Genau genommen kommt ein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr mit versuchter gefährlicher Körperverletzung mit Nötigung (§§ 315b Abs. 1 Nr. 3, 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. Abs. 2, 240 Abs. 1, 52 StGB) in Betracht. Der 315b und 224 scheiden nur dann aus, wenn man keinen Verletzungsvorsatz hinbekommt. Bei dem extrem gefährlichen Tun dürfte es daran aber m. E. eher nicht scheitern.
Die Staatsanwaltschaft spricht übrigens kein Fahrverbot aus, sondern wenn, dann das Gericht.
Hier bliebe es wohl auch nicht bei einem Fahrverbot (§ 44 StGB), sondern es kommt wohl (sofern man den Tatbestand als erfüllt ansieht) ein Fall der Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 Abs. 1 StGB mit Verhängung einer Sperrfrist nach § 69a StGB in Betracht. Das bedeutet, die Dauer ist nicht auf 6 Monate limitiert, sondern beginnt bei 6 Monaten, und er darf nach Fristablauf nicht einfach so wieder fahren, sondern muss erst einen Antrag auf Neuererteilung der Fahrerlaubnis nach § 20 FeV stellen. In dem Rahmen hat die Fahrerlaubnisbehörde diverse Prüfpflichten. Insbesondere kann ggf. ein "Idiotentest" nach § 11 Abs. 3 Nr. 6 FeV verlangt werden.
In Betracht käme noch, sie dem Fahrer bereits während des Ermittlungsverfahrens vorläufig zu entziehen - § 111a StPO. Wer so aggressiv-gewalttätig - selbst unterstellt, der eine Radfahrer hat ihm den Stinkefinger gezeigt - reagiert, bei dem sollte man m. E. auch damit reagieren. Wer weiß, was der noch alles anstellt, wenn er mal wieder in Rage gerät?
Ich hoffe auch, dass dieses hier zu sehende Verhalten streng geahndet wird. Solch lebensgefährliches Verhalten ist nicht zu tolerieren!