Ich schreibe zu rechtlichen Dingen eher ungerne. Weil ich zu viel davon verstehe und weiß, daß es sehr oft auf die Details des Einzelfalls ankommt. Dies gilt gerade auch im Arbeitsrecht, wo es relativ wenige Vorschriften gibt. Hier läßt sich aber ganz allgemein sagen, daß Du mit Deinen Ausführungen insgesamt ziemlich falsch liegst:
Arbeitsrechtlich ist es im Hinblick auf den etwaigen Kündigungsrechtsstreit zunächst vollkommen gleichgültig, ob Sozialversicherungsbeiträge auf einer Lohnabrechnung auftauchen oder nicht. Wir bräuchten nichtmal einen schriftlichen Arbeitsvertrag.
Außerdem muß der Arbeitgeber mitnichten nochmals "ordentlich" kündigen. Die unwirksame außerordentliche Kündigung wird regelmäßig in eine ordentliche Kündigung umgedeutet werden können (§ 140 BGB), wobei wir dann hier eine "ordentliche" - verhaltensbedingte - Kündigung hätten. Da scheitert es dann wohl schon an der regelmäßig erforderlichen Abmahnung.... .
Und auch das arbeitnehmerseitige Angebot, die Arbeitsleistung erbringen zu wollen, ist bei unwirksamer Kündigung natürlich entbehrlich (s. hierzu BAG 1 AZR 642/13 v. 25.2.2015); gleiches gilt, wenn der Arbeitgeber die Arbeitsleistung ohnehin nicht annehmen will (BAG 5 AZR 611/12 v. 24.9.2014).
Das nur am Rande....Nix für ungut.
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Der
baldige Besuch des Fachanwalts ist natürlich sehr ratsam !