Richtung Pfalz ist das Schild am Ende der Brücke. Ich denke, das liegt daran, dass der Weg relativ schmal ist und im 10%-Gefälle eine 90°-Kurve bewältigt werden muss. Also eine Unfallverhütungsvorschrift. Auf der anderen Seite Richtung KA ist das Schild vor der unbeleuchteten Unterführung, in der rechts sinnigerweise die 5cm hohe, fast unsichtbare Kante (Fußgängerweg?) für Sturzgefahr sorgt. Hast du da (auf beiden Seiten) schon jemals jemanden absteigen sehen? Wenn was passiert, ist die Stadt/Gemeinde fein raus.
Welche Wurzelaufbrüche? Auf der Brücke?
Wurzelaufbrüche natürlich nicht auf der Brücke, obwohl sich die (20?) Anrampungen über die Deckblechstöße fast so anfühlen.
Aufbruch Richtung Pfalz noch unten bei der Bahnbrücke, Richtung Baden kurz vor der Auffahrt auf die Brücke. Beiden wurden durch Erwärmen des Asphaltes etwas die Spitzen genommen, saniert wäre aber anders und das wird wieder kommen. Wie gesagt, die "Kennzeichnung" ist ziemlich abgeblasst, im Neuzustand hatte ich es leider nicht fotografiert, vielleicht wird´s aber morgen oder übermorgen noch was.
Mal meine Meinung zu solchen "Absteigen"-Schildern: Ich habe noch kein Schild mit "Autofahrer aussteigen" gesehen, bei Gefahrenstellen wird per Schild darauf hingewiesen. Der/die/das Autofahrer kann sich dann überlegen, wie er damit umgeht. So würde ich mir das auch als Radfahrer auch wünschen.
Auf die Rheinbrücke bezogen:
Richtung Pfalz steht sogar ein Zeichen 112 (unebene Fahrbahn), der Bordstein im Tunnel spielt da wohl keine Rolle. Das Zeichen sollte dann genügen. Wenn das Straßenbauamt den Radweg für unfahrbar hält, dann wäre m.M. entsprechende Abhilfe zu schaffen, was man ja mit dem Abflachen des Hubbels zumindest kurzzeitig getan hat.
In der Gegenrichtung bin ich mir im Moment gar nicht sicher, ob überhaupt irgendein Gefahrenschild hängt. Nur das "Absteigen". Hier wäre meiner Meinung ein Z 108-x (Gefälle) mit Z 103-20 (Kurve rechts) ausreichend.
Ansonsten finde ich es auch, vorsichtig ausgedrückt, frech, einen Radweg auszuweisen und meinen, der Verkehrssicherungspflicht zu genügen, indem man dranschreibt, man solle ihn aber nicht bestimmungsgemäß benutzen.