Du hast ja auch jederzeit die Möglichkeit, darauf zu bestehen, dass eine von dir gemachte Aufnahme an Ort und Stelle gelöscht wird.
Deine Formulierung ist natürlich richtig, Du kannst zwar auf Löschung der Bilder bestehen, hättst im Falle des Busfahrers allerdings keinen Rechtsanspruch darauf.
Ich habe den von Dir weiter oben unvollständig zitierten Wikipedia Artikel mal gelesen und einige interressante Stellen gefunden.
Zum von Dir als bedingungslos dargestellten Löschungsanspruch werden dort Bedingungen definiert, die der im Eingangspost beschriebene Busfahrer wohl kaum für sich in Anspuch nehmen könnte.
Zitat aus
http://de.wikipedia.org/wiki/Recht_am_eigenen_Bild
Löschungsanspruch [Bearbeiten]
Dabei musste bisher schon niemand dulden, dass er in seiner
Privat- oder
Intimsphäre verletzt wird (beispielsweise durch eine heimliche
Webcam auf einer Toilette oder mit einem Fotohandy am
FKK-Strand).
Die fotografierte Person kann auch dann Löschung des Bildes verlangen, wenn sie Anlass zur Sorge hat, die Veröffentlichung könne unmittelbar bevorstehen. Etwa dann, wenn der Fotograf schon einmal ein Bild der Person ohne Einwilligung veröffentlicht hat
Zitat Ende
Auch das Verbot, Personen unter bestimmten Umständen zu fotografieren ist dort definiert.
Zitat aus
http://de.wikipedia.org/wiki/Recht_am_eigenen_Bild
§ 201a StGB [Bearbeiten]
Am 6. August 2004 trat jedoch
§ 201a Strafgesetzbuch (StGB) („
Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen“) in Kraft
[24], der unter bestimmten Umständen schon für das bloße Erstellen eine Kriminalstrafe vorsieht. Danach wird mit
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wer
- (1) von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt Bildaufnahmen herstellt oder überträgt und dadurch deren höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt.
- (2) Ebenso wird bestraft, wer eine durch eine Tat nach Absatz 1 hergestellte Bildaufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht.
- (3) Wer eine befugt hergestellte Bildaufnahme von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, wissentlich unbefugt einem Dritten zugänglich macht und dadurch deren höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
- (4)…
Der Gesetzgeber begründete den neuen Tatbestand damit, dass
§ 33 KunstUrhG (der einen Verstoß gegen
§ 22,
§ 23 KunstUrhG auf Antrag unter Strafe stellt) nicht ausreichend sei. Denn diese Vorschrift bestrafe nur die Verbreitung und öffentliche Zurschaustellung von unbefugten Bildaufnahmen, nicht jedoch die unbefugte Herstellung und Weitergabe an Dritte. Zudem beende der neue Paragraph die Ungleichbehandlung zwischen dem
Schutz der Vertraulichkeit des Wortes (
§ 201 StGB) und dem Schutz vor unbefugten Bildaufnahmen.
Zitat Ende
Auch hier sehe ich keinen Grund, der es verbietet, den Busfahrer im öffentlichen Raum zu fotografieren oder zu filmen.
Bisher konnte hier noch niemand schlüssig darlegen, warum der Gebrauch einer Videokamera im oben genannten Beispiel problematisch für den Kamerabesitzer ist.