Nicht jedem. Aber jemandem, der eine Unbedenklichkeitsbescheinigung (= Führerschein) hat.
Und wie schon geschrieben: Auch Dein Rennrad kann ne Waffe werden. Oder Dein Wanderstock. Oder oder oder.
Ich finde, da reicht eigentlich auch purer Menschenverstand, um zu sagen: Solange eine andere Lösung denkbar ist, ist Gewalt keine verhältnismäßige Maßnahme.
Vor allem ist es nicht so, wie von manchem hier dargestellt, dass ein tätlicher Angriff eine Einladung oder gar ein Freifahrtschein ist, um Gewalt auf den Aggressor einzuüben. Und nachdem einen das Adrenalin natürlich darin hämmt, eine objektive Einschätzung zu treffen, geht man m.M.n. zwangsläufig aufs rechtliche Glatteis, was ich persönlich eigentlich immer vermeiden will.
Um hier auch noch ein paar Unsicherheiten zu beseitigen:
In Deutschland richtet sich die Notwehr nach § 32 StGB.
1)
Erforderlich ist ein bereits begonnener oder unmittelbar bevorstehender rechtswidriger Angriff, die sog. Notwehrlage.
Ich darf also z. B. schon einmal nicht dem Autofahrer, der gerade versucht hat, mich umzufahren, hinterherfahren, ihn auf dem Parkplatz stellen und vermöbeln. Sein Angriff war nämlich dann schon beendet -> keine Notwehrlage mehr.
Der Angriff kann mir gelten oder jemandem anderem, zu dessen Verteidigung ich beispringe (z. B. der Rentner, der dem Messerangreifer im Zug von hinten einen Krückstock über den Kopf zieht oder ein Jogger, der dem Vergewaltiger im Gebüdsch eine reinhaut, um die Frau zu retten)
2)
Weiter erforderlich ist die Notwehrhandlung.
Eine Verhältnismäßigkeitsprüfung findet zunächst einmal nicht statt. Das Mittel muss nur erforderlich sein. Heißt: Ich darf das mildeste mir zur Verfügung stehende Mittel wählen, das geeignet ist, den Angriff unmittelbar zu beenden. Auf Unsicherheiten bei weniger aussichtsreichen Mitteln muss ich mich nicht einlassen.
Begründung des historischen Gesetzgebers:
a) der Angreifer setzt sich über die Rechtsordnung hinweg, der Verteidiger steht auf der Seite des Gesetzes
b) der Angegriffene muss keine Verletzungen riskieren.
Ausweichen muss ich also grundsätzlich nicht, wenn ich gerade angegriffen werde! Ich darf mich wehren. Schlagwort "Recht braucht dem Unrecht nicht zu weichen".
Weil so diverse Fälle denkbar wären, die mit einem einigermaßen humanistischen, fairen Rechtsempfinden nicht vereinbar wären, wurden die sog. sozialethischen Notwehreinschränkungen entwickelt.
Das bedeutet, dass ich in bestimmten Fällen auch als Angegriffener doch nicht völlig frei bin. Darunter fällt z. B.:
a) krasses Missverhältnis: Beispiel: Der Rollstuhlfahrer, der seinen Kirschbaum mit der Schrotflinte in der Hand gegen Diebstahl durch die Nachbarskinder verteidigen will. Er hat kein milderes Mittel, mit dem er sich helfen kann, aber die Kinder zu erschießen wegen ein paar Kirschen ist offensichtlich zu krass.
b) Wer die Notwehrlage provoziert hat, etwa um unter dem Deckmantel der Notwehr seinerseits zuschlagen zu können. Ist in zahlreiche Fallgruppen untergliedert mit unterschiedlichen Auswirkungen.
c) Angriffe
erkennbar Schuldunfähiger, z. B. offensichtlich geistig behinderte Leute, die nicht kapieren, was sie tun. Auch dann muss ich keine Verletzungen dulden, aber ich muss den Angreifer nach Möglichkeit schonen ("Schutzwehr vor Trutzwehr").
Spätestens also in dem Moment, in dem einer anhält, aussteigt und mit hochrotem Kopf und geballten Fäusten oder den Wagenheber über dem Kopf schwingend auf Euch los stürmt, verlangt jedenfalls das Gesetz nicht, dass Ihr wegrennt. Kann im Einzelfall natürlich trotzdem sinnvoll sein, wenn Ihr Euch voraussichtlich nicht werdet erfolgreich wehren können. (Bei einem Messerangriff etwa ist Flucht wohl nahezu immer die sinnvollste Variante, selbst wenn jemand erfahrener SVler ist.) Aber wenn Ihr ihm dabei das antut, was nötig ist, um ihn bei seinem Angriff zu stoppen, dann ist das in Ordnung!
Daneben gibt es noch ein paar weitere Eingriffsnormen, die rechtfertigend wirken können (Notstand, Jedermanns-Festnahmerecht, § 859 Abs. 1 BGB usw.), aber das führt zu weit.