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Absurde (benutzungspflichtige) Fahrradwege

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Re: Absurde (benutzungspflichtige) Fahrradwege
Hätte da ausnahmsweise mal was sinnvolles/wissenswertes beizutragen 💪

Zumindest hier in München isses so, dass die die Radwege gern salzen würden, is aber nicht erlaubt weil ganz viel Grünstreifen an den Radwegen sind und da das Salz-Schmelzwasser nicht rein darf/soll.
 
Hätte da ausnahmsweise mal was sinnvolles/wissenswertes beizutragen 💪

Zumindest hier in München isses so, dass die die Radwege gern salzen würden, is aber nicht erlaubt weil ganz viel Grünstreifen an den Radwegen sind und da das Salz-Schmelzwasser nicht rein darf/soll.

Da müssen halt die Bürgergeldempfänger von Muc die Radwege freiräumen.
Linnemann und Frei wollen sowas:

https://www.merkur.de/politik/buerg...onen-kuerzung-strafen-reform-zr-93501193.html
 
@Diabolus sehr geiler Weg.

Und es ist ein prima Beispiel für einen Weg, der nicht die Vorraussetzungen für einen benutzungspflichten Radweg erfüllt, ergo den man nicht benutzen muss, denn die Vorschrift für so einen Weg besagt (da ist es mal gut, dass es deutsche Bürokratie gibt):

Der Radweg soll bestimmte bauliche Voraussetzungen erfüllen (unter anderem: lichte Breite [befestigter Verkehrsraum plus Sicherheitsraum] mindestens 1,50 m bzw. 2,50 m bei gemeinsamen Fuß- und Radwegen, geradlinige Wegführung und „zumutbare Beschaffenheit“)
Das schlimme,es sind nur Bauvorschriften b.z.w Vorgaben ! Sind diese aber nicht machbar oder gegeben und dort steht ein Schild für Benutzungspflicht muss man sich trotzdem dran halten ! Man könnte dagegen aber vorgehen,wenn man das Schild zum,,ersten" Mal sieht.
 
In Jülich gibt es seit neustem dieses Kleinod der benutzungspflichtigen Radwege in der XC-Variante. Man hätte auch einfach die Zaunelemente entfernen können und hätte einen geteerten Weg gehabt . 1000023073.jpg
Die nächste sichere Querung Richtung Jülich ist 2,5km weiter, wenn man nicht sein Glück auf dem ungesicherten Mehrzweckstreifen der B56 versuchen will.
 
Zuletzt bearbeitet:
@Diabolus sehr geiler Weg.

Und es ist ein prima Beispiel für einen Weg, der nicht die Vorraussetzungen für einen benutzungspflichten Radweg erfüllt, ergo den man nicht benutzen muss, denn die Vorschrift für so einen Weg besagt (da ist es mal gut, dass es deutsche Bürokratie gibt):

Der Radweg soll bestimmte bauliche Voraussetzungen erfüllen (unter anderem: lichte Breite [befestigter Verkehrsraum plus Sicherheitsraum] mindestens 1,50 m bzw. 2,50 m bei gemeinsamen Fuß- und Radwegen, geradlinige Wegführung und „zumutbare Beschaffenheit“)
Leider sind das nur Bauliche Vorgaben ! Wenn es dann nicht so ist und das Schild dort ist muss man sich erstmal dran halten, natürlich kann man dagegen angehen.
 
Wenn in diesem Fall, nur verhindert werden soll andere Nutzung auszuschließen, wäre aber Zeichen 260 sinnvoller.
Vor allem, da die beschilderte Strecke für eine zugelassene Verkehrsart (Radfahrende) ja offensichtlich nach den Mindestkriterien für gemeinsame Fuß- und Radwege völlig ungeeignet ist.
Egal ,so lange ein Schild da ist gelten die Regeln der Benutzungspflicht
 
Das Gegenteil von benutzungspflichtig, aber die Autofahrer sehen nur den Radfahrer der trotz perfektem, breiten "Radweg" auf der Straße fährt.

Anhang anzeigen 1227921
Selbst wenn da ein Rad im Schild wäre sehe ich da eigentlich keinen Radweg,erst Recht nicht wenn dort öfters Fußgänger sind ! Ein Gesetz sagt auch: Befinden sich Fußgänger auf dem Radweg darf die Straße benutzt werden, dabei muss nicht Andauernd auf ,, Radweg und Straße gewechselt werden " das gleiche auch bei Behinderungen oder Andauernden sehr schlechtem Zustand , auch ein Zusatzschild Radwegschäden befreit von der Pflicht.
 
"Die lichte Breite (befestigter Verkehrsraum mit Sicherheitsraum) soll in der Regel dabei durchgehend betragen:
aa) Zeichen 237
baulich angelegter Radweg
möglichst 2,00 m
mindestens 1,50 m

Radfahrstreifen (einschließlich Breite des Zeichens 295)
möglichst 1,85 m
mindestens 1,50 m

bb) Zeichen 240
gemeinsamer Fuß- und Radweg
innerorts mindestens 2,50 m
außerorts mindestens 2,00 m

cc) Zeichen 241
getrennter Fuß- und Radweg
für den Radweg mindestens 1,50 m"

http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_26012001_S3236420014.htm#ivz1
Die Verordnung unterscheidet nicht zwischen Neuanlage, Sanierung oder sonstwas eines Weges. Und juristisch ist "soll" ein "muss" wenn man kann. Also muss es stichhaltige Gründe geben warum das "soll" nicht einzuhalten ist.
Habe es hier schon einmal geschrieben ! Wenn ein Schild da ist muss man sich im Grunde dran halten,das sind nur Vorgaben ! Man kann aber besonders bei neu Aufgestellten dagegen Vorgehen , es gibt aber auch eine Möglichkeit gegen schon länger Bestehende.
 
Wenn ein als benutzungspflichtig ausgeschilderter Radweg objektiv unbenutzbar ist, muss man ihn nicht befahren. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn er vereist, von Pflanzen überwuchert oder von falsch geparkten Autos blockiert ist. Auch wenn der Radweg nicht erreichbar ist (Beispiel: Liegedreirad oder Fahrradanhänger passt nicht durch eine vor dem Radweg angebrachte Umlaufsperre hindurch) muss er nicht benutzt werden. In solchen Fällen darf man auf die Fahrbahn (nicht aber auf den Fußweg!) ausweichen. Das Kriterium der Unbenutzbarkeit wird zwar im Einzelfall unterschiedlich eng zu fassen sein (bei einem MTB beispielsweise anders als bei einem Rennrad); allein die Tatsache aber, dass man sein Rennrad nicht voll ausfahren kann, wird in der Regel nicht als Grund zum Ausweichen auf die Fahrbahn anerkannt. Man ist aber auch nicht verpflichtet, sofort nach einem Hindernis wieder auf den Radweg zu wechseln, sondern man darf auf der Fahrbahn weiterfahren, bis ein gefahrloses Wechseln auf den Radweg (Bordsteinabsenkung, Einmündung) möglich ist.
Theoretisch sieht § 46, Abs. 1, Satz 1 StVO die Möglichkeit vor, dass die Straßenverkehrsbehörden in bestimmten Einzelfällen Ausnahmen von den Vorschriften
Rein theoretisch hat man auch das Recht auf körperliche Unversehrtheit und laut Studien ist das Radfahren auf vielen Radwegen gefährlicher als auf der Straße, also würde der Gesetzgeber ja oft verlangen mich einer erhöhten Gefahr auszusetzen.
 
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