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e-bay Lacher leicht gemacht...

Auf der anderen Seite sind Gruppen und LR inzwischen teurer als der Rahmen. Wenn die also aus den Ausland kommen, was dann? Oder umgekehrt, sind die Räder mit der Super Record dann made in Italy, mit Dura Ace dann nicht? Und in der VW noch made in Germany, wenn der Stahl aus China, die Reifen aus Vietman kommen und viele andere Teile aus der ganzen Welt eingekauft werden? Es gibt ja eine rechtliche Definition, die hier im Forum als nicht ausreichend betrachtet wird. Da hat wohl auch jeder andere Ansichten.

Die rechtliche Definition wird schon niet- und nagelfest sein. Das kann ich schlecht anfechten.

Für mich ist ein Rickert ein Rickert, egal ob da Dura Ace, Record oder Superbe dran klebt. Wichtig ist in dem Fall, dass Hugo Rickert den Rahmen gefertigt hat. Die selben Komponenten an einem Bianchi-Rahmen macht doch daraus kein Rickert, oder?

Demzufolge mache ICH es am Rahmen, dem Fertigungsort und der Qualität fest.

Ein Bianchi jetziger Produktion ist meines Erachtens lediglich ein gut bezahlter Name hinter dem (hoffentlich) Designer sitzen die ein optisch und technisch stimmiges Produkt entwerfen können und eine gute Qualitätskontrolle vor sich herschieben. Wohlwissend, dass der Rahmen nicht mit den damaligen Zeiten des Lötens zu tun hat und ich auf einem asiatischen Gerät sitze. Das macht aber alles auch irgendwie austauschbar, oder kann mir jemand (ernsthaft) einen Grund nennen ein Bianchi anstatt eines Giants zu kaufen? Könnte sein, dass die Rahmen in der selben Fabrik hergestellt werden.
 
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Re: e-bay Lacher leicht gemacht...
Die rechtliche Definition wird schon niet- und nagelfest sein. Das kann ich schlecht anfechten.

Für mich ist ein Rickert ein Rickert, egal ob da Dura Ace, Record oder Superbe dran klebt. Wichtig ist in dem Fall, dass Hugo Rickert den Rahmen gefertigt hat. Die selben Komponenten an einem Bianchi-Rahmen macht doch daraus kein Rickert, oder?

Demzufolge mache ICH es am Rahmen, dem Fertigungsort und der Qualität fest.

Ein Bianchi jetziger Produktion ist meines Erachtens lediglich ein gut bezahlter Name hinter dem (hoffentlich) Designer sitzen die ein optisch und technisch stimmiges Produkt entwerfen können und eine gute Qualitätskontrolle vor sich herschieben. Wohlwissend, dass der Rahmen nicht mit den damaligen Zeiten des Lötens zu tun hat und ich auf einem asiatischen Gerät sitze.
War dann ein Eddy Merckx je ein Eddy Merckx? Der hat ja nicht selbst gelötet. Und noch mehr Rad wäre es ja, wenn alle Teile, inkl. Lager, Schaltung, Reifen, ... inhouse gefertigt wurden, oder? Die letzten, die sowas gemacht haben, waren wohl die Jungs der Nordstraße.
Ich meine, ich versteh voll, was du sagst, der Name steht ja auch dem Rahmen und für viele ist er das Herz des Rades. Aber noch mal 50 Jahre weiter zurück war die Qualität eines Rades nicht nur der Rahmen, sondern alle Bauteile. Wenn da die Speiche brach, war nicht DT schuld, sondern Raleigh. So ändern sich haltd ie Definitionen/das Verständnis über die Jahre. Die jungen Menschen verstehen unsere Bedenken sicher nicht. Haben wir bei unseren Großvätern sicher auch nicht.
 
Verzeiht die dumme Frage : aber verzogener Unfall-Rahmen....ist das nicht eigentlich Kern-Schrott ?
Okay, Tretlager und Steuersatz könnte man noch bergen...

LG Micha

https://www.ebay-kleinanzeigen.de/s-anzeige/rennrad-rahmen-stahl-vintage-unfall/1488619624-217-3140

Na ja, der Mann ist wenigstens ehrlich. Interessant wäre die Frage, wie die Lager aussehen, Die könnten schließlich auch hin sein.. Selbstlöter könnten evtl. noch die eine andere Muffe oder die Enden brauchen. Aber einen fuffi Teuroschein? Never ever. Die Sache mit den Klassikerrädern läuft eben langsam heiß. Bei den Treckern lief das ähnlich: Anfang der 90er standen bei den Landmaschinenhändlern 12 oder 15er Deutze, gut im Lack, und laufend, für 1200 bis 1500 Mark. Um 2000 gab es für die gleiche Summe in Teuro bei den normalen Händlern gar nichts mehr, und bei den Hobbyistenbedienern kaum mehr einen Schrotthaufen, vulgo "Restaurationsbasis".
 
Ein Schlag ins Gesicht all derjenigen die meinen, sie würden Leichtbau betreiben:

Screenshot_2020-08-21-06-33-47-71.png


Ohne Rost lässt sich die 900g Marke bestimmt knacken
 
Keine Ahnung, wir sind ja hier glücklicherweise nicht in Amerika... Hier ist selber denken noch erlaubt 😉...
Das ist ein Trugschluss, dass man als privater Verkäufer jegliche Haftung ausschließen kann.
Laut https://rechtsklarheit.de/blog/unwirksamer-gewaehrleistungsausschluss-bei-privaten-verkaeufen heißt es:
"Anders als gewerbliche Verkäufer können private Verkäufer im Kaufvertrag über gebrauchte Sachen einen Gewährleistungsausschluss vereinbaren. Hiebei ist allerdings Vorsicht geboten, denn bei der falschen Formulierung eines Gewährleistungsauschlusses ist dieser unwirksam. Dies hat zur Folge, dass der Käufer trotz des vertraglich vereinbarten Gewährleistungsausschlusses bei Fehlern den Kaufpreis mindern oder vom Kaufvertrag zurücktreten kann.

Der Hinweis in dem Kaufvertrag, dass der Verkäufer keine Garantie gibt, stellt keinen Gewährleistungsausschluss dar. Die Garantie ist eine zusätzliche Vereinbarung, die über die gesetzliche Gewährleistungspflicht hinaus geht. Mit der Garantie will der Verkäufer für ein reibungsloses Funktionieren oder eine bestimmte Produktbeschaffenheit oder Haltbarkeit eines Produkts einstehen. Diese wird somit dem Käufer freiwillig neben den gesetzlichen Gewährleitungsrechten zusätzlich eingeräumt.

Die in Kaufverträgen zwischen Privaten häufig verwendete vorformulierte Klausel "Die Ware wird unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung verkauft." ist unwirksam und hat zur Folge, dass kein Gewährleistungsausschluss vereinbart wurde.

Gemäß § 309 Nr. 7a) BGB können Schadensersatzansprüche des Käufers für Körper- und Gesundheitsschäden durch allgemeine Geschäftsbedingungen nicht ausgeschlossen oder begrenzt werden, soweit dem Verkäufer dabei ein Verschulden zur Last gelegt werden kann.

Ebensowenig darf der Verkäufer gem. § 309 Nr. 7b) BGB Schadensersatzansprüche für sonstige Schäden durch allgemeine Geschäftsbedingungen ausschließen oder begrenzen, wenn dem Verkäufer ein besonders grobes Verschulden zur Last gelegt werden kann.

Ein wirksamer Gewährleistungsausschluss in Kaufverträgen sollte wie folgt formuliert sein: "Der Kaufgegenstand wird unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung verkauft. Der Ausschluss gilt nicht für Schadenersatzansprüche aus grob fahrlässiger bzw. vorsätzlicher Verletzung von Pflichten des Verkäufers sowie für jede Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit."

Liegt ein wirksamer Gewährleistungsausschluss vor, bedeutet dies nicht, dass hierdurch sämtliche Gewährleistungsrechte ausgeschlossen sind.

Ist dem Verkäufer eines PKWs bekannt, dass es sich um einen Unfallwagen handelt, muss er dies offenbaren. Ein Gewährleistungsausschluss greift nicht, wenn ein dem Verkäufer bekannter Mangel beim Verkauf verschwiegen wurde oder der Verkäufer bewusst falsche Angaben zu dem Kaufgegenstand gemacht hat."
 
Das ist ein Trugschluss, dass man als privater Verkäufer jegliche Haftung ausschließen kann.
Laut https://rechtsklarheit.de/blog/unwirksamer-gewaehrleistungsausschluss-bei-privaten-verkaeufen heißt es:
"Anders als gewerbliche Verkäufer können private Verkäufer im Kaufvertrag über gebrauchte Sachen einen Gewährleistungsausschluss vereinbaren. Hiebei ist allerdings Vorsicht geboten, denn bei der falschen Formulierung eines Gewährleistungsauschlusses ist dieser unwirksam. Dies hat zur Folge, dass der Käufer trotz des vertraglich vereinbarten Gewährleistungsausschlusses bei Fehlern den Kaufpreis mindern oder vom Kaufvertrag zurücktreten kann.

Der Hinweis in dem Kaufvertrag, dass der Verkäufer keine Garantie gibt, stellt keinen Gewährleistungsausschluss dar. Die Garantie ist eine zusätzliche Vereinbarung, die über die gesetzliche Gewährleistungspflicht hinaus geht. Mit der Garantie will der Verkäufer für ein reibungsloses Funktionieren oder eine bestimmte Produktbeschaffenheit oder Haltbarkeit eines Produkts einstehen. Diese wird somit dem Käufer freiwillig neben den gesetzlichen Gewährleitungsrechten zusätzlich eingeräumt.

Die in Kaufverträgen zwischen Privaten häufig verwendete vorformulierte Klausel "Die Ware wird unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung verkauft." ist unwirksam und hat zur Folge, dass kein Gewährleistungsausschluss vereinbart wurde.

Gemäß § 309 Nr. 7a) BGB können Schadensersatzansprüche des Käufers für Körper- und Gesundheitsschäden durch allgemeine Geschäftsbedingungen nicht ausgeschlossen oder begrenzt werden, soweit dem Verkäufer dabei ein Verschulden zur Last gelegt werden kann.

Ebensowenig darf der Verkäufer gem. § 309 Nr. 7b) BGB Schadensersatzansprüche für sonstige Schäden durch allgemeine Geschäftsbedingungen ausschließen oder begrenzen, wenn dem Verkäufer ein besonders grobes Verschulden zur Last gelegt werden kann.

Ein wirksamer Gewährleistungsausschluss in Kaufverträgen sollte wie folgt formuliert sein: "Der Kaufgegenstand wird unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung verkauft. Der Ausschluss gilt nicht für Schadenersatzansprüche aus grob fahrlässiger bzw. vorsätzlicher Verletzung von Pflichten des Verkäufers sowie für jede Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit."

Liegt ein wirksamer Gewährleistungsausschluss vor, bedeutet dies nicht, dass hierdurch sämtliche Gewährleistungsrechte ausgeschlossen sind.

Ist dem Verkäufer eines PKWs bekannt, dass es sich um einen Unfallwagen handelt, muss er dies offenbaren. Ein Gewährleistungsausschluss greift nicht, wenn ein dem Verkäufer bekannter Mangel beim Verkauf verschwiegen wurde oder der Verkäufer bewusst falsche Angaben zu dem Kaufgegenstand gemacht hat."
Es ging hier um einen Holzlenker, wer macht da einen Kaufvertrag? Wer macht denn hier im Forum Kaufverträge für gebrauchte Teile...
Alles Theorie, Recht haben und Recht bekommen...
Grundsätzlich hast Du natürlich recht.
 
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