nicht bedeutet, dass diese grundsätzlich einzurichten sind und das Ausnahmen davon (Beibehaltung Tempo 50) (keine RWBP außerorts) besonders begründet werden müssten (Umkehr des Regel-Ausnahme-Verhältnisses) - ). Der Bundesrat stellt also lediglich klar, dass die "Möglichkeit der erleichterten Tempo-30-Anordnung" („Möglichkeit der erleicheterten RWBP-Anordnung“) nicht als "muss Tempo-30 angeordnet werden" („muss RWBP angeordnet werden“) in der Verwaltungsvorschrift landet (bedeutet). Es haben trotzdem weiterhin Einzelfallprüfungen statt zu finden, diese müssen aber nicht mehr explizit eine besondere Gefahrenlage nachweisen, sondern lediglich, dass die Maßnahme keine unerwünschten Nebeneffekte...