§ 10
Einfahren und Anfahren
1Wer aus einem Grundstück, aus einer Fußgängerzone (Zeichen
242.1 und
242.2), aus einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen
325.1 und
325.2) auf die Straße oder von anderen Straßenteilen
oder über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn einfahren oder vom Fahrbahnrand anfahren will
, hat sich dabei so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen. 2Die Absicht einzufahren oder anzufahren ist rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. 3Dort, wo eine Klarstellung notwendig ist, kann Zeichen
205 stehen.