• Hallo Gast, wir suchen den Renner der Woche 🚴 - vielleicht hast du ein passendes Rennrad in deiner Garage? Alle Infos

Hetzjagd auf Radfahrer in Deutschland!

Da das Thema jetzt aufkommt, rechtlich nicht ganz einfach: https://www.rennrad-news.de/news/dashcam-urteil-bgh-radfahrer/
Also die Verwertung beim Unfall scheint zu gehen, aber die Nutzung ist immer noch eine Grauzone… Loop-Aufzeichnung (Überschreiben, wenn nix passiert / nur speichern, wenn was passiert ist) ist wohl Minimum. Oder gibt es da etwas Neues?

Da die Teile integrierte Lampen haben: Mit KBA-Zulassung? Sonst dürften die in D ja nicht mal so wirklich in Verkehr gebracht werden… seufz.

Wie lange "loopt" die so auf einem Akku?

In der Tat kompliziert. Eine Lösung könnte sein, anstatt einer Kamera eine gut sichtbare Kamerahalterung auf dem Helm zu tragen. Vielleicht wirkt allein die schon abschreckend, sozusagen als Plazebodashcam.

(Der Vorschlag ist natürlich nicht ganz ernst gemeint.)
 
Interessanter Punkt! Wie verstehst du diesen Satz der Staatsanwaltschaft: "Im Lichte des aktuellen Vorfalls muss der Vorgang von damals nun sicher anders bewertet werden”?
Denkbar wäre auch, dass die Entscheidung nach § 376 StPO anders ausgefallen wäre, wenn der aktuelle Vorfall damals schon bekannt gewesen wäre. Dass also doch ein öffentliches Interesse bestanden hätte.

Das heißt aber nicht zwingend, dass die StA wieder eintritt. Lohnt sich ohnehin nicht: Für die aktuelle Geschichte hat er wohl so viel zu erwarten, dass die alte demgegenüber nicht ins Gewicht fiele, § 154 StPO.

Hat man da nicht in Deutschland zusätzlich noch das Problem der Fahrerhaftung anstelle einer Halterhaftung? Also lediglich ein Kennzeichen bringt einem doch erstmal wenig...

Das spielt ja ohnehin nur im Bereich der Ordnungswidrigkeiten eine Rolle. Vorliegend geht's um Straftaten. Und da richtet sich die Strafdrohung für solche Geschichten gegen den Täter, also den Typen, der tatsächlich im Auto saß und nicht gegen den Halter, auf den das Fahrzeug ggf. nur zugelassen ist, der aber keine Ahnung hat und sicher oftmals auch nicht haben kann, was das Familienmitglied o. ä., dem er die Karre zur Nutzung überlassen hat, im Straßenverkehr so treibt.

Eine Rechtsordnung, in der der Halter bestraft wird, wenn sein Opa mit dem Auto im Straßenverkehr einen anderen abdrängt, ist mir nicht bekannt. Kann nicht ausschließen, dass es das nicht gibt, fände ich aber komisch und jedenfalls unserem Rechtsverständnis fremd.

Um mal vom Reizthema Automobil wegzukommen ein Beispiel mit dem Rad: Wenn einer von uns nem (jedenfalls augenscheinlich gesunden) Kumpel sein Rennrad für ne Ausfahrt leiht und der fährt stattdessen damit dem Nebenbuhler über die Füße, dann wäre es doch irgendwie nicht fair, wenn der Eigentümer des Rennrades dafür bestraft werden sollte und nicht der Kumpel, der tatsächlich gefahren ist.
 
Zuletzt bearbeitet:
Seit Corona fühle ich mich auf den Strassen immer unwohler! Waren die Menschen vorher schon nicht gerade rücksichtsvoll, wird es seit nunmehr über 1.5 Jahren eigentlich immer schlimmer. Angestaute Aggressionen, Hilflosigkeit, vielleicht auch Jobverlust.....was auch immer.
Ich halte mich immer öfter von den Strassen fern, Crosser sei dank. Solange sie einem nicht mit dem Quad oder der Enduro hinterher kommen......
 
und der fährt stattdessen damit dem Nebenbuhler über die Füße, dann wäre es doch irgendwie nicht fair, wenn der Eigentümer des Rennrades dafür bestraft werden sollte und nicht der Kumpel, der tatsächlich gefahren ist.
Solange dabei kein Riss im Carbon entsteht ist doch noch alles prima.

Nein mal ernsthaft,

Weiß jemand, ob der jetzt bestraft worden ist?
Das wäre so das einzige was mich brennend interessiert.
 
Interessanter Punkt! Wie verstehst du diesen Satz der Staatsanwaltschaft: "Im Lichte des aktuellen Vorfalls muss der Vorgang von damals nun sicher anders bewertet werden”?

Na eben so, dass sie es jetzt anders bewerten würden. Vlt. auch im Sinne von: "Hätten wir gewusst, dass er so ein **** ist, der sich wirklich nicht im Griff hat, hätten wir das besser schon beim ersten Mal richtig verfolgt."

Das Problem ist ja, dass weiterhin fröhlich eingestellt werden wird, wegen "fehlendem öffentlichem Interesse". Sonst macht man sich ja nur zu viel Arbeit. Sich beim zweiten mal dann hinzustellen: "Joa, kann ja keiner wissen, dass so ein Irrer gleich zweimal ausrastet" finde ich dann irgendwie auch etwas zu einfach.

Gibt ja auch Fälle, wo Leute regelmäßig gefährliche Situationen mit Video dokumentieren (inkl. Bedrohung des Radfahrers) und Polizei/Ordnungsamt wenig bis nichts tun. Wenn da mal was passiert, stellt man sich dann auch hin: "Joa, kann ja keiner wissen. Im Lichte dieses Vorgangs hätten wir besser mal..."
 
Und was wäre das Ergebnis? Du kassiert eine Anzeige wegen Körperverletzung, er hatte ja einen Zeugen, und du kassiert ne richtig ordentliche Geldstrafe. Wenn der Richter misslaunig ist, ist das nicht das Ende der Fahnenstange. Aber mach du ruhig. Ist ja dein Geld und dein Vorstrafenregister.
soweit ich weiß, zählt das als Selbstverteidigung:rolleyes:...
 
Weder noch, aber das wird jeder Jurist bestätigen können.
Ich finde, da reicht eigentlich auch purer Menschenverstand, um zu sagen: Solange eine andere Lösung denkbar ist, ist Gewalt keine verhältnismäßige Maßnahme.

Vor allem ist es nicht so, wie von manchem hier dargestellt, dass ein tätlicher Angriff eine Einladung oder gar ein Freifahrtschein ist, um Gewalt auf den Aggressor einzuüben. Und nachdem einen das Adrenalin natürlich darin hämmt, eine objektive Einschätzung zu treffen, geht man m.M.n. zwangsläufig aufs rechtliche Glatteis, was ich persönlich eigentlich immer vermeiden will.
 
Zuletzt bearbeitet:
Zwischen dem was du sagst und "ich hätte die Einladung gerne angenommen" liegen ja noch so eins-zwei Schatterierungen, oder?
Keine Ahnung was du meinst....ich weiß nur, dass ich heute nicht genau sagen kann was ich morgen (wenn sie denn käme) in einer Extremsituation machen werde 🤷🏾‍♂️ im Gegenteil zu so vielen anderen, da bin ich ehrlich! Meine Theorie (!!) Ist halt diese, dass ich nicht die andere Backe hinhalten werde....steht aber in der Praxis (!!) Hulk Hogan vor mir.... vielleicht würde ich dann doch nach Jesus Regeln handeln und ihm die 2. einladend hinhalten. So ehrlich bin ich schon zu mir, dass Theorie und die Praxis mal wieder zwei völlig unterschiedliche paar Schuhe sind.
 
Eine Rechtsordnung, in der der Halter bestraft wird, wenn sein Opa mit dem Auto im Straßenverkehr einen anderen abdrängt, ist mir nicht bekannt. Kann nicht ausschließen, dass es das nicht gibt, fände ich aber komisch und jedenfalls unserem Rechtsverständnis fremd.
Wirklich? Ist bei einer Waffe doch auch so. Und ein Auto kann (wie man hier sieht) sehr leicht als Waffe benutzt werden. So eine teure Sache wie ein Auto überlässt man doch nicht jedem.
 
Nicht jedem. Aber jemandem, der eine Unbedenklichkeitsbescheinigung (= Führerschein) hat.

Und wie schon geschrieben: Auch Dein Rennrad kann ne Waffe werden. Oder Dein Wanderstock. Oder oder oder.

Ich finde, da reicht eigentlich auch purer Menschenverstand, um zu sagen: Solange eine andere Lösung denkbar ist, ist Gewalt keine verhältnismäßige Maßnahme.

Vor allem ist es nicht so, wie von manchem hier dargestellt, dass ein tätlicher Angriff eine Einladung oder gar ein Freifahrtschein ist, um Gewalt auf den Aggressor einzuüben. Und nachdem einen das Adrenalin natürlich darin hämmt, eine objektive Einschätzung zu treffen, geht man m.M.n. zwangsläufig aufs rechtliche Glatteis, was ich persönlich eigentlich immer vermeiden will.


Um hier auch noch ein paar Unsicherheiten zu beseitigen:

In Deutschland richtet sich die Notwehr nach § 32 StGB.

1)
Erforderlich ist ein bereits begonnener oder unmittelbar bevorstehender rechtswidriger Angriff, die sog. Notwehrlage.
Ich darf also z. B. schon einmal nicht dem Autofahrer, der gerade versucht hat, mich umzufahren, hinterherfahren, ihn auf dem Parkplatz stellen und vermöbeln. Sein Angriff war nämlich dann schon beendet -> keine Notwehrlage mehr.
Der Angriff kann mir gelten oder jemandem anderem, zu dessen Verteidigung ich beispringe (z. B. der Rentner, der dem Messerangreifer im Zug von hinten einen Krückstock über den Kopf zieht oder ein Jogger, der dem Vergewaltiger im Gebüdsch eine reinhaut, um die Frau zu retten)

2)
Weiter erforderlich ist die Notwehrhandlung.
Eine Verhältnismäßigkeitsprüfung findet zunächst einmal nicht statt. Das Mittel muss nur erforderlich sein. Heißt: Ich darf das mildeste mir zur Verfügung stehende Mittel wählen, das geeignet ist, den Angriff unmittelbar zu beenden. Auf Unsicherheiten bei weniger aussichtsreichen Mitteln muss ich mich nicht einlassen.
Begründung des historischen Gesetzgebers:
a) der Angreifer setzt sich über die Rechtsordnung hinweg, der Verteidiger steht auf der Seite des Gesetzes
b) der Angegriffene muss keine Verletzungen riskieren.

Ausweichen muss ich also grundsätzlich nicht, wenn ich gerade angegriffen werde! Ich darf mich wehren. Schlagwort "Recht braucht dem Unrecht nicht zu weichen".



Weil so diverse Fälle denkbar wären, die mit einem einigermaßen humanistischen, fairen Rechtsempfinden nicht vereinbar wären, wurden die sog. sozialethischen Notwehreinschränkungen entwickelt.

Das bedeutet, dass ich in bestimmten Fällen auch als Angegriffener doch nicht völlig frei bin. Darunter fällt z. B.:

a) krasses Missverhältnis: Beispiel: Der Rollstuhlfahrer, der seinen Kirschbaum mit der Schrotflinte in der Hand gegen Diebstahl durch die Nachbarskinder verteidigen will. Er hat kein milderes Mittel, mit dem er sich helfen kann, aber die Kinder zu erschießen wegen ein paar Kirschen ist offensichtlich zu krass.

b) Wer die Notwehrlage provoziert hat, etwa um unter dem Deckmantel der Notwehr seinerseits zuschlagen zu können. Ist in zahlreiche Fallgruppen untergliedert mit unterschiedlichen Auswirkungen.

c) Angriffe erkennbar Schuldunfähiger, z. B. offensichtlich geistig behinderte Leute, die nicht kapieren, was sie tun. Auch dann muss ich keine Verletzungen dulden, aber ich muss den Angreifer nach Möglichkeit schonen ("Schutzwehr vor Trutzwehr").


Spätestens also in dem Moment, in dem einer anhält, aussteigt und mit hochrotem Kopf und geballten Fäusten oder den Wagenheber über dem Kopf schwingend auf Euch los stürmt, verlangt jedenfalls das Gesetz nicht, dass Ihr wegrennt. Kann im Einzelfall natürlich trotzdem sinnvoll sein, wenn Ihr Euch voraussichtlich nicht werdet erfolgreich wehren können. (Bei einem Messerangriff etwa ist Flucht wohl nahezu immer die sinnvollste Variante, selbst wenn jemand erfahrener SVler ist.) Aber wenn Ihr ihm dabei das antut, was nötig ist, um ihn bei seinem Angriff zu stoppen, dann ist das in Ordnung!

Daneben gibt es noch ein paar weitere Eingriffsnormen, die rechtfertigend wirken können (Notstand, Jedermanns-Festnahmerecht, § 859 Abs. 1 BGB usw.), aber das führt zu weit.
 
Zuletzt bearbeitet:
Das mit der Selbstverteidigung und Notwehr ist nicht so einfach wie sich manche vorstellen.
Ist leider so.
Ich hatte von einem Fall gehört, wo ein Jugendlicher von seinen Mitschülern über längere Zeit gemobbt wurde. Eines Tages hatten sie ihm nach der Schule aufgelauert. Er hatte ein Küchenmesser mit und hatte es dem einen in die Brust gerammt. Der ist dann gestorben. Vor Gericht wurde er freigesprochen, weil sie es als Notwehr gesehen haben. Eigentlich könnte man das Mitführen des Messers auch als Vorsatz werten. Recht haben und Recht bekommen hängt immer vom Verfahren ab. Du kannst Dich auch wehren und es wird Dir als Angriff angelastet. Dann bist Du als Opfer auf der Anklagebank. Deswegen vermeiden viele Zivilcourage.
 
Zurück