Das ist aber immer im Rahmen der unter der Randnummer „Zu 53, 54 und 54.4“ gemachten Festlegungen zu sehen.Zeichen 276
Überholverbot für
Kraftfahrzeuge aller Art
Diese Bezeichnung macht in keiner Hinsicht Sinn! Wenn Sie für Kraftfahrzeuge aller Art gelten würde, wäre es nicht erlaubt, Motorräder zu überholen, weshalb das Zeichen 277.1 sich gleich ausschließlich auf Fahrräder beziehen könnte. Des Weiteren steht in der Beschreibung zum Schild 277.1 nicht explizit, dass Autos nicht überholt werden dürfen, was aber nur Sinn machen würde.Das steht dort ja auch in der StVO unter Randnummer „53“:
Das ist aber immer im Rahmen der unter der Randnummer „Zu 53, 54 und 54.4“ gemachten Festlegungen zu sehen.
Wie, das wars schon, Redeverbot statt Argument? Ist ja modern, da kann ja selbst auch mal so primitiv und dümmlich reingrätschen, nicht wahr.
Wenn ich die Artikel so lese, ist doch eines wahr geworden: Erziehung der Radfahrer durch Autofahrer bis hin zur schweren Körperverletzung. Das zweite wird gefordert: Radfahrer weg. Gefordert von denen, die angeblich nur gutes für Radfahrer wollen.
Das sowas mit den 1,5 Metern kommen wird, konnte sich jeder mit nur 2 Gehirnzellen ausmalen, nicht nur ich habe das an anderer öffentlicher Stelle vermutet. Aber der ADFC, der Haupttreiber dahinter, der seit Jahrzehnten nach Kräften ganz bewußt gegen Radfahrer wirkt, ausgerechnet der will das nicht geahnt haben?
Was daran paßt dir nicht?
Grundsätzlich bin ich bei dir. Aber im konkreten Fall RR gibt es doch die Helmpflicht durch die Hintertür durch Mitverschuldensurteile der Gerichte. Das steht auch in deinem zitierten Link.Keine Lust aufwendiger zu recherchieren, aber es sieht auf den ersten Blick eher so aus, als würde gelegentlich ein lokaler Amtsrichter falsch urteilen, was dann aber wider von übergeordneten Gerichten kassiert wird: https://www.haufe.de/recht/weitere-...ne-helm-mitschuld-des-radlers_212_526208.html
Hatte das auch gelesen, wollte da nicht weiter ins Detail gehen. Außerdem scheint das nur eine Nebenargumentation in einem Urteil zu einem Normalradfahrer gewesen zu sein, nicht dessen Kerninhalt (Im Sinne von "anders würde sich der Fall eventuell bei einem Rennradfahrer darstellen"). Mir ging es um die pauschale Darstellung im Ausgangspost. Ich finde die Mitverantwortungs-Argumentation ja grundsätzlich auch nicht komplett abwegig. Auf Mofas etc. braucht man auch einen Helm, ab 25, und wir knallen mit 70 Sachen die Alpenpässe runter. Dass man daraus auch eine Mehrverantwortung ggü Oma, die mit max 15 Sachen zum Rewe fährt ableitet, finde ich plausibel.Grundsätzlich bin ich bei dir. Aber im konkreten Fall RR gibt es doch die Helmpflicht durch die Hintertür durch Mitverschuldensurteile der Gerichte. Das steht auch in deinem zitierten Link.
Hatte das auch gelesen, wollte da nicht weiter ins Detail gehen. Außerdem scheint das nur eine Nebenargumentation in einem Urteil zu einem Normalradfahrer gewesen zu sein, nicht dessen Kerninhalt (Im Sinne von "anders würde sich der Fall eventuell bei einem Rennradfahrer darstellen").
Ich probiere es nochmal.
Es wird grundsätzlich festgelegt: „Die nachfolgenden Zeichen 276 und 277 verbieten Kraftfahrzeugen das Überholen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen und Krafträdern mit Beiwagen.“
Damit ist das Rechte Sinnbild in schwarzer Farbe auf 276 und 277 definiert.
Zeichen 276 zeigt Links das Sinnbild für Kraftfahrzeuge in roter Farbe und verbietet diesen das Überholen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen und Krafträdern mit Beiwagen.
Zeichen 277 zeigt Links das Sinnbild für Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t, einschließlich ihrer Anhänger, und für Zugmaschinen (Ausgenommen sind Personenkraftwagen und Kraftomnibusse) in roter Farbe und verbietet diesen das Überholen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen und Krafträdern mit Beiwagen.
Ist wie bei Verkehrszeichen mit Zusatzzeichen. Es wird von oben nach unten gelesen, die Hauptregelung wird oben genannt und durch die darauf folgenden Regelungen eingeschränkt oder erweitert. Es gilt aber weiterhin immer die Hauptregelung als Grundlage.
Das mag richtig sein! Allerdings ist hier die Formulierung trotzdem missverständlich und somit ungeeignet: für ist eben ein anderes Wort als von und bezeichnet im ersten Fall das Subjekt und im zweiten Fall das Objekt. Danke dir aber für die generelle Aufklärung mit den Seitenziffern. Die macht dann auch die „Wortklauberei“ überflüssig, wenn noch ein paar mehr Sätze zur Erklärung da stehen.Ich probiere es nochmal.
Es wird grundsätzlich festgelegt: „Die nachfolgenden Zeichen 276 und 277 verbieten Kraftfahrzeugen das Überholen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen und Krafträdern mit Beiwagen.“
Damit ist das Rechte Sinnbild in schwarzer Farbe auf 276 und 277 definiert.
Zeichen 276 zeigt Links das Sinnbild für Kraftfahrzeuge in roter Farbe und verbietet diesen das Überholen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen und Krafträdern mit Beiwagen.
Zeichen 277 zeigt Links das Sinnbild für Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t, einschließlich ihrer Anhänger, und für Zugmaschinen (Ausgenommen sind Personenkraftwagen und Kraftomnibusse) in roter Farbe und verbietet diesen das Überholen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen und Krafträdern mit Beiwagen.
Ist wie bei Verkehrszeichen mit Zusatzzeichen. Es wird von oben nach unten gelesen, die Hauptregelung wird oben genannt und durch die darauf folgenden Regelungen eingeschränkt oder erweitert. Es gilt aber weiterhin immer die Hauptregelung als Grundlage.
Die Diskussion wegen "Mitschuld" muss man trotzdem weiter führen (mit Helm freiwillig drauf). Solche Argumente wie "Mitschuld, weil ohne Helm", finde ich auch als Helmträger sehr unfair
Mit der Polizei sollte man klar kommen. Gegen Versicherung muss man sich leider manchmal wehren. Die gesellschaftliche Diskussion kann aber doch Richter zu denken geben, das ist wichtig, weil diese einen Entscheidungsspielraum haben und sich ja i.A. von Argumenten beeindrucken lassen (außer wenn Richter Reichsbürger sind o.ä.).Stell Dir vor, die Unfallmeldung liest sich in der Presse wie folgt: "Der Radfahrer brach sich den Fuß / den Oberschenkel / die Hand / das Schlüsselbein / die Nase. Er trug keinen Helm. Die Polizei empfiehlt, einen Helm zu tragen." Und dann zahlt die Versicherung nicht, weil man keinen Schlüsselbein-Helm getragen hat...
Es fällt oft schwer, aber wenn man ruhig bleibt und dem Autofahrer ganz ruhig erklärt, dass man sich durch seine Aktion gefährdet gefühlt hat und warum dann stößt man meistens auf offene Ohren.
Na da würde ich an Deiner Stelle gleich mal einen Brief an den Bürgermeister/Verwaltung schicken mit der Aufforderung, die blauen Lollies abzuschrauben.Ich fahre heute nachmittag hier:
https://www.google.de/maps/place/Kö...1a97b76339f1795!8m2!3d51.1484431!4d13.5347212
auf dem Radweg. Kommt ein Fahrschulauto und fährt ohne auf den Radweg zu guggen vor bis zur Köhlerstrasse.
Ich so zum Fahrlehrer auf dem Beifahrersitz:
Super, Herr Fahrlehrer!
Keine Reaktion von ihm. Der Radweg ist in beide Richtungen Benutzungspflichtig!
Das nennt sich "freie Beweiswürdigung" - ein bißchen was ist noch hängengebliebenDie gesellschaftliche Diskussion kann aber doch Richter zu denken geben, das ist wichtig, weil diese einen Entscheidungsspielraum haben und sich ja i.A. von Argumenten beeindrucken lassen
Für mich ist die Formulierung vollkommen logisch, und damit verständlich.Das mag richtig sein! Allerdings ist hier die Formulierung trotzdem missverständlich und somit ungeeignet: für ist eben ein anderes Wort als von und bezeichnet im ersten Fall das Subjekt und im zweiten Fall das Objekt.
Mach Dir einfach nicht diese Gedanken. Fahr da, wo es am sichersten ist. Den Radweg auf dem Bild würde ich niemals benutzen... "Benutzungspflicht" hin oder her. Ich kenne noch nichtmal das Schild, welches mir diese Pflicht signalisiert. Interessiert mich nicht...was ist wenn ich da auf der Strasse fahre weil der Radweg nicht die Mindestbreite hat? Begehe ich da trotzdem eine Owi??