Absender
An
Landkreis Potsdam-Oberhavel-Spree (in Brandenburg sind für die meisten Straßen außerorts die Kreise zuständig)
Straßenverkehrsbehörde (oder wie sich das Amt im fragnlichen Kreis auch genau nennen mag)
Am Kreishaus 1
14567 Irgendwo
Widerspruch
Sehr geehrte Damen und Herren,
gegen die Anordnung der
Radwegbenutzungspflicht
K0815 von Klein-Anfang bis Groß-Ende
lege ich
Widerspruch
ein.
Ich fahre sehr gern und viel Fahrrad. Erstmals am ... bin ich bei einer meiner Touren auf die oben bezeichnete Strecke gestoßen. Sie ist landschaftlich schön & ich möchte da gern wieder entlang fahren.
Der Widerspruch ist zulässig, auch wenn Sie die Radwegbenutzungspflicht womöglich schon vor mehr als einem Jahr angeordnet haben. Die Frist für die Anfechtung eines Verkehrsverbotes, das durch Verkehrszeichen bekannt gegeben wird, beginnt für einen Verkehrsteilnehmer zu laufen, wenn er zum ersten Mal auf das Verkehrszeichen trifft. (BverwG, Urt. v. 23.09.2010, Az. 3 C 32.09 und 3 C 37.09) Da wie stets bei Allgemeinverfügungen eine Rechtsbehelfsbelehrung nicht erfolgt, beträgt die Widerspruchsfrist gemäß § 58 Abs. 2 VwGO ein Jahr und ist nicht abgelaufen.
Der Widerspruch ist auch begründet. Die Anordnung der Radwegbenutzungspflicht ist rechtswidrig und verletzt unter anderen mich in meinen Rechten. Sie ist daher aufzuheben. Verkehrszeichen sind gemäß § 45 Absatz 9 Satz 1 StVO nur dort anzuordnen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist. Das mit der Radwegbenutzungspflicht verbundene Verbot für Fahrradfahrer, die Fahrbahn zu benutzen, ist nach § 45 Absatz 9 Satz 2 StVO nur rechtmäßig, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs erheblich übersteigt (BVerwG, Urt. v. 18.11.2010, Az. 3 C 42.09 ebenfalls zur Anordnung der Radwegbenutzungspflicht an einer Landstraße).
Eine solche qualifizierte Gefahrenlage liegt genau wie in dem dem Bundesverwaltungsgerichtsurteil zugrundeliegenden Sachverhalt an keinem Punkt der Strecke vor. (Und hier jetzt nach Bedarf anpassen. Zum Beispiel: ) Sie ist übersichtlich und wenig befahren. Ich kann mir nicht vorstellen, dass es in der Zeit vor Anordnung der Radwegbenutzungspflicht Unfälle gegeben hat.
Außerdem beantrage ich,
die Vollziehung der Radwegbenutzungspflicht gemäß § 80 Abs. 4 VwGO auszusetzen.
(Ggf. ergänzen, besser keine leeren Drohungen: ) Ihre Entscheidung über diesen Antrag erwarte ich bis zum (Datum in etwa einem Monat). Wenn Sie bis dahin nicht entschieden haben, werde ich ohne weitere Ankündigung beim Verwaltungsgericht gem. § 80 Abs. 5 VwGO beantragen, die aufschiebende Wirkung meines Widerspruchs gegen die Radwegbenutzungspflicht anzuordnen. Das ist unbestritten statthaft und zulässig (vgl. BayVGH, Beschl. v. 03.09.2010, Aktenzeichen: 11 CS 10.2164, und Beschl. v. 07.12.2006, Aktenzeichen: 11 CS 06.2450).
Für Ihre Bemühungen: Vielen Dank bereits im Voraus!
Grüße,