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Neues Anti-Doping Gesetz

Warum muss der Staat Detailregeln aufstellen, um Leute davor zu schützen, sich in Unterhaltungswettkämpfen zugrunde zu richten? Exsesse wie “Doping ohne Wissen des Sportlers verabreichen“ können auch ohne spezielle Dopinggesetze als Körperverletzung verfolgt werden und bei illegalem Medikamentenhandel ist professionelles Doping sowieso das geringste Problem. Der medizinische Sportbetrug selber kann mit geeigneten Verträgen (Lizenz!) zivilrechtlich sehr gut greifbar gemacht werden, alles andere wäre da sowieso eher unpassend. Rein emotional motivierte staatliche Verbote sind selten eine gute Idee.
 
Den aktuellen Gesetzesentwurf kenne ich auch noch nicht. Ein entscheidender Unterschied zum gescheiterten SPD-Entwurf aus dem vergangenen Jahr ist die Beschränkung der Strafbarkeit auf Sportler, "die mit ihrer Disziplin 'erhebliche Einnahmen' erzielen oder in einem der Testpools der Nationalen Anti-Doping Agentur (Nada) erfasst sind" (Quelle: http://www.n24.de/n24/Nachrichten/Politik/d/5690634/neues-anti-doping-gesetz-soll-kommen.html). Der SPD-Entwurf schloss die sonstigen Sportler, also auch den Freizeitsportler, ein. Auf die endgültige Gesetzesformulierung bin ich aber gespannt.

Also kann man ruhig dopen , wenn es nicht um "erhebliches Geld" Geld geht , da ist doch schon ein Rechtsstreit vorprogrammiert .
Und aus krankhaftem Ehrgeiz wird doch da , wo (fast) nie kontrolliert wird doch gedopt wie blöd , in Zukunft dann ohne Srupel .
Einbruch ist jetzt auch straffrei , wenn nicht "erheblicher" Erlös beim verticken erzielt wird , man ist das alles blöd :crash:
 
Also kann man ruhig dopen , wenn es nicht um "erhebliches Geld" Geld geht , da ist doch schon ein Rechtsstreit vorprogrammiert. …
Der Hauptzweck von Strafgesetzen besteht darin, zu Prozessverfahren zu führen. Und wo die Grenze zwischen "erheblichen" und noch "nicht erheblichen" Einnahmen verläuft, wird schnell definiert sein. Solche Regelungen sind gängige Praxis und problemlos praktikabel. Jeder, der es wissen will, weiss beispielsweise, was ein "nicht bedeutender Sachschaden" bei der Unfallflucht ist, wo beim Diebstahl die Grenze zwischen der "geringwertigen" und der nicht mehr geringwertigen Sache verläuft, oder, ab wie viel Beteiligten an einer Straftat, man einer "Bande" angehört. Das sind alles ähnlich unbestimmte Begriffe, an die strafrechtliche Konsequenzen anknüpfen, deren Inhalt letztlich von der Rechtsprechung bestimmt wurde und gelegentlich an geänderte Verhältnisse angepasst wird.
 
Der Hauptzweck von Strafgesetzen besteht darin, zu Prozessverfahren zu führen. Und wo die Grenze zwischen "erheblichen" und noch "nicht erheblichen" Einnahmen verläuft, wird schnell definiert sein. Solche Regelungen sind gängige Praxis und problemlos praktikabel. Jeder, der es wissen will, weiss beispielsweise, was ein "nicht bedeutender Sachschaden" bei der Unfallflucht ist, wo beim Diebstahl die Grenze zwischen der "geringwertigen" und der nicht mehr geringwertigen Sache verläuft, oder, ab wie viel Beteiligten an einer Straftat, man einer "Bande" angehört. Das sind alles ähnlich unbestimmte Begriffe, an die strafrechtliche Konsequenzen anknüpfen, deren Inhalt letztlich von der Rechtsprechung bestimmt wurde und gelegentlich an geänderte Verhältnisse angepasst wird.

Das ist mir schon klar , nur , habe ich das nicht gemeint , sondern :
Doping ist eine Straftat , das bleibt/ist so , und kann doch nicht abhängig von montären Erwägungen sein ob oder ja/nein.....
Ich versteh ich so , als wenn geplant ist , eine Verfolgung in Abhängigkeit von XXX nur erfolgen soll .
Es kann doch nur das Strafmaß kann varieren , das Vergehen ist fix.
Nach meinem Rechtsverständnis .
 
§ 3
Selbstdoping
(1) Es ist verboten,
1. ein Dopingmittel, das ein in der Anlage I des Internationalen Übereinkommens gegen
Doping aufgeführter Stoff ist oder einen solchen enthält, oder
2. eine Dopingmethode, die in der Anlage I des Internationalen Übereinkommens gegen
Doping aufgeführt ist,
ohne medizinische Indikation bei sich in der Absicht, sich in einem Wettbewerb des organisierten
Sports einen Vorteil zu verschaffen, anzuwenden oder anwenden zu lassen.
(2) Ein Wettbewerb des organisierten Sports im Sinne des Absatzes 1 ist jede Sportveranstaltung,
die
1. von einer nationalen oder internationalen Sportorganisation oder in deren Auftrag
oder mit deren Anerkennung organisiert wird und
2. bei der Regeln einzuhalten sind, die von einer nationalen oder internationalen Sportorganisation
mit verpflichtender Wirkung für ihre Mitgliedsorganisationen verabschiedet
wurden.
(3) Es ist verboten, ein Dopingmittel, das ein in der Anlage I des Internationalen
Übereinkommens gegen Doping aufgeführter Stoff ist oder einen solchen enthält, zum
Zwecke des Dopings gemäß Absatz 1 zu erwerben oder zu besitzen.

§ 4
Strafvorschriften
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. entgegen § 2 Absatz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 6
Absatz 2, ein Dopingmittel herstellt, mit ihm Handel treibt, es, ohne Handel zu treiben,
veräußert, abgibt, sonst in den Verkehr bringt oder verschreibt,
2. entgegen § 2 Absatz 2, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 6
Absatz 2, ein Dopingmittel oder eine Dopingmethode bei einer anderen Person anwendet,
3. entgegen § 2 Absatz 3 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1
Satz 1 Nummer 1, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 6
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder Satz 2, ein Dopingmittel erwirbt, besitzt oder verbringt
oder
4. entgegen § 3 Absatz 1 ein Dopingmittel oder eine Dopingmethode bei sich anwendet
oder anwenden lässt.
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen
§ 3 Absatz 3 ein Dopingmittel erwirbt oder besitzt.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer
1. durch eine der in Absatz 1 Nummer 1, 2 oder Nummer 3 bezeichneten Handlungen
a) die Gesundheit einer großen Zahl von Menschen gefährdet,
b) einen anderen der Gefahr des Todes oder einer schweren Schädigung an Körper
oder Gesundheit aussetzt oder
c) aus grobem Eigennutz für sich oder einen anderen Vermögensvorteile großen
Ausmaßes erlangt oder
2. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 oder Nummer 2
a) ein Dopingmittel an eine Person unter 18 Jahren veräußert oder abgibt, einer
solchen Person verschreibt oder ein Dopingmittel oder eine Dopingmethode bei
einer solchen Person anwendet oder
b) gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten
Begehung solcher Taten verbunden hat.
(5) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 2 oder Nummer 3
fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
(6) Nach Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 2 wird nur bestraft, wer
1. Spitzensportlerin oder Spitzensportler des organisierten Sports ist; als Spitzensportlerin
oder Spitzensportler des organisierten Sports im Sinne dieses Gesetzes gilt, wer
als Mitglied eines Testpools im Rahmen des Dopingkontrollsystems Trainingskontrollen
unterliegt, oder
2. aus der sportlichen Betätigung unmittelbar oder mittelbar Einnahmen von erheblichem
Umfang erzielt.
 
Die eigentliche Aufgabe der Verbände , die Anti-Doping-Bekämpfung , wurde sauber an den Staat bzw. den Steuerzahler weitergereicht - Toll ! D.h. die ziehen weiter den kommerziellen Nutzen daraus und für die unschönen, kostenintensiven Maßnahmen ist der Steuerzahler zuständig......
Das hängt doch immer alles davon ab, wie ein solches Gesetz motiviert ist. Pressemeldungen und auch vorlaute Politiker heben gern auf "Betrug am Zuschauer, Sponsor und gegenüber den Konkurrenten" ab. Manchen fällt auch ein, daß ein wesentliches Wirschaftsgut entwertet wird (vgl. Reinheitsgebot für Bier), und hier ein erheblicher Wertverlust vermieden werden müsse (passt zu der Einschränkung auf Sportler mit "erheblichen" Einnahmen).
Der Gedanke, auf den offensichtlich keiner kommt, ist, daß das ganze eine arbeitsrechtliche Dimension hat. Mit der wären die Verantwortlichen, nämlich Trainer, Funktionäre etc. fetter dran. Da kommen dann auch Grundsätze wie Arbeitnehmerschutz und Fürsorgepflicht von abhängig Beschäftigten zum Zuge.
Die Story eines BG-Prüfers, der einen Arbeitsunfall untersuchen will, und alle Arbeitsplätze unzulässig "gedopt" vorfindet (alle Sicherheitssperren einfach ausser Kraft gesetzt, das steigert die Effizienz) kommt immer wieder vor. Und bei solchen Sachen gehen durchaus auch mal Vorgesetzte in den Kahn.

Jetzt kann man sagen, Spitzensportler seien ja keine Arbeitnehmer, und schon gar nicht abhhängig beschäftigt. Stimmt für Pro-Teams, z.B. Fußball, aber auch Radsport, schon mal nicht, aber auch Amateure sind durchaus von ihren Verbänden und Vereinen abhängig. Daß man einen Platz in einem Doppelvierer, am besten noch für verbandsorganisierte/nationale Wettbewerbe alleine durch gute Leistungen bekäme...bitte. Und auch bei Einzelsportarten ziehen die Strukturen.

Na zum Glück bringt Doping im Fußball ja nix...
Hör ich immer wieder, konnte aber noch keiner ordentlich erklären :D
 
Schön wäre, wenn die Funktionäre dann auch mal dabei wären.:confused:

Naja, mal abwarten und Epo trinken.
 
Wenn das Gesetz zu Stande kommt, bin ich gespannt, wie es ausgelegt wird. Die "Helden der EPO-Zeit" wie Ullrich oder Zabel haben definitiv erhebliche Einnahmen erzielt - hieße nach heutigem Maßstab 3 Jahre Haft im Falle eines positiven Tests. Bei Armstrong vermutlich sogar eher 6 oder mehr Jahre, weil er seine Teamkollegen angestiftet und mit Dopingmitteln versorgt haben soll. Das sind schon knallharte Strafen, die definitiv abschreckend wirken dürften.
 
... Ullrich oder Zabel haben definitiv erhebliche Einnahmen erzielt - hieße nach heutigem Maßstab 3 Jahre Haft ...
Na ja, das hieße bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe. Zum Vergleich, auf einfachen Diebstahl oder Betrug stehen bis zu 5 Jahre Freiheitsstrafe. Für Ersttäter mit Reue heißt das Geldstrafe oder allenfalls 6 bis 9 Monate auf Bewährung. Für eine Freiheitsstrafe ohne Bewährung müsste da einer schon ein unbelehrbarer Mehrfach-Wiederholungstäter sein und Wiederholungstaten in kurzem Abstand verhindert ja schon die sportrechtliche Sperre, die nach jedem nachweisbaren Dopingverstoß abzusitzen ist.

Trotzdem ist das Gesetz der richtige Weg. Es macht es vor allem für Hinterleute wie Betreuer oder Ärzte riskant. Der Arzt, der deswegen - egal zu welcher Strafe - verurteilt wird, kann auch die Approbation verlieren, gegen Teamchefs oder Betreuer könnte als Nebenstrafe ein Berufsverbot verhängt werden. Das sind ja diejenigen, die bisher praktisch gar kein Risiko eingegangen sind, obwohl sie häufig die eigentlich Verantwortlichen für organisiertes Doping sind.

Aber warten wir doch mal ab, ob das wirklich so auch Gesetz wird. Jetzt beginnt erst die Arbeit für die Lobbyisten. Und dass die Sportverbände "wohlwollende Zustimmung" äußern, lässt vermuten, dass man dort wohl darauf setzt, im Stillen und im Detail die Regelung soweit zu entschärfen, dass sie damit gut leben können. Bisher liegt gerade einmal ein Referentenentwurf vor, d. h., ein ministeriumsinterner Entwurf, der aber immerhin schon mal zwischen den beiden zuständigen Ministerien abgestimmt ist. Der nächste Schritt wird dann die Kabinettsvorlage sein, also der Gesetzesentwurf, den die gesamte Bundesregierung irgendwann im nächsten Jahr dem Bundestag als Beschlussempfehlung vorlegen wird. Das muss nicht mit dem jetzt vorgelegten Entwurf identisch sein. Der Bundestag wird dann darüber in den Ausschüssen und im Plenum mehrfach beraten und irgend auch etwas verabschieden, was aber ebenfalls keineswegs dem jetzt vorgelegten Entwurf entsprechen muss. Es gibt Branchen, die es wunderbar verstehen, ihren Interessen in solchen Gesetzgebungsverfahren Gehör und Geltung zu verschaffen, die Versicherungswirtschaft ist da ein Musterbeispiel. Den Sportverbänden wird das man auch zutrauen dürfen, nicht umsonst sitzen dort ehemalige Politprofis wie Vesper in Spitzenpositionen.
 
Zuletzt bearbeitet:
Sehe das wie Reiner. Habe den Entwurf nicht gelesen, ist mir im Moment zu zeitaufwändig, deshalb Nachsicht walten lassen wenn ich was Falsches sage. Die zwei Hauptgründe die meines Erachtens für ein solches Gesetz sprechen sind 1. dass man Hintermänner besser zur Verantwortung ziehen kann und 2. überhaupt an Sie heran kommt. Ist Doping nur Sache der Verbände können diese zwar Disziplinarstrafen verhängen, allerdings kaum Ermittlungen anstellen. Jedenfalls nicht mit den Möglichkeiten die zB die Polizei hat. Ob das ganze wirklich Sache des Staates sein sollte weiß ich zwar nicht, aber als Sportler und Sportfan begrüße ich es trotzdem :)
 
Wird dieses Gesetz eigentlich Auswirkungen auf die bereit bestehenden Urteils- und Sanktionierungsabläufe haben? Nach meinem Verständnis kommt nur eine zusätzliche Instanz ins Spiel, d.h. es stünde weiterhin zunächst die Feststellung des Vergehens (Kontrolle) durch die NADA und die Aussprache der Strafe durch den nationalen Verband an. Erst dann schaltet sich der Staat über das Strafrecht ein und sanktioniert zusätzlich?!
 
Wird dieses Gesetz eigentlich Auswirkungen auf die bereit bestehenden Urteils- und Sanktionierungsabläufe haben? Nach meinem Verständnis kommt nur eine zusätzliche Instanz ins Spiel, d.h. es stünde weiterhin zunächst die Feststellung des Vergehens (Kontrolle) durch die NADA und die Aussprache der Strafe durch den nationalen Verband an. Erst dann schaltet sich der Staat über das Strafrecht ein und sanktioniert zusätzlich?!
Nach prozessrechtlichem Verständnis wird keine weitere Instanz geschaffen. Strafverfolgung und Schiedsgerichtsbarkeit stehen unabhängig nebeneinander. Insofern ist eine vorherige NADA-Entscheidung keine Voraussetzung für ein Tätigwerden der Strafverfolgungsbehörden. Umgekehrt gilt natürlich dasselbe. Im Übrigen sind Entscheidungen der NADA kein Präjudiz für die Strafgerichte. Verneint die NADA einen Doping-Verstoß, ist eine Verurteilung nach dem "Anti-Doping-Gesetz" gleichwohl möglich. Das gilt übrigens heute schon im Verhältnis zwischen Zivil- und Strafgerichten; d.h. es passiert durchaus, dass jemand wegen desselben Sachverhalts vor dem Strafgericht für schuldig befunden wird, die gegen ihn gerichtete Zivilklage aber scheitert.

Mann, stehst Du früh auf, um Dich mit Rechtsfragen zu beschäftigen. :D
 
Dass "besonders harte" Strafen eine "besonders abschreckende" Wirkung erzielen, gilt in der Kriminologie heute weitgehend als widerlegt. Mal plakativ und stark vereinfacht gesagt, müssten Länder, in denen die Todesstrafe (also das ultimative Strafmaß) verhängt wird, die niedrigste Kriminalitätsrate für das jeweilige Delikt aufweisen. Ein kurzer Blick auf die Rate der Tötungsdelikte in den USA (Todesstrafe möglich) und den EU-Staaten (allenfalls lebenslange Freiheitsstrafe möglich) zeigt überdeutlich, dass diese Rechnung nicht aufgeht. Die Gefahr, in den USA vorzeitig von den Lebenden zu den Toten befördert zu werden, ist ungleich größer.

Zum Teil wird der generalpräventive Charakter von Strafandrohungen überhaupt in Frage gestellt. Ihr müsst immer von einem ausgehen: Der Straftäter glaubt in der Regel, schlauer zu sein als die Strafverfolgungsbehörden und alle anderen Täter vor ihm. Er nimmt an, dass er nicht erwischt wird. Darum ist die Annahme, der Doper würde sich unmittelbar vor dem Setzen der Epo-Injektion noch einmal den gesetzlichen Strafrahmen vor Augen halten, völlig lebensfremd. Ob da nun im Gesetz steht, dass ihm im Falle der Verurteilung der Lümmel abfault oder der Papst aus der Nase wächst, spielt keine Rolle.
 
Zuletzt bearbeitet:
... Im Übrigen sind Entscheidungen der NADA kein Präjudiz für die Strafgerichte. Verneint die NADA einen Doping-Verstoß, ist eine Verurteilung nach dem "Anti-Doping-Gesetz" gleichwohl möglich. ... :D

.... was ja beispielsweise ein realistisches Szenario ist, falls ein Sportler mit Doping-Mitteln erwischt wird.
 
Mal plakativ und stark vereinfacht gesagt, müssten Länder, in denen die Todesstrafe (also das ultimative Strafmaß) verhängt wird, die niedrigste Kriminalitätsrate für das jeweilige Delikt aufweisen.

Sorry aber das Argument ist nicht sehr überzeugend, auch unter Berücksichtigung der Tatsache dass es "stark vereinfacht" sei... Nur dass es noch andere wichtige Faktoren gibt heisst doch nicht das Abschreckung durch hohes Strafmaß nicht wirksam sei. Persönlich habe ich zur Wirksamkeit keine Meinung um irgendwelchen Überinterpretationen vorzubeugen...
 
Sorry aber das Argument ist nicht sehr überzeugend, auch unter Berücksichtigung der Tatsache dass es "stark vereinfacht" sei... Nur dass es noch andere wichtige Faktoren gibt heisst doch nicht das Abschreckung durch hohes Strafmaß nicht wirksam sei. Persönlich habe ich zur Wirksamkeit keine Meinung um irgendwelchen Überinterpretationen vorzubeugen...
Ich habe dieses Beispiel gewählt, weil auch manche Kriminologen damit arbeiten. Zur Einführung in die Materie taugt es meiner Meinung nach recht gut, auch wenn es für eine überzeugende wissenschaftliche Herleitung natürlich mehr braucht. Ein Plakat eben, mehr nicht.

Manchmal hilft die Selbstprobe: Wer hat auf Anhieb eine konkrete Vorstellung davon, wie der gesetzliche Strafrahmen für Raub mit Todesfolge oder schweren sexuellen Missbrauch von Kindern aussieht? Wer kann aus dem Stand sagen, welche Strafschärfungen oder -milderungen es in den vergangenen Jahrzehnten zu diesen oder anderen Straftatbeständen gegeben hat? Es erscheint fraglich, wie etwas, das die Mehrheit der Bevölkerung gar nicht erreicht, den Willensbildungs- und umsetzungsprozess nachhaltig beeinflussen soll. Noch fragwürdiger wird es bei Affekttaten.

Ich kann aus meiner täglichen Arbeit - ohne Anspruch auf Wissenschaftlichkeit - sehr gut ableiten, dass die letzten Strafschärfungen keine Auswirkungen auf die Fallzahlen hatten. Das gilt übrigens auch für die jüngste Erhöhung der Regelgeldbußen im Straßenverkehr, also das Ordnungswidrigkeitenrecht.
 
Zuletzt bearbeitet:
Ich würde damit rechnen, dass mit der Einführung des Gesetzes die Täter vorsichtiger werden und insofern schon erst mal eine Wirkung eintritt. Andererseits bleibt auch zu vermuten, dass nach einer "Gewöhnungszeit" dieser Einmaleffekt aus der Einführung der härteren Strafen zumindest teilweise verpufft.

Bei diesen Gedankengängen komme ich dann fast zwangsläufig zur Frage der Alternativen zu Bestrafungen. Doping legalisieren?

Wünschenswert wäre die intrinsische Motivation zu moralischem Handeln (also nicht zu dopen), nur leider fürchte ich in Gesellschaftssystemen, die mit Leistungsdruck und -anreizen arbeiten, ist das utopisch.
 
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