Ist das hier nicht das Paradebeispiel für (1), 3.?
Der Paragraph ist wohl nicht unumstritten, aber was, wenn nicht sowas soll damit gemeint sein?
du mußt mal die einzelnen der aufgeführten Merkmale ansehen.
Die Unterpunkte 1 und 2 sich nicht relevant, da kein Rennen gefahren wurde (das gegen den eigenen Tacho- hm nö- ist kein Rennen im gemeinten Sinn)
Bleibt einzig Punkt 3:
nicht angepaßte Geschwindigkeit: das ist wie so sehr sehr vieles in der Rechtsprechung absolut schwammig.
An was nicht angepaßt? An die Strecke? die war eine Gerade
Ans Wetter?- es war trocken
Ans Verkehrsaufkommen? Es war ja nun möglich, längere Zeit/Strecke am Stück so schnell zu fahren, ab und an mal ein Auto auf der rechten Spur.
Nicht angepaßt- dürfte nicht gelingen, dies als erfüllt auszulegen
grob verkehrswidrig und rücksichtslos wird ebenso schwierig. Verkehrswidrig (grob gleich gar nicht) war die Fahrt nicht, weil keine streckenbezogenen Ein- oder Beschränkungen vorhanden waren
Rücksichtslos? Hm.. es wurde niemand weggehupt oder bedrängt (dicht aufgefahren), auf der linken Spur war er allein unterwegs.
Ab welchem Geschwindigkeitsunterschied beim Überholen ist es rücksichtslos? Gibts da eine rechtlich definierte Grenze? Ich denke nicht
Einzig die Erläuterung unter (2) könnte etwas relevantes enthalten (Leib oder Leben gefährdet), aber auch da dürfte es eher schwierig werden. Der Fahrer brauchte ja nunmal nicht damit rechnen, dass einer der Überholten selbst überholen will/wird. War ja nun kaum Verkehr.
Alles andere hat bei einer rechtlichen Beurteilung keine Relevanz. Mag man ev. noch soviel den Kopf schütteln
edit: nicht angepaßt UND grob verkehrswidrig UND rücksichtslos heißt ja nun, dass alle drei Punkte erfüllt sein müssen. Die sind es nicht