§ 3
Selbstdoping
(1) Es ist verboten,
1. ein Dopingmittel, das ein in der Anlage I des Internationalen Übereinkommens gegen
Doping aufgeführter Stoff ist oder einen solchen enthält, oder
2. eine Dopingmethode, die in der Anlage I des Internationalen Übereinkommens gegen
Doping aufgeführt ist,
ohne medizinische Indikation bei sich in der Absicht, sich in einem Wettbewerb des organisierten
Sports einen Vorteil zu verschaffen, anzuwenden oder anwenden zu lassen.
(2) Ein Wettbewerb des organisierten Sports im Sinne des Absatzes 1 ist jede Sportveranstaltung,
die
1. von einer nationalen oder internationalen Sportorganisation oder in deren Auftrag
oder mit deren Anerkennung organisiert wird und
2. bei der Regeln einzuhalten sind, die von einer nationalen oder internationalen Sportorganisation
mit verpflichtender Wirkung für ihre Mitgliedsorganisationen verabschiedet
wurden.
(3) Es ist verboten, ein Dopingmittel, das ein in der Anlage I des Internationalen
Übereinkommens gegen Doping aufgeführter Stoff ist oder einen solchen enthält, zum
Zwecke des Dopings gemäß Absatz 1 zu erwerben oder zu besitzen.
§ 4
Strafvorschriften
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. entgegen § 2 Absatz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 6
Absatz 2, ein Dopingmittel herstellt, mit ihm Handel treibt, es, ohne Handel zu treiben,
veräußert, abgibt, sonst in den Verkehr bringt oder verschreibt,
2. entgegen § 2 Absatz 2, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 6
Absatz 2, ein Dopingmittel oder eine Dopingmethode bei einer anderen Person anwendet,
3. entgegen § 2 Absatz 3 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1
Satz 1 Nummer 1, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 6
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder Satz 2, ein Dopingmittel erwirbt, besitzt oder verbringt
oder
4. entgegen § 3 Absatz 1 ein Dopingmittel oder eine Dopingmethode bei sich anwendet
oder anwenden lässt.
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen
§ 3 Absatz 3 ein Dopingmittel erwirbt oder besitzt.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer
1. durch eine der in Absatz 1 Nummer 1, 2 oder Nummer 3 bezeichneten Handlungen
a) die Gesundheit einer großen Zahl von Menschen gefährdet,
b) einen anderen der Gefahr des Todes oder einer schweren Schädigung an Körper
oder Gesundheit aussetzt oder
c) aus grobem Eigennutz für sich oder einen anderen Vermögensvorteile großen
Ausmaßes erlangt oder
2. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 oder Nummer 2
a) ein Dopingmittel an eine Person unter 18 Jahren veräußert oder abgibt, einer
solchen Person verschreibt oder ein Dopingmittel oder eine Dopingmethode bei
einer solchen Person anwendet oder
b) gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten
Begehung solcher Taten verbunden hat.
(5) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 2 oder Nummer 3
fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
(6) Nach Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 2 wird nur bestraft, wer
1. Spitzensportlerin oder Spitzensportler des organisierten Sports ist; als Spitzensportlerin
oder Spitzensportler des organisierten Sports im Sinne dieses Gesetzes gilt, wer
als Mitglied eines Testpools im Rahmen des Dopingkontrollsystems Trainingskontrollen
unterliegt, oder
2. aus der sportlichen Betätigung unmittelbar oder mittelbar Einnahmen von erheblichem
Umfang erzielt.