§ 33 Abs. 3 gemäß Entwurf:
Das erstmalige digitale Anzeigen oder digitale Ausweisen von noch nicht vorhandenen Pfaden sowie von Wildwechseln, Fußpfaden, Rückegassen oder Fahrspuren als virtuelle Routen oder Trails durch bislang weglose Flächen im Wald bedarf der Zustimmung des Waldbesitzenden und der Genehmigung der zuständigen Behörde.
Wozu soll das gut sein?
Verhindert werden soll gemäß Begründung, dass virtuelle Routen oder Trails durch bislang weglose Flächen in erheblichem Ausmaß neue Besucherströme auf die betreffenden Waldflächen lenken und so zu einer Verringerung der störungsfreien Rückzugsräume für wildlebende Tiere führen.
Das finde ich nicht verkehrt.
Was muss also jemand digital anzeigen/ ausweisen, damit es unter §33 Abs. 3 fällt?
--> "noch nicht vorhandene Pfade, Wildwechsel, Fußpfade, Rückegassen ..."
Zählt jedes digitale Ausweisen hierzu?
--> Nein, es bezieht sich nur auf ein Ausweisen "als virtuelle Routen oder Trails"
Brauche ich also eine Genehmigung, wenn ich kartographische Lücken fülle (also z. B. existierende, bisher aber nicht verzeichnete Wanderwege in OSM eintrage)?
--> Ich denke nicht, denn es geht "um bislang weglose Flächen".
Wenn ich 100.000 Follower hätte, auf meinen Rad- oder Wandertouren gerne erratisch kreuz und quer durch den Wald irren* und meine Uploads danach bevorzugt "Folgt mir auf meinen Abenteuern durch das Unterholz" nennen würde, dann würde mir § 33 Abs. 3 Sorgen bereiten.
Da ich dazu aber viel zu vernünftig bin und von mir auf irgendwelchen Portalen hochgeladene Tracks keinerlei (illegale) Routenempfehlung beinhalten, bin ich da ziemlich gelassen. Auch dann, wenn ich nicht nur der erste, sondern sogar der einzige irgendwo auf einer Heatmap sein sollte.
Bei einigen Schreibenden hier würde ich mir auch etwas mehr Gelassenheit und Zurückhaltung wünschen, bevor einer von oberflächlichem Lesen und selbstzusammengereimtem Begriffsverständnis befeuerten Empörung über Lobby-, Inkompetenz- und Weltfremdheitsverschwörungen Luft gemacht wird.
* Zu Fuß ist es übrigens grundsätzlich vollkommen erlaubt, abseits von Wegen zu gehen.