vorTrieB
Aktives Mitglied
Das ist Unsinn. Gemeinden sind keine Verkehrsteilnehmer und deshalb nicht zum Widerspruch gegen straßenverkehrsrechtliche Anordnungen berechtigt. Soweit die Gemeinde Straßenbaulastträger ist, fungiert sie als weisungsgebundene Behörde und ist als solche ebenfalls nicht zum Widerspruch gegen Anweisungen der Straßenverkehrsbehörde berechtigt. Die Straßenverkehrsbehörde wird den Widerspruch als unzulässig zurückweisen. Auf jeden Fall bist Du auf Antrag an dem Verfahren zu beteiligen. Ich würde an die Behörde etwa so schreiben: "Ihr Schreiben erstaunt mich. Die Gemeinde Stahnsdorf ist nicht Verkehrsteilnehmer und damit nicht zum Widerspruch gegen straßenverkehrsrechtliche Anordnungen berechtigt. Ihr Selbstverwaltungsrecht ist nicht betroffen. Ich beantrage hiermit, mich gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfGBrb und § 13 Abs. 2 Satz 2 VwVfG an dem Widerspruchsverfahren der Gemeinde gegen Ihre Verfügung zu beteiligen.
Unabhängig davon haben irgendwelche Schreiben der Gemeinde Stahnsdorf an Sie auf meine Rechte Ihnen gegenüber keinen Einfluss. Sie haben dafür zu sorgen, dass die in Ihrem Widerspruchsbescheid v.... verfügte Aufhebung der Radwegbenutzungspflicht entsprechend § 45 Abs. 3 Satz 1 und § 45 Abs. 4 Satz 1 StVO durch Entfernen der Vz. 237 (oder so, weiß ich nicht mehr genau) unverzüglich bekanntgemacht und damit wirksam wird." (und je nachdem wie weit Du gehen willst, gern auch mit Klageandrohung )
Würde mich wirklich interessieren, was dann kommt
Unabhängig davon haben irgendwelche Schreiben der Gemeinde Stahnsdorf an Sie auf meine Rechte Ihnen gegenüber keinen Einfluss. Sie haben dafür zu sorgen, dass die in Ihrem Widerspruchsbescheid v.... verfügte Aufhebung der Radwegbenutzungspflicht entsprechend § 45 Abs. 3 Satz 1 und § 45 Abs. 4 Satz 1 StVO durch Entfernen der Vz. 237 (oder so, weiß ich nicht mehr genau) unverzüglich bekanntgemacht und damit wirksam wird." (und je nachdem wie weit Du gehen willst, gern auch mit Klageandrohung )
Würde mich wirklich interessieren, was dann kommt
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