ad-mh
Am Ausbauende des RS1 - Mülheim Speldorf
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Um zu der Ausgangsfrage des TE zurückzukehren:
Du brauchst aus meiner Sicht auch nicht sofort einen RA einzuschalten, sondern kannst erst einmal abwarten, was die Versicherung aus deinen Angaben zum Schadensfall und deinen geforderten Positionen macht; sie werden sie auf jeden Fall kürzen bzw. teilweise streichen. Dann kannst du nochmal hinschreiben und auf deinem Betrag - evtl. unter Androhung Einschaltung RA + Klage - bestehen, ggf. kommen sie dir etwas entgegen. ERst dann kannst du dir überlegen, ob du den Kompromissbetrag annimmst, oder einen RA einschaltest ud ggf. den Klageweg beschreitest.
Du musst immer im Hinterkopf haben, dass es der Daseinszweck der Versicherungen ist, möglichst keine Leistungen auszubezahlen, sondern nur das was wirklich unbedingt nötig ist. Daher würde ich auch keinesfalls zu früh mit einem Vorschlag zur Güte und einem geringeren Betrag daherkommen.
Diese Vorgehensweise hat einen Nachteil.
1.
Ist der RA von vornherein beteiligt, dann kann er bei einem Unfall mit bzw. 3.000 € Gegenstandswert bei durchschnittler Abrechnung 334,75 € berechnen, die von dem Versicherer zu erstatten sind.
2.
Hat der Geschädigte von den 3.000 € schon 2.600,00 € selbst geltend gemacht, den Betrag schon erhalten und schaltet wegen der restlichen 400,00 € den RA ein, dann kann der RA nur noch 83,54 € Honorar berechnen, die von dem Versicherer zu erstatten sind, obwohl die Aufräumarbeiten mit Abzügen mehr Arbeit machen als die Bearbeitung von Anfang an.
Dies ist so leider richtig, da die RA Kosten nur anhand des Gegenstandswertes zu berechnen sind, welche der RA zeitlich während seines Mandats reguliert.
Mit solchen Mandaten arbeitet keine Kanzlei kostendeckend.
Was wird der RA bei Variante 2 machen?