AW: Schaden an Felge, Händler nicht zur Rücknahme bereit
Wieso soll man also an neuen
Felgen sowas akzeptieren? Und solche Kerben macht man nicht mal eben kurz hinein, soviel sollte klar sein, wenn mir das nichtmal an stark gebrauchten
Felgen "gelingt".
Sowas ist an neuen
Felgen in der Tat nicht zu akzeptieren. Um solche Mängel zu erkennen und zu beanstanden, prüft man die Ware beim Händler
bevor man sie mitnimmt. Danach tritt der sog. Gefahrenübergang ein, d. h. alle dann auftretenden (im Sinne von festgestellten) offensichtlichen Mängeln/Beschädigungen können nicht mehr dem Händler angelastet werden (es fehlt der Kausalzusammenhang), weil ja der Kunde schon selbst dran rumgefingert hat.
Ich habe keinen Bock für die nächsten 10.000 ständig meine Bremsgummis vorzeitig an dieser Stelle zu ruinieren. Außerdem keine Lust auf eine potentielle Bruchstelle (auch wenn hier viele sagen: Da passiert schon nix). Habe schon
Felgen brechen sehen (zwar Carbon, trotzdem...).
Also....bei mir verschleißen sich Bremsgummis immer durch die gesamte Felge und nicht durch eine einzige Stelle an der Felge.
Wenn Du Deine Bremsgummis so hoch einstellst, dass sie durch diesen Farbfehler / Pupskratzer vorzeitig verschlissen werden, da hast Du m. E. vorher aber den
Reifen mit der Bremsgummikante aufgeschlitzt. Wenn die felge zum Vorderad gehört, sehe ich in diesem Fall die potentielle Bruchstell eher in Deinem Schlüssebein als an der Felge
Also bin ich mit Verstärkung (2 andere Rennradler aus meiner Truppe) nochmal zum Händler und haben ihm die Sache nochmal erläutert. Preisnachlass und so weiter hab ich nicht akzeptiert oder akzeptiert ihr beim neuen Auto lieber den Motorschaden, wenn euch kostenlos 2 paar neue
Reifen angeboten werden? Also ich nicht.
Recht hat, wer am lautesten schreit!?
Der Händler hat mit dem Kratzer rein rechtlich nichts mehr zu tun.
"§ 446 BGB: Gefahr- und Lastenübergang
Mit der Übergabe der verkauften Sache geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Käufer über...."
Beweislastumkehr gem. § 476 BGB kommt nicht in Betracht, da sich dieser auf zum Zeitpunkt der Übergabe nicht offensichtliche (offen sichtbare), sog. "versteckte" Mängel bezieht.
Liest man nur den § im BGB, könnte man das tatsächlich misverstehen; wenn man sich aber die Mühe macht, die Begründung des Gesetzgebers für diese Rechtsnorm zu lesen (und verstehen
), und weiterhin verschiedene Fachaufsätze, Kommentare und Urteilsbegründungen zum § 476 BGB zu Rate zieht, kommt man zu dem (logischen) Ergebnis.
Ob Du die Ware tatsächlich kontrollierst oder nicht, ist juristisch unerheblich für die Frage, ob ein Mangel offensichtlich oder versteckt ist.
Der offensichtliche Mangel muß zum Zeitpunkt der Übergabe vorhanden sein (War er das?? Gesehen hast Du es nicht, weil nicht kontrolliert.) und kann in diesem Zeitpunkt beanstandet werden. Danach tritt Gefahrenübergang ein. Alles was danach passiert oder äußerlich festgestellt wird, geht auf Deine Kappe (hättest ja bei Übergabe sehen und beanstanden können).
Ausnahme: Sogenannte versteckte Mängel, also solche, die auch bei genauer Kontrolle bei der Übergabe nicht festgestellt werden können (z. B. schief eingebaute Lager im Nabeninneren). Bei solchen tritt aufgrund des Mangels üblicherweise erst im Gebrauch der Ware ein Schaden auf. Je nach Schaden und verursachenden Mangels wird dann "vermutet", dass der Mangel schon vor der Übergabe vorgelegen hat.
Mangel: Schief eingebaute Lager
Schaden: Vorzeitiger Verschleiß (wackeln des Laufrades, klappern der Lager/Achse, o. ä.) als Folge des Mangels.
Festgestellt werden muß: Schaden ist auf den Mangel zurückzuführen (unstrittig);
Wenn dann nachgewiesen werden kann, dass die Lager noch original drin sind, ist es "vermutlich" richtig, dass diese schon in der Produktion schief eingesetzt wurden.
Heute: --> Beweislastumkehr: Der Händler/Hersteller müsste Dir nachweisen, dass Du selbst schon dran rumgebastelt hast (Manipulation schließt Gewährleistung aus).
Früher: Du musstest dem Händler/Hersteller nachweisen, die Dinger waren schief eingebaut und Du hast nicht dran rumgebastelt.
Eigentlich ganz einfach und logisch. Auf eine eingehende Darlegung der juristischen Zusammenhänge des (zugegebenermaßen) hochkomplexen Vertrags-, Kaufhandels- und Schuldrecht verzichte ich an dieser Stelle. Der geneigte Leser kann sich das aber "locker" zusammengoogeln.
Daher: Nimm nie Ware von einem Händler ohne vorherige Kontrolle mit!!
Jetzt wird die Sache meinem Rechtsanwalt übergeben, der soll spüren, dass ich derzeit mehr als schlechte Laune habe, wenn er sich nicht binnen 5 Tagen rührt und mir schadenfreie
Felgen anbietet, denn die wollte er definitiv nicht zurücknehmen. Wird schon sehen, was er davon hat.
Ich weiß, wie's gelaufen ist und laufen wird:
Ware zuhause ausgepackt :geschenk: - an Steintreppe, Fliesenboden o. ä angedoppst
- Macke reingemacht :heul: - geärgert :aufreg: - Idee gehabt ("Der Händler war's")
- irgendwas von Gewährleistung und Beweislastumkehr gehört (auch verstanden??) :ka: - hin zum Händler, Rabatz gemacht :streit: - kein Erfolg gehabt :aetsch: - in der Ehre gekränkt
- große Keule ausgepackt (Anwalt!!! Gericht!!! Klage!!!) :droh: - abgeschmiert :spinner: (kommt noch
) - noch mehr geärgert :wut: - bei Kumpels dumm dagestanden :lol::lol::lol: - Laufrad mit Macke fahren müssen :kotz: