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Gesetzbuch für Radfahrer

The Trooper

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Ich habe gerade eine Politikklausur hinter mir und habe mich auf dem Rückweg nach Hause gefragt, ob es nicht ein Gesetztbuch nur für Radfahrer gibt?
In dem steht, wo genau man fahren kann, oder ob man mit Musik oder ohne fahren kann. Ein Schulkollege von mir ist neulich morgens zur Schule gefahen und wurde angehalten, weil er auf dem Bürgersteig gefahren ist und Musik gehört hat, hatte aber nur ein Kopfhörer im Ohr. Da fragte er den Herrn Gesetzeshüter ob er nicht mit einem Kopfhörer im Ohr fahren dürfte, da man im Auto ja auch mit dem Handy telefonieren darf und das mit einem Kopfhörer im Ohr. Da sagte der Herr Gesetzeshüter "Das werde ich überprüfen" und hat mit seinem Beamtengelaber weiter geredet. Natürlich darf man mit einem Kopfhörer im Ohr fahren, schon schwach wenn man das als Polizist :lol: nicht weiß!!! Die Starfe dafür hat er trotzdem bezahlt. Nach dem Spruch antwortete mein Kollege "Wissen Sie das über solche Leute wie Sie schon Referate in der Schule gehalten werden". Darauf hin sagte der Polizist nichts mehr.


Bleibt nur die Frage ob man so ein Buch immer mit sich hat und dann genau guckt was drin steht, falls man angehalten wird. Oder ob man so ein Buch auswendig lernt. Aber wie man am diesem Beispiel sieht, kann man sich nur mit der Deutschen Beamtensprache verteidigen. Mich persönlich würde dieses Buch Interessieren, ist nur die frage, ob man alles versteht. :confused:

Gruß!!!
 
Eigentlich wird doch alles in der StVO geklärt.
Hier sind auch Einschränkungen bzgl. Fahrzeugtypen gemacht.
Das Thema Ohrhörer ist dort nicht klar definiert.
Ein Fahrrad hat im Vergleich zu einem PKW keinen Rück- und keine Außenspiegel,
aus diesem Grund ist der Fahrer eines Fahrrades auf sein Gehöhr angewiesen.
Auch das benutzen nur eines Ohrstöpsels kann zu einer Beeinträchtigung des Ortungsvermögens führen und dürfte aus diesem Grund ebenfalls nicht erlaubt sein.

Meine Frage:
Darf ein PKW oder KRad einen Radweg benutzen (auch zum Abbiegen), der nur durch Striche von der Fahrbahn abgegerenzt ist?

Gruß

Clever
 
clever_smart schrieb:
Eigentlich wird doch alles in der StVO geklärt.


aus diesem Grund ist der Fahrer eines Fahrrades auf sein Gehöhr angewiesen.
Auch das benutzen nur eines Ohrstöpsels kann zu einer Beeinträchtigung des Ortungsvermögens führen und dürfte aus diesem Grund ebenfalls nicht erlaubt sein.

Meine Frage:
Darf ein PKW oder KRad einen Radweg benutzen (auch zum Abbiegen), der nur durch Striche von der Fahrbahn abgegerenzt ist?

Gruß
Moin,

Gegenfrage: Darf also ein Gehörloser gar kein Fahrad fahren?! Das wäre politisch sehr unkorrekt.

Ist die Linie durchgezogen, darf, meines Wissens, kein motorgetriebenes Fahrzeug diesen Radweg benutzen.
Ist die Linie unterbrochen, kann man einen solchen Radweg als Fahrbahnverbreiterung betrachten. Z.B. ist in den Niederlanden beinahe jeder auf der Strasse laufende Radweg durch unterbrochene Trennungslinien gekennzeichnet, und die KFZ's müssen diesen oftmals sogar befahren, da die Strasse sonst bei Gegenverkehr viel zu schmal wäre.

Aber, nichts genaues weiß man nicht. ;)

Grüsse
 
needforspeed schrieb:
Moin,

Gegenfrage: Darf also ein Gehörloser gar kein Fahrad fahren?! Das wäre politisch sehr unkorrekt.

Ist die Linie unterbrochen, kann man einen solchen Radweg als Fahrbahnverbreiterung betrachten. Z.B. ist in den Niederlanden beinahe jeder auf der Strasse laufende Radweg durch unterbrochene Trennungslinien gekennzeichnet, und die KFZ's müssen diesen oftmals sogar befahren, da die Strasse sonst bei Gegenverkehr viel zu schmal wäre.

Grüsse

Warum wäre das politisch unkorrekt? Er gefährdet sich und andere, also müßte er mit Spiegel am Fahrrad fahren um sein Gehör zu ersetzen.

Nun in Holland gibt es auch Cofe-Shops :cool:

Eine solche Fahrbahnmarkierung wäre in Deutschland meines Wissens nicht zulässig.

Aber Du könntest Recht haben, mit der Fahrbahnerweiterung.
Aber was ist wenn dadurch ein Fahrradfahrer behindert wird?

Gruß

Clever
 
clever_smart schrieb:
Warum wäre das politisch unkorrekt? Er gefährdet sich und andere, also müßte er mit Spiegel am Fahrrad fahren um sein Gehör zu ersetzen.

Nun in Holland gibt es auch Cofe-Shops :cool:

Eine solche Fahrbahnmarkierung wäre in Deutschland meines Wissens nicht zulässig.

Aber Du könntest Recht haben, mit der Fahrbahnerweiterung.
Aber was ist wenn dadurch ein Fahrradfahrer behindert wird?

Gruß

Clever

Das war ein nicht so ernst gemeinter Seitenhieb auf die political correctness Welle bzw. Flut. ;) Aber ich frage mich ernsthaft, was man als Schwerhöriger oder tauber Mensch dann macht.

Ich bin mir nicht sicher, ob das tatsächlich "nicht zulässig" ist, mit der unterbrochenen Farbahnbegrenzung. Denn z.B. auf Kreuzungen oder bei Einmündungen von rechts ist der Radweg auf der Strasse doch auch unterbrochen, und kann selbstverständlich (wäre aber lustig wenn das nicht gehen würde) von KFZ's zum Zwecke des Abbiegens befahren werden.

Und das mit der Behinderung eines Radlers. Theoretisch dürfte Dich kein KFZ behindern, wenn Du solch einen Radweg befährst, denn Du als Hinderniss, welches ja überholt werden muss ( Es sei denn man ist schneller, und provoziert die Wut des motorisierten Vierradlers :D , aber das nur am Rande! ) bewegst Dich ja regelkonform auf der rechten Seite der Fahrbahn. D.h., bei Gegenverkehr muss der Dich überholende natürlich warten bis die Situation den Überholvorgang erlaubt. Und Dir Deine 150cm Raum lassen.
In der Praxis ist das aber beinahe immer eine sehr sehr enge Angelegenheit.

Grüsse
 
nun ich denke gerade daran, wie viele Autos immer auf diesem "Radweg" an einer roten Ampel stehen zum rechts Abbiegen. Und ich komme dann angeradelt und diese Autos versperren mir den Weg zum geradeaus fahren. Nun müßte ich eigentlich ausweichen über die normale Fahrbahn, das ist aber sehr gefährlich.
Auf einer Busspur darf ich auch nicht fahren, obwohl die Linie nicht durchgezogen ist. Nur zum Einparken darf ich auf diese Buspur wechseln.
Ich weiß nicht, ob es etwas mit der Markierung der Fahrbahn zu tun hat, z. B. wenn ein blaues Schild mit Fahrrad auf der Straße ist.

Wäre ja mal super wenn das einer wüßte :-)

Ja, was dürfen Gehörlose? Ich denke mit gewissen Auflagen alles.
Wer nur ein Auge hat, darf auch Auto fahren - aber z. B. Cabrio nur mit
Schutzbrille. Und normale PKW immer nur mit zwei Außenspiegel (was heute zwar normal ist).

Gruß

Clever
 
Noch ne frage wie schnell darf man denn auf dem radweg fahren (bürger steig),
so mit 30-40 kmh da rauf zu radeln ist mir alles zu gefährlich [hundebesitzer(nicht die hunde),oma/opas die schlecht hören,leute die aus ecken kommen usw.].

Frage wie macht man denn bullen klar das die gefahr auf dem bürgi viel höher ist als auf der straße. und da straßen im besseren zustand sind ist die auswahl klar getroffen
 
Als Radfahrer bist Du nicht gezwunden auf dem Radweg zu fahren, außer ein blaues Schild mit einem Hollandrad :) ist an diesem Radweg. Oder es handelt sich um eine Autobahn oder Kraftfahrtstraße (wenn die sich noch immer so nennt).
Sonst steht es Dir frei wo Du mit deinem Radl fährst. Kann kann dir auch keiner was erzählen.
Das einzige ist, dass unsere Rennräder weder auf der Straße noch auf dem Radweg fahren dürften, da sie nicht der StVO genügen.
Dazu zählt Lichtanlage, Klingel, jeweil 2 Reflektoren in Speichen. Habe ich was vergessen?

Dafür kann er dir ein Bußgeld verpassen :lol:

Gruß

Clever
 
clever_smart schrieb:
Als Radfahrer bist Du nicht gezwunden auf dem Radweg zu fahren, außer ein blaues Schild mit einem Hollandrad :) ist an diesem Radweg. Oder es handelt sich um eine Autobahn oder Kraftfahrtstraße (wenn die sich noch immer so nennt).
Sonst steht es Dir frei wo Du mit deinem Radl fährst. Kann kann dir auch keiner was erzählen.
Das einzige ist, dass unsere Rennräder weder auf der Straße noch auf dem Radweg fahren dürften, da sie nicht der StVO genügen.
Dazu zählt Lichtanlage, Klingel, jeweil 2 Reflektoren in Speichen. Habe ich was vergessen?

Dafür kann er dir ein Bußgeld verpassen :lol:

Gruß

Clever


clever_smart schrieb:
Als Radfahrer bist Du nicht gezwunden auf dem Radweg zu fahren, außer ein blaues Schild mit einem Hollandrad :) ist an diesem Radweg.
ja super toll, solche strecken sind sowas von beschiessen, da können hollandräder (15kmh) radeln aber nicht rennräder die mit 30 rumradeln,

clever_smart schrieb:
Oder es handelt sich um eine Autobahn oder Kraftfahrtstraße (wenn die sich noch immer so nennt).
da fahren sowieso nur rennradler

clever_smart schrieb:
Radweg fahren dürften, da sie nicht der StVO genügen.
Dazu zählt Lichtanlage, Klingel, jeweil 2 Reflektoren in Speichen. Habe ich was vergessen? Dafür kann er dir ein Bußgeld verpassen :lol:
Dann sage ich das wenn sie bei der Tour de France zb dies alles montiert haben mach ich das auch, und wenn sie nur auf radwegen fahren tuhe ich das auch.
 
Die Straße ist kein Sportplatz und keine Sportveranstaltung. Bei der Tour kannst Du natürlich ohne Licht fahren, aber nicht auf unseren Straßen.
Du handelst Dir sogar ein Ticket ein, wenn es ) Uhr morgens ist und die Sonne scheint. Das Licht muß funktionieren.
Ist wie beim Auto, kommst Du tagsüber in die Mausefalle und Licht geht nicht gibt es ein Ticket, da kannst Du noch so viel erzählen "ich fahre nie wenn es dunkel ist....".

Ja so ist das im guten alten Germany. Immer streng nach Vorschriift.
Und für jeden Scheiß ein eigenes Gesetz.

Gruß

Clever

Ach so, nicht das Du mich falsch verstanden hast, Autobahn und Kraftstraße ist nicht für Fahrräder egal ob Rennrad oder Holländer :wink2:
 
clever_smart schrieb:
Das einzige ist, dass unsere Rennräder weder auf der Straße noch auf dem Radweg fahren dürften, da sie nicht der StVO genügen.
Dazu zählt Lichtanlage, Klingel, jeweil 2 Reflektoren in Speichen. Habe ich was vergessen?

Dafür kann er dir ein Bußgeld verpassen :lol:

Gruß

Clever


Hi, zum Glück stimmt das so nicht ganz.
Ich weiß, dass es gerade für Rennradler in der StVO ein extra Paragraph gibt, der besagt, das Sporträder bis 12kg (glaub ich) ohne Klingel, Dynamobetriebenes Licht etc. Fahren dürfen. Allerdings muss die Vorrichtung für bateriebetriebenes Licht vorhanden sein. Das zählt spätestens seit den Sigma-Leuten, die die Halter integriert haben auch nicht mehr.

Fragt mich bitte nicht, wo das steht, denn das habe ich mir leider nicht gemerkt.

Gruß endurance

edit: desweiteren las ich, dass Überlegungen stattfinden, die gewichtsgrenze zu erhöhen, sodass auch Mountainbikes unter das Limit kommen.
 
Hm....auch ohne sicher zu sein,glaube ich 11 kilo ist das Maß der Dinge und
du mußt keine Beleuchtung montiert haben,aber sie dabei haben,......
bin mir da aber auch nicht sicher und habe jetzt keine Lust gross rum zu googeln.

Gruss horst ( der fast immer Licht dabei hat und ne Klingel am RR hat)
 
endurance schrieb:
Hi, zum Glück stimmt das so nicht ganz.
Ich weiß, dass es gerade für Rennradler in der StVO ein extra Paragraph gibt, der besagt, das Sporträder bis 12kg (glaub ich) ohne Klingel, Dynamobetriebenes Licht etc. Fahren dürfen. Allerdings muss die Vorrichtung für bateriebetriebenes Licht vorhanden sein. Das zählt spätestens seit den Sigma-Leuten, die die Halter integriert haben auch nicht mehr.
§ 67 schrieb:
11. Für Rennräder, deren Gewicht nicht mehr als 11 kg beträgt, gilt abweichend folgendes:

1. für den Betrieb von Scheinwerfer und Schlußleuchte brauchen anstelle der Lichtmaschine nur eine oder mehrere Batterien entsprechend Absatz 1 Satz 2 mitgeführt zu werden;

2. der Scheinwerfer und die vorgeschriebene Schlußleuchte brauchen nicht fest am Fahrrad angebracht zu sein; sie sind jedoch mitzuführen und unter den in § 17 Abs. 1 Straßenverkehrs-Ordnung beschriebenen Verhältnissen vorschriftsmäßig am Fahrrad anzubringen und zu benutzen;

3. Scheinwerfer und Schlußleuchte brauchen nicht zusammen einschaltbar zu sein;

4. anstelle des Scheinwerfers nach Absatz 1 darf auch ein Scheinwerfer mit niedrigerer Nennspannung als 6 V und anstelle der Schlußleuchte nach Absatz 4 Nr. 1 darf auch eine Schlußleuchte nach Absatz 5 mitgeführt werden.

12. Rennräder sind für die Dauer der Teilnahme an Rennen von den Vorschriften der Absätze 1 bis 11 befreit.

Das gilt für Licht. Aber es befreit Rennräder nicht von der Pflicht Reflektoren anzubringen, oder sehe ich da was flasch?
 
StvZo § 67
§ 67 Lichttechnische Einrichtungen an Fahrrädern.

(1) Fahrräder müssen für den Betrieb des Scheinwerfers und der Schlussleuchte mit einer Lichtmaschine ausgerüstet sein, deren Nennleistung mindestens 3 W und deren Nennspannung 6 V beträgt (Fahrbeleuchtung). Für den Betrieb von Scheinwerfer und Schlussleuchte darf zusätzlich eine Batterie mit einer Nennspannung von 6 V verwendet werden (Batterie-Dauerbeleuchtung). Die beiden Betriebsarten dürfen sich gegenseitig nicht beeinflussen.

(2) An Fahrrädern dürfen nur die vorgeschriebenen und die für zulässig erklärten lichttechnischen Einrichtungen angebracht sein. Als lichttechnische Einrichtungen gelten auch Leuchtstoffe und rückstrahlende Mittel. Die lichttechnischen Einrichtungen müssen vorschriftsmäßig und fest angebracht sowie ständig betriebsfertig sein. Lichttechnische Einrichtungen dürfen nicht verdeckt sein.

(3) Fahrräder müssen mit einem nach vorn wirkenden Scheinwerfer für weißes Licht ausgerüstet sein. Der Lichtkegel muss mindestens so geneigt sein, dass seine Mitte in 5 m Entfernung vor dem Scheinwerfer nur halb so hoch liegt wie bei seinem Austritt aus dem Scheinwerfer. Der Scheinwerfer muss am Fahrrad so angebracht sein, dass er sich nicht unbeabsichtigt verstellen kann. Fahrräder müssen mit mindestens einem nach vorn wirkenden weißen Rückstrahler ausgerüstet sein.

(4) Fahrräder müssen an der Rückseite mit

1. einer Schlussleuchte für rotes Licht, deren niedrigster Punkt der leuchtenden Fläche sich nicht weniger als 250 mm über der Fahrbahn befindet,

2. mindestens einem roten Rückstrahler, dessen höchster Punkt der leuchtenden Fläche sich nicht höher als 600 mm über der Fahrbahn befindet, und

3. einem mit dem Buchstaben "Z" gekennzeichneten roten Großflächen-Rückstrahler ausgerüstet sein. Die Schlussleuchte sowie einer der Rückstrahler dürfen in einem Gerät vereinigt sein. Beiwagen von Fahrrädern müssen mit einem Rückstrahler entsprechend Nummer 2 ausgerüstet sein.

(5) Fahrräder dürfen an der Rückseite mit einer zusätzlichen, auch im Stand wirkenden Schlussleuchte für rotes Licht ausgerüstet sein. Diese Schlussleuchte muss unabhängig von den übrigen Beleuchtungseinrichtungen einschaltbar sein.

(6) Fahrradpedale müssen mit nach vom und nach hinten wirkenden gelben Rückstrahlern ausgerüstet sein; nach der Seite wirkende gelbe Rückstrahler an den Pedalen sind zulässig.

(7) Die Längsseiten müssen nach jeder Seite mit

1. mindestens zwei um 180° versetzt angebrachten, nach der Seite wirkenden gelben Speichenrückstrahlern an den Speichen des Vorderrades und des Hinterrades oder

2. ringförmig zusammenhängenden retroreflektierenden weißen Streifen an den Reifen oder in den Speichen des Vorderrades und des Hinterrades

kenntlich gemacht sein. Zusätzlich zu der Mindestausrüstung mit einer der Absicherungsarten dürfen Sicherungsmittel aus der anderen Absicherungsart angebracht sein. Werden mehr als zwei Speichenrückstrahler an einem Rad angebracht, so sind sie am Radumfang gleichmäßig zu verteilen.

(8) Zusätzliche nach der Seite wirkende gelbe rückstrahlende Mittel sind zulässig.

(9) Der Scheinwerfer und die Schlussleuchte nach Absatz 4 dürfen nur zusammen einschaltbar sein. Eine Schaltung, die selbsttätig bei geringer Geschwindigkeit von Lichtmaschinenbetrieb auf Batteriebetrieb umschaltet (Standbeleuchtung), ist zulässig; in diesem Fall darf auch die Schlussleuchte allein leuchten.

(10) In den Scheinwerfern und Leuchten dürfen nur die nach ihrer Bauart dafür bestimmten Glühlampen verwendet werden.

(11) Für Rennräder, deren Gewicht nicht mehr als 11 kg beträgt, gilt abweichend folgendes:

1. für den Betrieb von Scheinwerfer und Schlussleuchte brauchen anstelle der Lichtmaschine nur eine oder mehrere Batterien entsprechend Absatz 1 Satz 2 mitgeführt zu werden;

2. der Scheinwerfer und die vorgeschriebene Schlussleuchte brauchen nicht fest am Fahrrad angebracht zu sein; sie sind jedoch mitzuführen und unter den in § 17 Abs. 1 Straßenverkehrs-Ordnung beschriebenen Verhältnissen vorschriftsmäßig am Fahrrad anzubringen und zu benutzen;

3. Scheinwerfer und Schlussleuchte brauchen nicht zusammen einschaltbar zu sein;

4. anstelle des Scheinwerfers nach Absatz 1 darf auch ein Scheinwerfer mit niedrigerer Nennspannung als 6 V und anstelle der Schlussleuchte nach Absatz 4 Nr. 1 darf auch eine Schlussleuchte nach Absatz 5 mitgeführt werden.

(12) Rennräder sind für die Dauer der Teilnahme an Rennen von den Vorschriften der Absätze 1 bis 11 befreit.
So, alles klar????? :wink2:
 
Aber mal abgesehen von den Vorschriften, hat man Euch schon mal deswegen angehalten? Also mich in meinen letzten 15 Jahren RR/MTB-Tätigkeit nicht. Selbst als es mal ein Ticket gab wegen zwei dunkelroten Ampeln, und angeblicher Verkehrsgefährdung haben die nicht nach der Beleuchtung gefragt. Auch im Winter bei übler Sicht haben mich schon diese netten Leute in ihren hässlichen Autos überholt und obwohl meine Räder nun wirklich, bis auf hervorragende Bremsen, nichts dran haben, was die StVO vorschreibt, wurde ich deswegen jedenfalls noch nie angehalten.

Wenn man also nicht den Rambo raushängen lässt, lassen die Grünen einen diesbezüglich meistens in Ruhe.

(Hoffe ich wenigstens) :D

Seit Ihr übrigens sicher, dass man nicht die Busspur benutzen darf?
Ich meine da vor ein paar Jahren mal was anderes gehört zu haben. Aber wie auch immer, es wird mich im Einzelfall dennoch nicht abhalten. :wink2:

Grüsse
 
Anubis schrieb:
ja super toll, solche strecken sind sowas von beschiessen, da können hollandräder (15kmh) radeln aber nicht rennräder die mit 30 rumradeln,
Hallo Anubis,
nur zu Deiner Aufklärung: Hollandräder müssen nicht zwangsläufig so langsam sein.
Meine Gazelle (Hollandrad) hupft aber locker mit 25 (und manchmal auch mit mehr) über'n Radweg.
Allerdings ist das auch das einzige Rad, das ich diesen Radwegeverhältnissen aussetze.
Radwege sind einfach nix für Sportgeräte, deshalb fahre ich auf dem Rennrad lieber woanders...
und dann natürlich auch ohne
Rücklicht
 
Bin heute angehalten worden, leider war ich zu doof es zu gesehen haben das Kinder eine schulung bekommen vor dem zebra streifen (bei der kaputten fahrbahn soll man das erkennen), und davor stand ein auto in park stellung also kein bemslich zu sehen, sah für mich wie ein geparktes auto aus (Auto war ausgestellt), und nach meiner achtens wenn ein geparktes auto vor dem zebrastreifen steht solte man woll möglichetwas versetzt ihn benutzen (es war wie eine falle), ein kleines kind kann man nicht sehen wenn ein ato vor dem Z.B. steht, naja bei uns werden die kinder so geschult das sie die handrausstrecken und das funktioniert super gut,anstatt einfach nur rüber zu gehen. Gotseidank hat ich kein perso dabei und er war alleine, also mußte ich weiter schieben.-Bis um die ecke

Liste der bemängelung:
Keine reflektoren vorn und hinten (obwohl an meine satteltasche eine dran ist)
keine reflektoren (an denn pedalen? Braucht man die überhaupt am rr? Gibt es das überhaupt, wenn es schlechtes kaltes wetter is sind die an meiner langenhose(die ganze hose reflektiert))

Wie steht es mit denn Lampen eigentlich (halterung montiert lassen und daas zeug nur mitnehmen? die hinterleuchte kann man dran lassen ist ja nicht so schwer)

Kann man eigentlich ein reflektor streifen an denn helm vorne machen und dies gilt dann als reflektor vorne?


Ich will mein rr vehrkehrs sicher machen:
-Brauche also dafür nur so schöne mini rr lampen, gibt es solche denn ?
-drei streifen reflektorenband, zwei an die hinterversen und eine an denn helm vorne.

Und schon wäre mein rr verkehrssicher nach der stvo oder
 
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