Nein, bloß nicht. Wo ein Widerspruch zulässig ist, solltest Du unbedingt einen Widerspruch einlegen.Sofern die Radwegbenutzungspflicht rechtswidrig ist, wird sie dann - sei es von der Behörde, sei es vom Verwaltungsgericht - sofort und unmittelbar aufgehoben. Wenn Du die Aufhebung beantragst und gegen die Ablehnung ggf. vor Gericht ziehst, verpflichtet im besten Fall das Gericht die Behörde, die Radwegbenutzungspflicht aufzuheben. Das kann dann noch mal dauern. Hinzu kommt: Oft steht der Behörde bei der nachträglichen Aufhebung - anders als bei einem Widerspruch - Ermessen zu & verurteilt das Gericht sie dann ggf. nur dazu, neu über den rechtswidrig abgelehnten Antrag zu entscheiden.
Ich würde bei der Zulässigkeit allerdings nicht schummeln. Wenn Du die Schilder schon länger kennst, beantrage besser die Aufhebung & erschleich Dir keinen Widerspruch.
Nein. So hat es ein Teil der Verwaltungsrechtler früher mal gesehen. Seit zwei einschlägigen Bundesverwaltungsgerichtsurteilen zum Thema steht felsenfest: Der Widerspruch gegen Verkehrsregelungen ist für jeden Betroffenen ein Jahr ab erstem Kontakt zulässig - unabhängig davon, wann das Schild tatsächlich aufgestellt wurde.
Da hat Straßenradler recht: Die Behörde hat den Sachverhalt von sich aus vollständig zu ermitteln. Ich halte für sinnvoll, die wesentlichen Gründe möglichst griffig zu formulieren & ansonsten die Behörde machen zu lassen. Die Formulierungen sollten erkennen lassen, dass Du die Stelle wirklich kennst & dass Du den Widerspruch/Antrag ernst meinst & nicht bloß irgend eine Vorlage abgeschrieben hast.
Vor Gericht halte ich ausführlichere Begründungen für sinnvoll. Der Richter, der ja bis dahin von dem Fall gar nichts weiß, sollte schon aufgrund der Klage/des Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ein möglichst klares und vollständiges Bild bekommen & nicht erst aus der Akte, die er später von der Behörde bekommt.