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Das wäre dann nach meiner Kenntnis ein wirksamer Ausschluss der Gewährleistungspflicht.Hallo zusammen,
Im Kaufvertrag steht folgendes: "Das beschriebene Fahrrad wird - nach einer Probefahrt - in gebrauchtem Zustand unter Ausschluss der Sachmängelhaftung verkauft. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht für Garantieerklärungen des Verkäufers (siehe unten), für Schadensersatzansprüche, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung des Verkäufers beruhen oder bei Körperschäden. Der Verkäufer garantiert, dass das Fahrrad nebst Zubehör sein frei verfügbares Eigentum ist und keinen Unfallschaden erlitten hat."
Und warum geht das Ding nicht weiter in den Schaft? So wirst Du damit nicht fahren können. Bitte zuerst genau abklären und keine Gewalt anwenden.Ich habe nun den neuen Steuersatz installiert und die rote Gabel eingebaut. Schönheit liegt im Auge des Betrachters
Ich hab meinen längeren Expander statt der kleinen Canyon-Wedge eingebaut.
Allerdings liegt die nicht bündig auf, wie auf den Bilder zu sehen ist. Sie geht auch nicht weiter in den Schaft.
Gibt's da ne Lösung?
Danke!
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Er hat es selbst zweiter Hand gekauft. Irgendwann muss eben mal ein Grobian dran rumgeschraubt haben. Schwer rückzuverfolgen.Wenn der Verkäufer wirklich nichts am Rad gebaut hat, muss es wohl ab Werk so montiert worden sein. Das hätte er dann aber reklamieren müssen.
Genau, das ist das Problem. Und das hat m.E. mit Canyons eigenwilliger Lösung nichts zu tun.Ja, solche Expander gibt es recht häufig. verhindert zuverlässig, dass das Ding im Schaft verschwindet.
Aber bei dir steht das Ding ja sogar über den Vorbau hinaus und liegt nicht auf dem Schaft auf.
Das ist definitiv nicht so gedacht. Dieser "Kragen" muss absolut bündig am Schaftrohr anliegen, habe auch ein oder zwei von der Sorte. Auf keinen Fall würde ich irgendwas am Gabelschaft rumfeilen oder den Expander mit Gewalt reinschlagen.Ich glaube, dass das schon so gedacht ist. Weiter geht er nicht rein.
Er hat es selbst zweiter Hand gekauft. Irgendwann muss eben mal ein Grobian dran rumgeschraubt haben. Schwer rückzuverfolgen.
Also ich würde den Expander evt. doch nen mm weiter reinkriegen. Bis zur obersten Nut. Allerdings müsst ich hämmern oder n bissl was vom Schaft abfeilen. Nen zusätzlichen Spacer bräuchte ich ja ohnehin, oder?
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oder soll ich einfach den hier besorgen?
https://r2-bike.com/PRO-Aheadkappe-...SeZW192Lz4_Me8Tw_-KJAVtYjEiuckBRoCLN8QAvD_BwE
Absägen wird hier das eigentliche Problem wohl nicht beheben. Natürlich kann man damit den Spacer über dem Vorbau loswerden (was ich auch machen würde), abre das ist ja nicht der Punkt hier.Der Gabelschaft wird halt etwas länger sein wie der von der original Gabel.
Also das kleine Stück absägen oder einen zusätzlichen Spacer einbauen.
Das klingt für mich schon besser. Kannst ja mal schauen, ob die Originalschraube vielleicht auch für den Pro-Expander passt. Sonst würde ich ggf. die Topcap bearbeiten, damit es passt. Das halte ich nicht für riskant, denn die trägt nichts, sondern dient lediglich der Einstellung und der Abdeckung.Ich glaube, ich bestell den hier:
https://r2-bike.com/PRO-Aheadkappe-...SeZW192Lz4_Me8Tw_-KJAVtYjEiuckBRoCLN8QAvD_BwE
Dann hab ich ne gute Lösung, die wohl komplett im Schaft verschwindet.
Ich hab nur Zweifel, ob die Bohrung in der Canyon top cap für die Schraube vom PRO-Expander groß genug ist.
so mach ich's!Sonst würde ich ggf. die Topcap bearbeiten, damit es passt.
So ein Verkäufer ist aber immer für den Zustand bei Übergabe in der Haftung, das kann keine vertragliche Regelung der Welt aushebeln. Wenn etwas auch nur kurze Zeit später passiert, da ist der natürlich raus bei der Vereinbarung.Im Kaufvertrag steht folgendes: "Das beschriebene Fahrrad wird - nach einer Probefahrt - in gebrauchtem Zustand unter Ausschluss der Sachmängelhaftung verkauft. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht für Garantieerklärungen des Verkäufers (siehe unten), für Schadensersatzansprüche, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung des Verkäufers beruhen oder bei Körperschäden. Der Verkäufer garantiert, dass das Fahrrad nebst Zubehör sein frei verfügbares Eigentum ist und keinen Unfallschaden erlitten hat."