@Marcus:
Reiten im Straßenverkehr:
Entgegen der häufig verbreiteten Ansicht gehören Reiter nicht auf den Rad- oder Fußweg, sondern müssen gem. § 28 der Straßenverkehrsordnung auf der rechten Straßenseite reiten. Zu beachten ist, dass nur derjenige ein Pferd im Straßenverkehr reiten darf, der über die erforderliche Erfahrung verfügt. Diese ist sicherlich nicht bei einem Reitanfänger gegeben. Wichtig ist, dass der Gesetzgeber für Reiter und auch beim „Treiben von Vieh“ bei Dämmerung und Dunkelheit eine Beleuchtung vorsieht. Es soll sowohl beim Führen eines Pferdes, als auch beim Reiten eine nicht blendende Leuchte mit weissem Licht verwendet werden, die auf der linken Seite von vorne und von hinten gut sichtbar ist. Hintergrund dieser Vorschrift ist, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer vermieden werden soll. Kfz-Fahrer müssen grds. das Sichtfahrgebot einhalten, d.h. sie dürfen nur so schnell fahren, dass sie vor einem schon auf der Fahrbahn befindlichen Hindernis in absehbarer Strecke anhalten können. Kommt es nun zu einer Kollision zwischen Reiter und Pkw ist zumindest ein Mitverschulden des Pferdehalters zu berücksichtigen, lag keine ausreichende Beleuchtung vor. Dies gilt selbst dann, wenn der Pkw zu schnell gefahren sein sollte.
Es kann bei lebhaftem Verkehr geboten sein, dass der Reiter bei sich zeigender Nervosität absteigt und das Pferde auf der linken Seite führt. Als grundsätzlich sorgfaltswidrig ist es zu qualifizieren, wenn zwei Pferde gleichzeitig geführt werden- unabhängig davon, ob dies im Straßenverkehr geschieht oder anderweitig. Ein Mensch kann nicht gleichzeitig zwei Pferde kontrollieren, so dass zumindest von einem Mitverschulden auszugehen ist, kommt es zum Schaden.
Weiter muss sowohl beim Reiten im Gelände, als auch im Straßenverkehr ein geeigneter Sicherheitsabstand zum Vorderpferd, der in einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamburg mit 10 m angegeben wurde, eingehalten werden. Dies mag im Einzelfall auch anders beurteilt werden. Haftungsträchtig ist es auch, ein Handpferd bei sich zu führen. In der Literatur wird das Führen von Handpferden im Straßenverkehr als sorgfaltswidrig beschrieben, da der Reiter nicht gleichzeitig auf das von ihm gerittene und gleichzeitig auf das Handpferd einwirken könne.