fassa
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Ja, aber ...VwV-StVO: Zu § 2, Abs. 4, Satz 2, Punkt II.2.a (Randziffer 23)
Ich könnte mir vorstellen, dass der eine oder andere Ordnungshüter da gerne seine kostenpflichtig erworbenen Kenntnisse der Rethorik aus dem letzten Semester der örtlichen Volkshochschule austesten möchte.
So ganz fix und sicher erscheint mir das nicht.
Die Führer anderer Fahrräder sollen in der Regel dann, wenn die Benutzung des Radweges nach den Umständen des Einzelfalles unzumutbar ist, nicht beanstandet werden, wenn sie den Radweg nicht benutzen