Eine mutige Aussage, die wahrscheinlich darauf beruht, dass Du die zitierte Vorschrift nicht aufmerksam gelesen hast. § 32 InfSG bezieht sich auf die §§ 28-31 InfSG und dort werden ausdrücklich nur Maßnahmen geregelt, die sich an "Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider" richten. Die Stillegung ganzer Wirtschaftszweige, die Schließung der Schulen oder die Reglementierung der gesamten Bevölkerung wird sich damit nicht rechtfertigen lassen. Nichts desto trotz halte ich die ganze Frage für unnütz, denn irgend eine juristisch vertretbare Rechtfertigung wird sich in der jetzigen Situation immer finden lassen. Wenn dem Juristen sonst gar nichts mehr einfällt, fällt ihm immer noch so etwas wie ein "übergesetzlicher Notstand" als Rechtfertigung ein. Darüber können dann in drei bis fünf Jahren die Gericht entscheiden. Verfahren sind ja schon anhängig, allerdings arbeitet die Justiz deutlich langsamer als sich das Virus verbreitet. Das Problem, das wir haben, ist kein juristisches Problem.... Bisher läuft alles gesetzeskonform, das IfSG erlaubt ja m.E. all die bisherigen Maßnahmen. Von daher sind sie rechtmäßig.
Edit:
http://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__32.html
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