Ein geschlossener Verband aus mehreren Fahrzeugen ist gemäß §27 StVO als ein Fahrzeug zu betrachten. Bei einer Fahrradgruppe ist ein geschlossener Verband ab 16 Personen möglich. Die Teilnehmer dürfen auf öffentlichen Straßen jeweils zu zweit nebeneinander fahren. Ein geschlossener Verband aus Radfahrern muss laut StVO für andere Verkehrsteilnehmer erkennbar sein. Eine besondere Kennzeichnungspflicht gibt es nicht – anders als bei Kraftfahrzeugen, die einen solchen Verband bilden. Die Fahrradgruppe muss immer zusammen bleiben, einzelne Fahrer dürfen nicht einfach
ausscheren oder einen zu langen Abstand zu den anderen lassen. Sie müssen jedoch auch auf ausreichenden Sicherheitsabstand zu den vor ihnen Fahrenden achten. Eine
Person muss den Verband führen und dafür sorgen, dass die Verkehrsregeln eingehalten werden.
Da ein geschlossener Verband als ein Fahrzeug gilt, sind bei der Vorfahrt einige
Besonderheiten zu beachten. So etwa an einer Ampel beim Überqueren einer Straße: Fahren die ersten Radfahrer noch bei Grün los, muss der Rest der Gruppe folgen und darf nicht anhalten, wenn die Ampel zwischendurch auf Rot schaltet. Gleiches gilt, wenn die Fahrradgruppe aus einer einmündenden Straße auf eine Vorfahrtsstraße abbiegt. Wenn der Verband losgefahren ist und dann ein Fahrzeug kommt, das eigentlich Vorfahrt hätte, muss dieses warten, bis die komplette Gruppe abgebogen ist. Wenn ein anderer Verkehrsteilnehmer dies nicht beachtet und den geschlossenen Verband in seiner Bewegung unterbricht, muss er mit einem Bußgeld rechnen.
Ein geschlossener Verband aus Radfahrern ist außerdem von der
Radwegebenutzungspflicht ausgenommen – er darf also auf der Straße fahren, auch wenn ein Verkehrsschild andere Radfahrer zum Benutzen des Fahrradwegs verpflichtet.