Einer späteren Auskunft der Polizei zur Folge gilt in diesem Zusammenhang auch ein Schlag auf / gegen das Auto als "Notwehr" (Abwehrhandlung bei Gefahr gegen Leib oder Leben) - wenn andere Mittel nicht (mehr) zur Wahl stehen.
Betonung: ....wenn andere Mittel (Flucht, Bremsen, Ausweichen, etc.) der Gefahrenabwehr nicht zur Verfügung stehen.....
Danke, genau das wollte ich beim Lesen der Situation ebenso schreiben.
@Tsunami-Basti : Spar die (erstmal) die Aktivierung der Rechtsschutz. Gib zusätzlich oder nachträglich zur Aussagen, dass der Schlag wegen Notwehr geschah da Du im Glauben warst der gute Mann wollte Dich gleich umfahren. Das kann vermutlich Dein Kollege oder andere Zeugen ja bestätigen, dass er Dich anfuhr. Die Aktion des "Anfahrens", in dem Fall sogar mutwillig (grob fahrlässig), soll der Autofahrer dann erstmal erklären.