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Hetzjagd auf Radfahrer in Deutschland!

Man braucht doch nur die Hand vom Lenker zu nehmen um einen Autofahrer zu beleidigen.
traurig aber wahr. Oder Autofahrer meint im Rückspiegel ein Kopfschütteln zu erkennen und reagiert "entsprechend ausrastend". In Wahrheit hatte ich mich umgeschaut ob noch so ein Vollpfosten im Anmarsch ist.
 
Leute, Leute,..... Ich verstehe ja die Emotionen. Als ich das Video sah, bekam ich auch echt Wut. Die Situation war schon nicht ungefährlich, da gibt es noch ganz andere. Manche Typen reissen Dich vom Rad und hauen ab. Auf der Landstraße hast Du wenig bis keine Zeugen.
Was man mit Solchen macht, würde ich aber hier nicht schreiben.
Mich hat in Kreuzberg auch mal einer verfolgt. Mit quietschen Reifen um die Kurve und durch mehrere Strassen. Nach dem Verhalten zu urteilen war der wohl unter Drogen. Gemacht hatte ich eigentlich nichts Besonderes. Bin an ihm vorbei und hatte nur ins Auto geschaut. Das war offenbar der Auslöser.
Abgedrängt oder ausgebremst werde ich ab und zu mal wieder. Manchmal hilft aufs Dach des Autos klopfen, dann kommt der Fahrer wieder klar. Habe aber von anderen gehört, daß sie nach solchen Aktionen schon mal einen Spiegel abgetreten haben, oder den Lack mit dem Hausschlüssel verziert.
Wäre nicht meine Lösung des Konflikts.
 
Wir reden hier ja nicht nur vom Ausstieg des Fahrers als Problem und der offenbare Versuch dem Radfahrer gegenüber handgreiflich zu werden.
Was mich viel eher stört und weiterhin unebgreiflich zurücklässt ist die Aktion, die er mit dem Auto vorführt.

Er nutzt nämlich sein Fahrzeug als Waffe gegen den Radfahrer. Er überholt, führt eine absichtliche Vollbremsung durch, dann verfolgt (!) er den Radfahrer auf die Gegenfahrbahn und drängt ihn weiterhin, nachdem er ihn dann überholt hat, sogar noch auf das Gras ab um ihn offenbar zu Sturz zu bringen.
Allein durch letztere Aktion nimmt er in Kauf, dass der Radfahrer sich dabei verletzt, was sicherlich den Tatbestand der grob Fahrlässigkeit erfüllt.

Allein da hätte ich den Fahrer unschädlich gemacht, denn der Gedanke, dass er bei seiner Weiterfahrt, schon allein dem Adrenalin wg., gleich den nächsten Radfahrer umfährt bzw. umfahren will, ist nicht fremd.

Sollte hier die Staatsanwaltschaft nicht mindestens ein mehrmonatiges Fahrverbot aussprechen, verliere ich den Glauben an die Rechtssprechung.
Genau genommen kommt ein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr mit versuchter gefährlicher Körperverletzung mit Nötigung (§§ 315b Abs. 1 Nr. 3, 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. Abs. 2, 240 Abs. 1, 52 StGB) in Betracht. Der 315b und 224 scheiden nur dann aus, wenn man keinen Verletzungsvorsatz hinbekommt. Bei dem extrem gefährlichen Tun dürfte es daran aber m. E. eher nicht scheitern.

Die Staatsanwaltschaft spricht übrigens kein Fahrverbot aus, sondern wenn, dann das Gericht.

Hier bliebe es wohl auch nicht bei einem Fahrverbot (§ 44 StGB), sondern es kommt wohl (sofern man den Tatbestand als erfüllt ansieht) ein Fall der Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 Abs. 1 StGB mit Verhängung einer Sperrfrist nach § 69a StGB in Betracht. Das bedeutet, die Dauer ist nicht auf 6 Monate limitiert, sondern beginnt bei 6 Monaten, und er darf nach Fristablauf nicht einfach so wieder fahren, sondern muss erst einen Antrag auf Neuererteilung der Fahrerlaubnis nach § 20 FeV stellen. In dem Rahmen hat die Fahrerlaubnisbehörde diverse Prüfpflichten. Insbesondere kann ggf. ein "Idiotentest" nach § 11 Abs. 3 Nr. 6 FeV verlangt werden.


In Betracht käme noch, sie dem Fahrer bereits während des Ermittlungsverfahrens vorläufig zu entziehen - § 111a StPO. Wer so aggressiv-gewalttätig - selbst unterstellt, der eine Radfahrer hat ihm den Stinkefinger gezeigt - reagiert, bei dem sollte man m. E. auch damit reagieren. Wer weiß, was der noch alles anstellt, wenn er mal wieder in Rage gerät?

Ich hoffe auch, dass dieses hier zu sehende Verhalten streng geahndet wird. Solch lebensgefährliches Verhalten ist nicht zu tolerieren!
 
Mal an die Juristen:innen hier, scheinen ja doch welche hier beteiligt zu sein wenn man solch Pragraphensicherheit liest: Besteht denn die GEFAHR, dass der fette Vogel komplett straffrei davon kommt 😳?
 
Wurde schon geprüft, ob der SUV-Fahrer nicht der Hase ist, dem seine Häsin die Teilnahme an Hetzjagden verboten hat?
 
Mal an die Juristen:innen hier, scheinen ja doch welche hier beteiligt zu sein wenn man solch Pragraphensicherheit liest: Besteht denn die GEFAHR, dass der fette Vogel komplett straffrei davon kommt 😳?
M. E. nicht.
An der vollendeten Nötigung - Abdrängen in den Straßengraben - kommt man nicht vorbei. Und dass das nach Opportunitätsgesichtspunkten über 153 oder 153a eingestellt wird, kann ich mir nicht vorstellen. Und auch nicht, dass es nach § 374 auf den Privatklageweg verwiesen wird. Hier kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung zu bejahen, grenzte m. E. an Rechtsbeugung.

Denkbar allenfalls, dass ihm ein Gutachter attestiert, dass die Voraussetzungen von § 20 StGB vorliegen. Dann müsste man ne Unterbringung in der Psych prüfen.
 
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Denkbar allenfalls, dass ihm ein Gutachter attestiert, dass die Voraussetzungen von § 20 StGB vorliegen. Dann müsste man ne Unterbringung in der Psych prüfen.

und das machts idR auch nicht besser, im Gegenteil. Aufgrund Ihrer Schuldunfähigkeit dürfen die tun und lassen was sie wollen, da muss erst jemand tot gefahren werden. Mein Nachbar ist so einer, leider! Einzige Einschränkung: er muss alle 3 Monate ein ärztliches Attest vorweisen, dass er gerade keine Probleme hat. Ich habs hier schon mal geschrieben, hier ganz kurz: Verfolgungsjagd mit der Polizei, dabei sein Auto + Polizeiauto deutlich beschädigt: ohne Folgen. Erst jetzt gerade haben zahlreiche Anzeigen, zweimal Gefährdung im Strassenverkehr und zweimal betrunken aus dem Auto gezogen geholfen, um ihn (vermutlich) den Führerschein zu entziehen. Als die Polizei ihn betrunken aus dem Auto geholt hat und seinen Führerschein einziehen wollte: "er wisse gerade nicht wo der ist", das hat weder Polizei noch Gericht interessiert, der gute hatte seinen Führerschein weiterhin und ist auch lustig durch die Gegend gefahren. Laut Polizei durfte er das weil im Besitz der Fahrerlaubnis.
 
M. E. nicht.
An der vollendeten Nötigung - Abdrängen in den Straßengraben - kommt man nicht vorbei. Und dass das nach Opportunitätsgesichtspunkten über 153 oder 153a eingestellt wird, kann ich mir nicht vorstellen. Und auch nicht, dass es nach § 374 auf den Privatklageweg verwiesen wird. Hier kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung zu bejahen, grenzte m. E. an Rechtsbeugung.

Denkbar allenfalls, dass ihm ein Gutachter attestiert, dass die Voraussetzungen von § 20 StGB vorliegen. Dann müsste man ne Unterbringung in der Psych prüfen.
Danke!
 
und das machts idR auch nicht besser, im Gegenteil. Aufgrund Ihrer Schuldunfähigkeit dürfen die tun und lassen was sie wollen, da muss erst jemand tot gefahren werden. Mein Nachbar ist so einer, leider! Einzige Einschränkung: er muss alle 3 Monate ein ärztliches Attest vorweisen, dass er gerade keine Probleme hat. Ich habs hier schon mal geschrieben, hier ganz kurz: Verfolgungsjagd mit der Polizei, dabei sein Auto + Polizeiauto deutlich beschädigt: ohne Folgen. Erst jetzt gerade haben zahlreiche Anzeigen, zweimal Gefährdung im Strassenverkehr und zweimal betrunken aus dem Auto gezogen geholfen, um ihn (vermutlich) den Führerschein zu entziehen. Als die Polizei ihn betrunken aus dem Auto geholt hat und seinen Führerschein einziehen wollte: "er wisse gerade nicht wo der ist", das hat weder Polizei noch Gericht interessiert, der gute hatte seinen Führerschein weiterhin und ist auch lustig durch die Gegend gefahren. Laut Polizei durfte er das weil im Besitz der Fahrerlaubnis.
Ein Arzt, der auf der Grundlage bescheinigt, dass alles tutti ist, muss aber auch etwas speziell gestrickt sein...

Im Übrigen hätte das Gericht ja auch die Möglichkeit, im Falle von § 20 trotzdem nach 69 die Fahrerlaubnis zu entziehen.
Wohnst Du etwa in Berlin?
 
Ein Arzt, der auf der Grundlage bescheinigt, dass alles tutti ist, muss aber auch etwas speziell gestrickt sein...

Im Übrigen hätte das Gericht ja auch die Möglichkeit, im Falle von § 20 trotzdem nach 69 die Fahrerlaubnis zu entziehen.
Wohnst Du etwa in Berlin?
nö, zum Glück auf auf dem bayr. Land JWD.

Die seelische Bekloppten sind ja nicht zwangsweise die ganze Zeit bekloppt. Bei vielen legts halt den Schalter um und schwupp abgeht die Luzzi. Eigentlich gehören solche Patienten in eine engmaschige Kontrolle, aber für so was ist wohl kein Geld da - oder die Patienten wollens nicht. Warum die dann die Fahrerlaubnis behalten dürfen entzieht sich mir sowieso. Ich kenne einige Epileptiker, die zeitweise nicht fahren durften, einer der gar nicht mehr fahren darf.
 
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