Auch bei § 315c brauche ich keinen Schaden, sondern nur eine konkrete Gefährdung. Die lag bei der Schilderung sicher vor.
Ansonsten werden ja die groben Verkehrsverstöße aufgeführt:
grob verkehrswidrig und rücksichtslos
a)die Vorfahrt nicht beachtet,
b)falsch überholt oder sonst bei Überholvorgängen falsch fährt,
c)an Fußgängerüberwegen falsch fährt,
d)an unübersichtlichen Stellen, an Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen oder Bahnübergängen zu schnell fährt,
e)an unübersichtlichen Stellen nicht die rechte Seite der Fahrbahn einhält,
f)auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen wendet, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung fährt oder dies versucht oder
g)haltende oder liegengebliebene Fahrzeuge nicht auf ausreichende Entfernung kenntlich macht, obwohl das zur Sicherung des Verkehrs erforderlich ist,
Selbstverständlich stellt nicht jeder Verkehrsverstoß eine Straftat dar. Grob verkehrswidrig ist relativ eng auszulegen.