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Gegen rechtswidrige Radwegbenutzungspflichten in Brandenburg

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Re: Gegen rechtswidrige Radwegbenutzungspflichten in Brandenburg
Mein Eindruck: Solche Ausfälle & überhaupt Autofahrer, die sich als berechtigte Alleinbesitzer der Straßen sehen, sind seltener geworden. Das macht aber keinen Einzelfall besser...
Kommt mir auch so vor. Leider haben es die Landeier nicht kapiert. Ich wohne ja nun seit knapp zwei Jahren "hier draußen". Der stressigste Abschnitt ist eigentlich immer die 10km von der Stadtgrenze bis zu meinem Wohnort und umgekehrt.

Interessant war letzten Sommer: Eine Bewohnerin unseres Viertels hupte meine Tochter mit Nachbarsjungen von der Straße und überholte anschließend mit aufheulendem Motor... in einer Spielstraße!!! Da war sie bei mir ja genau an der richtigen Adresse ;)
Keine Sorge, ich bin ruhig geblieben. Im Nachhinein rege ich aber immernoch darüber auf...
 
So richtig hat sich bei den Straßenverkehrsbehörden in Brandenburg noch nicht herum gesprochen, dass es nicht erlaubt ist, es störenden Radfahrer einfach zu verbieten, die Fahrbahn zu benutzen. Ich bin erstmals im Herbst von Neukölln aus nach Großziethen gefahren & habe erhöhten Blutdruck bekommen, als ich dort nicht auf der Karl-Marx-Straße fahren durfte, sondern einen indiskutabel schmalen & schlechten Geh-/Radweg benutzen sollte. Ich hab dann per E-Mail darauf hingewiesen, dass das nicht in Ordnung ist. Hat aber nichts genützt, es gab nicht einmal eine Antwort. Jetzt habe ich Widerspruch eingelegt & werde auch klagen, wenn die Behörde den Radwegzwang nicht von sich aus aufhebt.

Wer sich dranhängen möchte: Von mir aus sehr gern.

Ungefähr so:

An
Landkreis Dahme-Spreewald
Straßenverkehrsamt
Fontaneplatz 10

15711 Königs Wusterhausen


Widerspruchsverfahren gegen Radwegbenutzungspflicht
entlang der Karl-Marx-Straße in Großziethen zwischen der Landesgrenze mit Berlin und dem Kreisverkehr an der Kreuzung Alt-Großziethen/Lichtenrader Damm


Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit beantrage ich, mich nach § 1 VwVfGBbg in Verbindung mit § 13 Absatz 2 Sätze 1 und 2 VwVfG an dem Widerspruchsverfahren gegen die Radwegbenutzungspflicht entlang der Karl-Marx-Straße in Großziethen zwischen der Landesgrenze mit Berlin und dem Kreisverkehr an der Kreuzung Alt-Großziethen/Lichtenrader Damm in beiden Fahrtrichtungen zu beteiligen. Die angegriffenen Regelung betrifft mich auch. Ich halte sie wie der Widerspruchsführer für rechtswidrig und beantrage ebenfalls, sie aufzuheben.

MfG usw.
 
Zuletzt bearbeitet:
Ist jetzt wohl erfolgt, hier: https://stahnsdorf.de/content/aktue...ht-auf-alter-landesstrasse-77-aufgehoben.html die offizielle Nachricht. Abzuwarten bleibt, ob die Radwegbenutzungspflicht auch für den Bereich der Kreuzung beim Stahndsdorfer Hof aufgehoben wird. Die Meldung ist da nicht ganz eindeutig...


Leider, leider: Noch nichts wieder gehört, weder vom Gericht, noch von der Straßenverkehrsbehörde. Die fällige Entschädigung wegen unangemessener Verzögerung des Verfahrens dürfte sich inzwischen auf fast 2.500 Euro belaufen...
 
So richtig hat sich bei den Straßenverkehrsbehörden in Brandenburg noch nicht herum gesprochen, dass es nicht erlaubt ist, es störenden Radfahrer einfach zu verbieten, die Fahrbahn zu benutzen.

Das stimmt zwar, aber das Straßenverkehrsamt LDS in KW wurde bereits 2013 vom Vorsitzenden der 1. Kammer (VG Cottbus) ziemlich genau über die Rechtslage belehrt und ich meine, dass die es danach gerafft hatten.
In danach folgenden Wiedersprüchen bekam ich jedoch den Eindruck, dass man sich auf deren Zusagen nicht verlassen kann und die es geradewegs auf einen Rechtsstreit anlegen (z.b. die Beschilderung in Wernsdorf, die sie 2013 ändern wollten, es (zumindest 2020) aber immer noch nicht geschafft haben). Aus deren Sicht aber sinnlos, in Cottbus gibt es keinen Richter Steiner.
 
Entweder sind sie stur und wollen es nicht einsehen, oder denen ist es zu aufwändig/teuer die Beschilderung zu demontieren. Könnte man eigentlich mit den üblichen Straßenarbeiten gleich mit machen. Da muss nicht extra ne Truppe raus, nur um Schilder abzubauen.
 
kann ich das Zitat "hiermit beantrage ich, mich nach § 1 VwVfGBbg in Verbindung mit § 13 Absatz 2 Sätze 1 und 2 VwVfG an dem Widerspruchsverfahren gegen die Radwegbenutzungspflicht zu beteiligen"
für jeden Widerspruch gegen Radbenutzungspflicht benutzen oder bezieht sich "beteiligen" auf ein bereits bestehendes Verfahren?
 
kann ich das Zitat "hiermit beantrage ich, mich nach § 1 VwVfGBbg in Verbindung mit § 13 Absatz 2 Sätze 1 und 2 VwVfG an dem Widerspruchsverfahren gegen die Radwegbenutzungspflicht zu beteiligen"
für jeden Widerspruch gegen Radbenutzungspflicht benutzen oder bezieht sich "beteiligen" auf ein bereits bestehendes Verfahren?


Zweiteres, das ist geeignet, wenn es wie hier schon einen Widerspruch gibt. Wenn ich nicht weiß, ob schon etwas läuft, lege ich Widerspruch so:

Widerspruch gegen die Anordnung(en) der Radwegbenutzungspflicht
Karl-Marx-Straße in Groß-Ziethen, Gemeinde Schönefeld
Meine E-Mail an Sie vom 18.11.2020
Mein Zeichen: eig17/21


Sehr geehrter Herr Brumme, sehr geehrte Damen und Herren,

gegen Ihre oben bezeichnete(n) Allgemeinverfügung(en) mit der Anordnung der Radwegbenutzungspflicht für die Karl-Marx-Straße in Groß-Ziethen, Gemeinde Schönefeld, zwischen der Landesgrenze mit Berlin und Kreisverkehr an der Kreuzung mit Lichtenrader Chaussee und Alt-Großziethen lege ich

Widerspruch

ein. Ich beantrage ferner, sämtliche Verkehrszeichen 240 und 241 dort zu entfernen und die Aufhebung der Radwegbenutzungspflicht so bekanntzumachen. Ich rege an, zusätzlich für eine Übergangszeit Schilder mit einem Hinweis auf die Aufhebung der Radwegbenutzungspflicht aufzustellen.

Begründung

1.
Der Widerspruch ist zulässig. Insbesondere habe ich ihn rechtzeitig erhoben. Ich bin erstmals im Herbst 2020 auf die angegriffene Verkehrsregelung gestoßen. Meine Tochter (...) besucht seit dem Ende der Herbstferien 2020 das evangelische Gymnasium Schönefeld an der Lichtenrader Chaussee. Gegen straßenverkehrsrechtliche Allgemeinverfügungen wie Ihre Anordnung der Radwegbenutzungspflicht entlang der Karl-Marx-Straße ist der Widerspruch ein Jahr lang zulässig. Die Frist beginnt, sobald ein potenzieller Adressat wie ich das erste Mal auf die Verkehrsregelung trifft und sie zu beachten hat (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 23.09.2010, Aktenzeichen: 3 C 37.09, https://www.bverwg.de/230910U3C37.09.0).

2.
Der Widerspruch ist begründet. Die Anordnung der Radwegbenutzungspflicht ist rechtswidrig und verletzt unter anderen mich in meinen Rechten. Sie ist daher aufzuheben und die Aufhebung durch Entfernung der entsprechenden Verkehrszeichen bekanntzumachen.

Rechtsgrundlage für die Anordnung einer Radwegbenutzungspflicht ist §§ 45 Absatz 9 Satz 3 in Verbindung mit 45 Absatz 1 und 39 Absatz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung vom 6. März 2013 (BGBl. I S. 367), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3047) geändert worden ist. Sie setzt voraus, dass besondere örtliche Verhältnisse gegeben sind, die zu einer Gefahr führen, die das allgemein mit der Teilnahme am Straßenverkehr verbundene Risiko für die Schutzgüter der Straßenverkehrsordnung und insbesondere Leib und Leben der Verkehrsteilnehmer erheblich übersteigt. Eine solche Gefahr ist auf der der Karl-Marx-Straße in Groß-Ziethen nicht gegeben. Schon die Verkehrsbelastung ist zwar nicht gering, aber im Rahmen dessen, was auf vergleichbar breiten Straßen innerorts öfter anzutreffen ist. Dass Autofahrer Radfahrer nur überholen können, wenn kein Gegenverkehr herrscht, ist ebenfalls weder ungewöhnlich noch erheblich über das stets mit der Teilnahme am Straßenverkehr verbundene Maß hinaus gefährlich. Dass Autofahrer wegen Fahrradfahrern stellenweise langsamer fahren müssen als sonst zugelassen, ist von vorneherein nicht geeignet, die Anordnung einer Radwegbenutzungspflicht zu rechtfertigen. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat ementsprechend die für eine ganz ähnliche Straße in Kleinmachnow angeordnete Radwegbenutzungspflicht mit Urteil vom 14.02.2018, Aktenzeichen: OVG 1 B 25.15, https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/MWRE180000925 aufgehoben.

3.
Selbst wenn eine die Anordnung der Radwegbenutzungspflicht rechtfertigende Gefahrenlage gegeben wäre, hätten Sie sie nicht anordnen dürfen. Die Wege entlang der Fahrbahn sind an zahlreichen Stellen nicht wie in Rz. 20 VwV-StVO vorgeschrieben mindestens 2,50 Meter breit. Unmittelbar an den gemeinsamen Geh- und Radweg grenzen Eingänge und Zufahrten zu teilweise geschäftlich genutzten Gebäuden. Das begründet besondere Gefahren und verbietet es sowohl nach Rz. 26 VwV-StVO als auch nach den Empfehlungen für Radverkehrsanlagen (ERA) in der aktuellen Fassung, die Benutzung durch Radfahrer zur Pflicht zu machen.
Auf dem Bürgersteig an der Karl-Marx-Straße Fahrrad zu fahren, ist wegen des knappen Raums, des Risikos, dass aus von angrenzenden Grundstücken unversehens Menschen auf den Bürgersteig treten oder von den Stellplätzen und Parkplätzen aus Autos den Bürgersteig überqueren, allenfalls in Schrittgeschwindigkeit vertretbar. Der Sache nach handelt es sich also um eine Sperrung der Karl-Marx-Straße für den Fahrradverkehr.

Soweit Kinder und Jugendliche die Karl-Marx-Straße auf dem Weg zur und von der Schule mit dem Fahrrad entlang fahren, ist auch das kein Umstand, der die Anordnung der Benutzungspflicht sinnvoll erscheinen lässt. Die Erziehungsberechtigten können ihren Kindern jeweils selbstverständlich besondere Vorgaben für die Teilnahme am Straßenverkehr machen. Für alle verpflichtend ein Verhalten anzuordnen, dass einer bestimmten Personengruppe vorzugswürdig erscheint, ist von vorneherein nicht mit der Straßenverkehrsordnung vereinbar.

3.
Falls wegen der Radwegbenutzungspflicht für die Karl-Marx-Straße in Großziethen bereits Widerspruchs- oder sogar Klageverfahren anhängig sind, beantrage ich, mich nach § 1 VwVfGBbg in Verbindung mit § 13 Absatz 2 Sätze 1 und 2 VwVfG an diesen Verfahren zu beteiligen. In jedem Fall gilt: Ich erwarte Ihren Widerspruchsbescheid innerhalb von drei Monaten ab Zugang dieses Schreibens bei Ihnen spätestens am 17. Mai 2021. Sollte er bis dahin ausbleiben, werde ich ohne weitere Ankündigung die dann nach § 75 VwGO auch ohne Abschluss des Vorverfahrens zulässige Klage zum Verwaltungsgericht Cottbus erheben.



Grüße,

zum Beispiel ein.
 
Stimmt... das betraf nur außerorts. Naja man liest so dies und das und nimmt nur die Hälfte mit ;)
Ich vermute dass genau dies auch im Amt geschehen ist: angekommen ist wahrscheinlich nur etwas wie “der Quengelparagraph ist endlich gefallen!“, genauer angeschaut hat sich's keiner
 
Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ist jetzt auf meine Klage wegen der Verlängerung der Straße in Richtung Güterfelde - Lindenstraße in Stahnsdorf - ebenfalls die Radwegbenutzungspflicht aufzuheben.

Und siehe da: Vier Jahre nach Klageerhebung hat jetzt die Straßenverkehrsbehörde in Beelitz die Radwegbenutzungspflicht auf der Lindenstraße in Stahnsdorf aufgehoben & die Schilder abbauen lassen. Allerdings: Leider nicht vollständig. In Fahrtrichtung Kleinmachnow und Berlin soll es auf der Kreuzung kurz vor Ortsausgang nach dem Willen der Behörde beim Radwegzwang bleiben, obwohl gerade dort der Radweg viel zu schmal ist & indiskutabel um die Ecke führt. Insoweit bleibt's bei der Klage, die Richter Steiner und seine Kolleg/inn/en in der 10. Kammer am Verwaltungsgericht Potsdam bisher so ziemlich überhaupt nicht bearbeitet haben und das hoffentlich bald nachholen.
 
Und siehe da: Vier Jahre nach Klageerhebung hat jetzt die Straßenverkehrsbehörde in Beelitz die Radwegbenutzungspflicht auf der Lindenstraße in Stahnsdorf aufgehoben & die Schilder abbauen lassen. Allerdings: Leider nicht vollständig. In Fahrtrichtung Kleinmachnow und Berlin soll es auf der Kreuzung kurz vor Ortsausgang nach dem Willen der Behörde beim Radwegzwang bleiben, obwohl gerade dort der Radweg viel zu schmal ist & indiskutabel um die Ecke führt. Insoweit bleibt's bei der Klage, die Richter Steiner und seine Kolleg/inn/en in der 10. Kammer am Verwaltungsgericht Potsdam bisher so ziemlich überhaupt nicht bearbeitet haben und das hoffentlich bald nachholen.

Wer mag: Das Verwaltungsgericht Potsdam hat mich heute zur öffentlichen Verhandlung des Falls am Dienstag, 22. Juni 2021, Saal 009 im Erdgeschoss des Gerichtsgebäudes an der Ecke Friedrich-Ebert-Straße Kurfürstenstraße geladen. Wenn es geht, werde ich hinradeln; ich habe dafür ein gut passendes Rad aus dem Laden genau an der Stelle, an der die Behörde in Richtung Berlin fahrende Radler weiterhin auf dem Gehweg sehen will. Es kann sein, dass es da auch noch um ärgerliche Verfahrensfragen geht, nachdem die Behörde mich noch versucht hat auszutricksen. Inhaltlich geht's nur noch um das Stück Bürgersteig beim Stahnsdorfer Hof unmittelbar vor der großen Kreuzung zwischen Stahnsdorf und Kleinmachnow. Die Behörde ist allen Ernstes der Meinung, dass Radler sich da mit erheblichem Umweg auf den nicht mal zwei Meter breiten Geh-/Radweg zwängen sollen.
 
... Großziethen ... Karl-Marx-Straße


Der Landkreis hat die Radwegbenutzungspflicht auf der Karl-Marx-Straße in Großziethen aufgehoben & will die Schilder bis spätestens Ende der Sommerferien entfernen. Auch die Lichtenrader Chaussee soll vom Radwegzwang befreit werden.
 
Ja...die ewige Krucks...
Wobei ich eines nicht verstehe.
Den Gehweg für Radfahrer frei geben: Benötigt es dort auch eine Mindestbreite?
Für mich war das völlig offensichtlich, dass anstelle des blauen Lollis eben das "Radfahrer frei" Schild aufgehängt wird.
Für alle, die eben nicht auf der Straße fahren wollen, was ich durchaus verstehen kann und auch befürworte.
 
Nicht unbedingt, soweit ich weiß. Was den Radweg an der Karl-Marx-Straße angeht, hätte ich als Behörde in die Unfallstatistik geschaut. Es kann gut sein, dass der schmale Radweg quer über zahlreiche Parkplatz- und Stellplatzzufahrten richtig gefährlich ist & es tatsächlich besser ist, wenn da keiner Radfahren darf. Da bin ich aber nicht sicher & heilfroh, dass ich diese Entscheidung nicht treffen muss.
 
Wer mag: Das Verwaltungsgericht Potsdam hat mich heute zur öffentlichen Verhandlung des Falls am Dienstag, 22. Juni 2021, Saal 009 im Erdgeschoss des Gerichtsgebäudes an der Ecke Friedrich-Ebert-Straße Kurfürstenstraße geladen. Wenn es geht, werde ich hinradeln; ich habe dafür ein gut passendes Rad aus dem Laden genau an der Stelle, an der die Behörde in Richtung Berlin fahrende Radler weiterhin auf dem Gehweg sehen will. Es kann sein, dass es da auch noch um ärgerliche Verfahrensfragen geht, nachdem die Behörde mich noch versucht hat auszutricksen. Inhaltlich geht's nur noch um das Stück Bürgersteig beim Stahnsdorfer Hof unmittelbar vor der großen Kreuzung zwischen Stahnsdorf und Kleinmachnow. Die Behörde ist allen Ernstes der Meinung, dass Radler sich da mit erheblichem Umweg auf den nicht mal zwei Meter breiten Geh-/Radweg zwängen sollen.

Mit Fahrradfahren war leider nix, eine Bandscheibe im Hals ist aus der Reihe getanzt & es geht deshalb aktuell nur Hollandrad & das dauerte mir eindeutig zu lange. Ansonsten ist es so gelaufen, wie es sich gehört: Das Gericht hat den Landkreis Potsdam-Mittelmark verpflichtet, auch das letzte Stück Radwegzwang im Verlauf der alten L77 in Richtung Kleinmachnow aufzuheben. Es liege keine besondere Gefahr vor, die eine solche Verkehrsregelung rechtfertigt.

Leider, leider: Wird erst einen Monat nach Zustellung des Urteils samt Begründung rechtskräftig & natürlich auch nur, wenn die Behörde nicht noch die Zulassung der Berufung beantragt. Mit Abschrauben der verbliebenen beiden Radwegzwang-Schilder ist deshalb erst lange nach dem Ende der Sommerferien zu rechnen....
 
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