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Gelöschtes Mitglied 1096
Da muss ich dir natürlich auch zustimmen.huskyblues schrieb:Recht haben heißt noch lange nicht auch sein Recht zu bekommen.
Im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung bekommt man hier nämlich dann doch ein kleines Beweisproblem. Ist der Rahmen futsch und man will ihn zurückgeben, so ist man darlegungspflichtig, dass man beim Gebrauch die "Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten" i.S.d. § 346 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 BGB angwendet hat.
Einen zuverlässigen Zeugen sollte man da schon aufbieten.