...
Da kannst das große Fass wieder zu machen, das Du da gerade aufgemacht hast.
Es geht nicht um Bestellungen in China, sondern um das Wissen um vorsätzliche Falschdeklarationen.
 
Da kannst das große Fass wieder zu machen, das Du da gerade aufgemacht hast.
Es geht nicht um Bestellungen in China, sondern um das Wissen um vorsätzliche Falschdeklarationen.
Nee eben nicht, wenn ich mich mal eben selber zitieren darf:
Betrug liegt vor, wenn Du falsche Angaben machst. Wie die Chinesen deklarieren weiss ich nicht aber in keinem Fall wirst Du dafür in die Verantwortung genommen.
 
Betrug liegt vor, wenn Du falsche Angaben machst. Wie die Chinesen deklarieren weiss ich nicht aber in keinem Fall wirst Du dafür in die Verantwortung genommen
Da wäre ich vorsichtig! Zoll schuldet der Importeur, das ist jedenfalls nicht der chinesische Versender. Und du bist verantwortlich, wenn du bei der Deklaration der Ware dem Zoll unrichtige Dokumente vorlegst. Darunter fallen auch die beliebten Rechnungen mit viel zu niedrigem Preis, die so mancher Versender gerne beilegt.
 
Nee eben nicht, wenn ich mich mal eben selber zitieren darf:
Betrug liegt vor, wenn Du falsche Angaben machst. Wie die Chinesen deklarieren weiss ich nicht aber in keinem Fall wirst Du dafür in die Verantwortung genommen.
Wird nicht der wahre Warenwert angegeben, ist es Betrug.
Den Warenwert gibt der chinesische Hersteller an, DPD stellt sich dumm und der deutsche Kunde fühlt sich oberschlau.
Betrüger ist der chinesische Hersteller.
Der deutsche Kunde weiss um den Betrug und nimmt den Vorteil also wissentlich in Kauf.
 
Der deutsche Kunde ist kein Mittäter, weil es keinen gemeinsamen Tatplan gibt, aufgrund dessen die Tatbeiträge des anderen zugerechnet werden können. Vorsatz muss im Zeitpunkt der Tat, also der Einfuhr, vorliegen. Kenntnis nach Tatbegehung, bei Erhalt der Ware, führt nicht zur Strafbarkeit.
 
Magst Du mir die Norm, also die rechtliche Grundlage, dafür verraten?
Artikel 79 UZK?

https://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Z...-Verbringen/pflichtverstoesse-verbringen.html

Zollschuldner wird schließlich unter den gleichen subjektiven Voraussetzungen wie der Beteiligte oder Vertreter, wer die Ware nach dem Verbringen und somit nach dem Entstehen der Zollschuld rechtsgeschäftlich erworben hat (Ankauf genügt) oder in wessen unmittelbaren oder mittelbaren Besitz die Ware auf andere Weise gelangt ist.

Ja dem Finanzamt ist das egal, das kennt keine Käuferhaftung für zu wenig gezahlte USt, aber beim Zoll ist jeder Schuldner vom Versender, zum Paketboten, bis zum Käufer.
 
Wird nicht der wahre Warenwert angegeben, ist es Betrug.
Den Warenwert gibt der chinesische Hersteller an, DPD stellt sich dumm und der deutsche Kunde fühlt sich oberschlau.
Betrüger ist der chinesische Hersteller.
Der deutsche Kunde weiss um den Betrug und nimmt den Vorteil also wissentlich in Kauf.
Wenn eine Sendung beim Import nicht genauer vom Zoll untersucht wird, quasi so durchflutscht, wird auch beim Empfänger kein "Warenwert" abgefragt. Von Betrug des Empfängers kann in dem Fall schon mal keine Rede sein.
Kommt es zu einer Zollkontrolle (strichprobenartigen, mehr kann es nicht sein...), wird bei uns (in Spanien) schon keine Rechnung mehr angefragt sondern gleich ein Zahlungsnachweis (Überweisungskopie, Kopie Kreditkart, Paypal) aus der der bezahlte Kaufbetrag herforgeht. Dazu kommen Angaben zur Art der Ware.
Wer an der Stelle Falschangaben macht, macht sich selbstverständlich strafbar!
Der Chinese, der die falschen Angaben in Form einer Rechnung gemacht hat (was er in der Regel von alleine macht, weil er denkt, er tut dem Käufer einen Gefallen...), wird normal nicht weiter verfolgt (die Chinesen haben zu derart Betrug eine andere Einstellung!).
Wenn dann im Falle einer Zollkontrolle eine differenz zwischen Rechnung und tatsächlich bezahltem Betrag festgestellt wird, wird die Sendung gemäss des Kaufnachweises verzollt und das Thema ist durch.
Betrug liegt also nur dann vor, wenn ich auf Anfrage falsche Angaben mache (und ich würde mich hüten das zu tun), alles andere in Deinem geschreibsel ist "heisse Luft" und einfach nicht zutreffend.
 
Zuletzt bearbeitet:
Artikel 79 UZK?

https://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Z...-Verbringen/pflichtverstoesse-verbringen.html



Ja dem Finanzamt ist das egal, das kennt keine Käuferhaftung für zu wenig gezahlte USt, aber beim Zoll ist jeder Schuldner vom Versender, zum Paketboten, bis zum Käufer.
Die Einschränkung der subjektiven Voraussetzung hast Du sicherlich nur vergessen zu zitieren. Deswegen hole ich es nach:

"Eine Voraussetzung für die Zollschuldnerschaft des Vertreters oder Beteiligten ist das "Wissen oder vernünftigerweise hätte wissen müssen". Beim "Wissen oder vernünftigerweise hätte wissen müssen" ist auf die Sicht des verständigen und sorgfältig handelnden Wirtschaftsteilnehmers abzustellen (vgl. EuGH-Urteil vom 17. November 2011 - C-454/10, "Oliver Jestel"). Dabei kommt es auf die Kenntnis des Zusammenhangs zwischen der Beteiligungshandlung bzw. Vertretungshandlung und dem pflichtwidrigen Verhalten an. Maßgebend ist, ob die beteiligte Person alles unternommen hat, was vernünftigerweise von ihr erwartet werden kann, um sicherzustellen, dass die entsprechenden Verpflichtungen aus dem Zollrecht eingehalten werden."
 
Die Einschränkung der subjektiven Voraussetzung hast Du sicherlich nur vergessen zu zitieren. Deswegen hole ich es nach:

"Eine Voraussetzung für die Zollschuldnerschaft des Vertreters oder Beteiligten ist das "Wissen oder vernünftigerweise hätte wissen müssen". Beim "Wissen oder vernünftigerweise hätte wissen müssen" ist auf die Sicht des verständigen und sorgfältig handelnden Wirtschaftsteilnehmers abzustellen (vgl. EuGH-Urteil vom 17. November 2011 - C-454/10, "Oliver Jestel"). Dabei kommt es auf die Kenntnis des Zusammenhangs zwischen der Beteiligungshandlung bzw. Vertretungshandlung und dem pflichtwidrigen Verhalten an. Maßgebend ist, ob die beteiligte Person alles unternommen hat, was vernünftigerweise von ihr erwartet werden kann, um sicherzustellen, dass die entsprechenden Verpflichtungen aus dem Zollrecht eingehalten werden."
Ja aber was erwartest du denn? Mindestmaß wenn ein chinesisches Unternehmen mir sagt dass das korrekt importiert ist, ist ja wohl deren Steuernummer abzufragen, und sich eine Rechnung mit ausgewiesener Steuer geben zu lassen.

Dann kannst du immer noch nicht beweisen das Zoll gezahlt wurde, aber das sieht dann schon vernünftig genug aus, dass man vernünftigerweise davon ausgehen könnte.
 
Ja aber was erwartest du denn? Mindestmaß wenn ein chinesisches Unternehmen mir sagt dass das korrekt importiert ist, ist ja wohl deren Steuernummer abzufragen, und sich eine Rechnung mit ausgewiesener Steuer geben zu lassen.

Dann kannst du immer noch nicht beweisen das Zoll gezahlt wurde, aber das sieht dann schon vernünftig genug aus, dass man vernünftigerweise davon ausgehen könnte.
Das sind Deine Anforderungen. Der EuGH hat in seinem Urteil keinerlei solcher Voraussetzungen aufgestellt. Das Urteil des EuGH, das auf der Zollseite zitiert wird, baut auf einem anderen Sachverhalt auf, dort geht es um den Vermittler des Vertrags. Um den Kunden geht es nicht.

https://curia.europa.eu/juris/docum...x=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1

Führt der Chinese Ware in die EU ein, ohne dass der Einfuhr ein Kaufvertrag zugrunde liegt, und wird der Kaufvertrag erst nach Einfuhr geschlossen, die Ware dann an den Käufer geliefert, ist der Kunde nicht an einer unverzollten Einfuhr beteiligt. Wird die Ware aber anlässlich des Kaufvertrags eingeführt, ist dies etwas anderes. Dann ist der Käufer unter den subjektiven Voraussetzungen - Vorsatz und mittelgradige oder grobe Fahrlässigkeit (dies wird nicht definiert, Umstände des Einzelfalls) - auch Zollschuldner.

Aus eigener Erfahrung, wenn ich bei Aliexpress bestelle, ist die Ware innerhalb einiger Tage bei mir. Es ist unmöglich, dass sie erst aus China verschifft wird, also in den EU Binnenmarkt anlässlich meines Kaufs eingeführt wird. Ich gehe daher davon aus, dass sie innerhalb der EU bereits vor meinem Kauf lagert.

Edit: Ich habe mir mal eine der Rechnungen von Aliexpress genauer angeschaut. Die Ware wurde offensichtlich nach niederländischem Recht versteuert, vermutlich dort auch eingeführt.
wed.jpg
 
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Das sind Deine Anforderungen. Der EuGH hat in seinem Urteil keinerlei solcher Voraussetzungen aufgestellt. Das Urteil des EuGH, das auf der Zollseite zitiert wird, baut auf einem anderen Sachverhalt auf, dort geht es um den Vermittler des Vertrags. Um den Kunden geht es nicht.

https://curia.europa.eu/juris/docum...x=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1

Führt der Chinese Ware in die EU ein, ohne dass der Einfuhr ein Kaufvertrag zugrunde liegt, und wird der Kaufvertrag erst nach Einfuhr geschlossen, die Ware dann an den Käufer geliefert, ist der Kunde unter keinerlei Gesichtspunkten an einer unverzollten Einfuhr beteiligt. Der Kaufvertrag ist zeitlich nachgelagert. Wird die Ware aber anlässlich des Kaufvertrags eingeführt, ist dies etwas anderes. Dann ist der Käufer unter den subjektiven Voraussetzungen - Vorsatz und mittelgradige oder grobe Fahrlässigkeit (dies wird nicht definiert, Umstände des Einzelfalls) - auch Zollschuldner.

Aus eigener Erfahrung, wenn ich bei Aliexpress bestelle, ist die Ware innerhalb einiger Tage bei mir. Es ist unmöglich, dass sie erst aus China verschifft wird, also in den EU Binnenmarkt anlässlich meines Kaufs eingeführt wird. Ich gehe daher davon aus, dass sie innerhalb der EU bereits vor meinem Kauf lagert.
Das siehst du ja ob sie aus China kommt oder nicht dafür gibt's ja Tracking. Und meine 8 Tage Choice Bestellungen kamen definitiv aus China kann ich dir sagen.

Aber wie bereits erwähnt wurde kann die Einfuhr auch erst später stattfinden und es kann Lager in der EU geben die de jure nicht eingeführte Ware halten, zollfreie Gebiete. Aber OK ob man das wissen muss, anderes Thema.
 
Betrug liegt also nur dann vor, wenn ich auf Anfrage falsche Angaben mache (und ich würde mich hüten das zu tun), alles andere in Deinem geschreibsel ist "heisse Luft" und einfach nicht zzutreffend.
Betrug liegt auch vor, wenn der Versender wissentlich einen falschen Warenwert einträgt, um unter der Zollfreigrenze zu bleiben.
Warum das kein Betrug sein soll, falls nicht aufgedeckt, ist für mich unverständlich.
 
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