Das sind Deine Anforderungen. Der EuGH hat in seinem Urteil keinerlei solcher Voraussetzungen aufgestellt. Das Urteil des EuGH, das auf der Zollseite zitiert wird, baut auf einem anderen Sachverhalt auf, dort geht es um den Vermittler des Vertrags. Um den Kunden geht es nicht.
https://curia.europa.eu/juris/docum...x=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1
Führt der Chinese Ware in die EU ein, ohne dass der Einfuhr ein Kaufvertrag zugrunde liegt, und wird der Kaufvertrag erst
nach Einfuhr geschlossen, die Ware dann an den Käufer geliefert, ist der Kunde unter keinerlei Gesichtspunkten an einer unverzollten Einfuhr beteiligt. Der Kaufvertrag ist zeitlich nachgelagert. Wird die Ware aber anlässlich des Kaufvertrags eingeführt, ist dies etwas anderes. Dann ist der Käufer unter den subjektiven Voraussetzungen - Vorsatz und mittelgradige oder grobe Fahrlässigkeit (dies wird nicht definiert, Umstände des Einzelfalls) - auch Zollschuldner.
Aus eigener Erfahrung, wenn ich bei Aliexpress bestelle, ist die Ware innerhalb einiger Tage bei mir. Es ist unmöglich, dass sie erst aus China verschifft wird, also in den EU Binnenmarkt anlässlich meines Kaufs eingeführt wird. Ich gehe daher davon aus, dass sie innerhalb der EU bereits vor meinem Kauf lagert.