So wie der Wunsch um rechtliche Absicherung verständlich ist, halte ich den Bestand eines Haftungsausschlusses
Zitat aus Abschnitt "3. Straßenverkehrsordnung / Sicherheitshinweis"
http://www.rc-durch.de/19.html
"Jeder Fahrer fährt auf eigene Rechnung und Gefahr."
bei einer möglichen juristischen Auseinandersetzung für wenig aussichtsreich, denn sobald ein Veranstalter zu einem Rennen (hier einem gegen die Uhr) aufruft, für das er eine Organisation in Form von Startgeldern und Gewinnen bereitstellt, gibt er durch den Wettbewebscharakter den Teilnehmern den Anreiz zu einem Fahrstil, der mit der Straßenverkehrsordnung nicht in Übereinstimmung steht, denn diese verlangt von jedem Verkehrsteilnehmer ein umsichtiges und Gefahren vermeidendes Verhalten, zu dem eine bedächtige Fahrweise gehört, die immer rennuntypisch ist. Ruft nun ein Veranstalter zu Rennen oder rennähnlichen Veranstaltungen auf, die üblicherweise in einem abgesperrten Bereich unter Außerkraftsetzung der Straßenverkehrsordnung abgehalten werden (Zeitfahren der Berufsfahrer), diese Sperrung hier aber nicht sicherstellt, so setzt er die Teilnehmer durch diese Animation zu einer Wettbewerbsfahrt duldend einer besonderen Gefahr aus und kann seine Verantwortung dafür auch durch einen ausdrücklichen Haftungsausschluß nicht abwehren. Er nimmt ihre Selbstgefährdung in Kauf, jedoch aus der Warte eines Sportvereines, dem eine besondere Verantwortung gegenüber dem gesundheitlichen Wohl der an seinen Veranstaltungen Teilnehmenden obliegt. Ein solcher Haftungsausschluß erscheint mir angesichts des höheren Ranges der Straßenverkehrsordnung sittenwidrig, denn hier wird zu einem Verhalten aufgerufen, daß typischerweise immer in Konflikt zur Straßenverkehrsordnung steht, zumindest aber würde der Haftungsausschluß bei einer gerichtlichen Auseinandersetung fallen, denn ein Verein, der die Strukturen für eine solche, rennähnliche Veranstaltung zur Verfügung stellt, kann nicht den Folgen eines Unfalles entfliehen, den der eine oder andere Fahrer durch Nichtbeachtung der Straßenverkehrsordnung erleidet, denn es ist einem Verein nicht gegeben, sich auf die Belehrung der Teilnehmer zurückzuziehen, von jegliche Regressansprüchen gegenüber einer Veranstaltung zurückzutreten, die im Geltungsbereich der Straßenverkehrsordnung von ihrer Natur her daplaziert ist. Die Deklaration eines Zeitfahren zu einer Trainingsfahrt wird durch die Auslobung von Sachpreisen wiederum nichtig; davon abgesehen würde jedes Gericht den anderslautenden Charakter einer Zeitfahrveranstaltung gegenüber einer RTF auch ohne Preisauslobung erkennen.
Ein Haftungsausschluß bei einer RTF mag rechtlich sicher sein, bei einem Zeitfahren mit Wettbewerbs/Renncharakter jedoch nicht. Ob die Versicherung der BDR für alle Schäden ausgleichen würde, scheint mir mehr als fraglich. Ein Zeitfahren im Geltungsbereich der Straßenverkehrsordnung scheint mir nur unauffällig und unorganisiert möglich, nicht aber legal und damit fähig, offen angekündigt zu werden.