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Schlechte Nachrichten aus Potsdam: Das Verwaltungsgericht hat beide Anträge abgelehnt. Es ist allen Ernstes der Auffassung: Auf beiden Strecken ist Fahrbahnradeln erheblich erhöht gefährlich. Eure eidesstattlich versicherten problemlosen Fahrten über viele Jahre hinweg hat das Gericht völlig übergangen. Ich habe jetzt den Fahrrad-Spezialrechtsanwalt Dr. Dietmar Keller aus Kiel beauftragt, beim Oberverwaltungsgericht an der Hardenbergstraße beim Bahnhof Zoo Beschwerde einzulegen. Von da aus gesehen stellen sich die Risiken Brandenburger Landsträßchen vielleicht etwas weniger dramatisch dar...
Die Gerichtsbeschlüsse passen hier wieder nicht hin; wer sie haben will, möge mir seine E-Mail-Adresse schicken; ich habe PDF-Dateien bereitliegen.
...sei nicht geknickt...
Beauftragung bedeutet Kosten. Können wir was (dazu)tun?
So oder so: Ganz sicher aber wird auch nach Bezahlung der Rechnung noch etwas Geld für Brot & Butter & sogar auch ein paar neue Schläuche übrig sein).
Grüss mir den Tourmalet!
Der Auswahl und Anordnung von Radverkehrsanlagen wird besondere Beachtung geschenkt:
– Bei Straßen mit Kraftfahrzeugverkehrsstärken unter 400 Kfz/h wird der Radverkehr auf der Fahrbahn geführt.
– Bei Kraftfahrzeugverkehrsstärken von 400 Kfz/h bis 1000 Kfz/h werden im Wesentlichen Schutzstreifen empfohlen.
– Bei Kraftfahrzeugverkehrsstärken über 1000 Kfz/h werden vorwiegend Radfahrstreifen oder Radwege eingesetzt.
Landkreis Potsdam-Mittelmark
Fachbereich 20
Sicherheit, Ordnung und Verkehr
Fachdienst Straßenverkehrsbehörde/Verkehrsüberwachung
Am Gutshof 1-7
14542 Werder
Berlin, 27.07.2013
Sehr geehrte Damen und Herren,
Hiermit bitte ich Sie, sich als zuständige Behörde mit folgendem Sachverhalt zu
befassen: Laut BVerwG Urteil 3C 42.09 dürfen die Gebotschilder zur Radwegbenutzung nur dann vorhanden sein und damit den Radfahrer zur Benutzung eines Radweges zwingen, „wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Rechtsgutbeeinträchtigung erheblich übersteigt“ (§ 45 Abs. 9 Satz 2 der Straßenverkehrs Ordnung StVO).
Meiner Meinung nach ist dieser Tatbestand an der nun folgenden Stelle nicht gegeben, jedoch hängt hier ein Schild, das die Benutzung des Radwegs vorschreibt: Stahnsdorf, Sputendorfer Straße zwischen Mühlenstraße und dem Übergang der Sputendorfer Straße in den Stahnsdorfer Weg. Die Anordnung erfolgt in einer Tempo 30 Zone, was weder auf ein übermäßiges Verkehrsaufkommen noch auf eine erhöhte Gefährdungslage schließen lässt.
Weiterhin ist bei der Anordnung der Benutzungspflicht offensichtlich die Richtlinie für die Anlage von Stadtstraßen (RASt 06) unberücksichtigt geblieben. In Punkt 5.1.2 Entwurfs- und Abwägungsgrundsätze der empfohlenen Querschnitte heißt es auf Seite 34f „Der Auswahl und Anordnung von Radverkehrsanlagen wird besondere Beachtung geschenkt: - Bei Straßen mit Kraftfahrzeugverkehrsstärken unter 400 Kfz/h wird der Radverkehr auf der Fahrbahn geführt.“
Abschließend ist anzumerken, dass die mit einer Benutzungspflicht gekennzeichneten Radwege an oben genannter Straße der VwV-StVO nicht annähernd entsprechen. Die VwV-StVO verlangt in der Ausführung zu §2 Abs. 4 Satz 2 StVO bei einem gemeinsamen Fuß- und Radweg (Zeichen 240) innerorts eine Mindestbreite von 2,50 m, bei einem getrennten Fuß- und Radweg (Zeichen 241) eine Mindestbreite von 1,50 m allein für den Radweg. Keine der hier genannten lichten Breiten wird an der Sputendorfer Straße auch nur annähernd eingehalten.
Ich fordere Sie daher im Interesse der Öffentlichen Sicherheit im Straßenverkehr auf, diese Fragestellung schnellstmöglich zu prüfen und das Gebotsschild zur Radwegnutzung umgehend zu entfernen.
Bitte setzten Sie mich auch über den Ausgang der Prüfung und ggf. ergriffenen Maßnahmen schriftlich in Kenntnis.
Die Anordnung erfolgt in einer Tempo 30 Zone, was weder auf ein übermäßiges Verkehrsaufkommen noch auf eine erhöhte Gefährdungslage schließen lässt.
Das soll ein zeitliches Argument sein? Die Unterscheidung macht für mich keinen Sinn.Das ist dem Wortlaut der Regelung zufolge nicht ganz richtig. Es ist danach vielmehr nur umgekehrt verboten, Tempo 30-Zonen einzurichten, wo benutzungspflichtige Radwege sind.
Was ist denn der Unterschied? Ich kann mir vorstellen, daß Tempo 30 nur zeitweise angeordnet wird, bei Baustellen z.B. und dort dann die Regelung nicht gilt. Aber ansonsten? Eine Straße, auf der dauerhaft Tempo 30 angeordnet wurde ist doch eine Tempo-30 Zone?Nicht überall, wo Tempo 30 gilt, ist auch eine Tempo 30-Zone...
Das soll ein zeitliches Argument sein? Die Unterscheidung macht für mich keinen Sinn.
Was ist denn der Unterschied? Ich kann mir vorstellen, daß Tempo 30 nur zeitweise angeordnet wird, bei Baustellen z.B. und dort dann die Regelung nicht gilt. Aber ansonsten? Eine Straße, auf der dauerhaft Tempo 30 angeordnet wurde ist doch eine Tempo-30 Zone?
...Erstbefahrung (...) 10.09.2012 (...)
Für Dich vielleich nicht, für Juristen schon Wenn ein benutzungpflichtiger Radweg vorhanden ist, dann gibt es für die Straßenverkehrsbehörde anscheinend einen erhöhte Gefährdungslage aufgrund des Verkehrsaufkommens, des erhöhten Schwerlastverkehrs o.ä. womit die Einrichtung einer Tempo 30 Zone nicht zulässig wäre.