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Neuer Entwurf des Bundeswaldgesetzes & Radfahren: Bald Komoot & Co. im Wald ausschalten?

Neuer Entwurf des Bundeswaldgesetzes & Radfahren: Bald Komoot & Co. im Wald ausschalten?

Für das Radfahren im Wald könnten bald neue Regeln gelten: Das geht aus der Veröffentlichung eines neuen Entwurfs für das Bundeswaldgesetz durch ein Fachmagazin hervor. Auch das Nutzen von Komoot, Strava und anderen Outdoor-Apps ist betroffen.

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Neuer Entwurf des Bundeswaldgesetzes & Radfahren: Bald Komoot & Co. im Wald ausschalten?

Was ist euere Meinung zum Entwurf?
 

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Re: Neuer Entwurf des Bundeswaldgesetzes & Radfahren: Bald Komoot & Co. im Wald ausschalten?
@JNL Jan, hier und im Nachbarforum wurde in dem Thema schon viel heiße Luft produziert. Ich finde, man muss die Texte der strittigen Paragrafen des Refentenentwurfes schon noch mitliefern.

Ich habe das mal aus dem PDF rausgefummelt und die künstlichen Linefeeds möglichst entfernt und schlage vor, das in den Artikel aufzunehmen:

"§ 29

Betreten des Waldes

(1) Das Betreten des Waldes auf natur- und gemeinverträgliche Weise zum Zwecke der Erholung ist gestattet. § 32 bleibt unberührt. Durch die Gestattung der Betretung werden keine zusätzlichen Sorgfalts- oder Verkehrssicherungspflichten begründet. Die Benutzung geschieht auf eigene Gefahr. Dies gilt insbesondere für waldtypische Gefahren (allgemeiner Grundsatz).

(2) Das Betreten im Sinne dieses Gesetzes umfasst das fußläufige Begehen, das Fahren mit Krankenfahrstühlen mit und ohne Antrieb sowie alle weiteren Bewegungsformen am Boden ohne Motorantrieb.

(3) Das Reiten, das Fahren mit Kutschen und Gespannen sowie das Fahren mit betriebserlaubnisfreien Fahrrädern und sonstigen betriebserlaubnisfreien Fahrzeugen imW ald ist nur auf Straßen und dafür geeigneten Wegen zulässig. Keine geeigneten Wege sind Feinerschließungslinien, wie Rückegassen, Zugänge zu forstlichen und jagdlichen Infrastrukturen, Wildwechsel und Pirschpfade. Die Reit- und Fahrweise und die Geschwindigkeit müssen den örtlichen Wege-, Sicht- und Nutzungsverhältnissen angepasst sein, sodass niemand beeinträchtigt oder gefährdet wird und keine Schäden insbesondere an Wegen und angrenzenden Bäumen entstehen. Fußgänger und Menschen im Rollstuhl oder Krankenfahrstuhl haben Vorrang.

(4) Die Länder können bestimmen, dass das Reiten, das Fahren mit Kutschen und Gespannen, das Fahren mit betriebserlaubnisfreien Fahrrädern oder sonstigen betriebserlaubnisfreien Fahrzeugen im Wald nur auf dafür ausgewiesenen Straßen und Wegen zulässig ist. Die Länder können ferner das Betreten des Waldes aus wichtigem Grund einschränken. Sie können dabei insbesondere vorsehen,

1. unter welchen Voraussetzungen die zuständige Behörde sowie der Waldbesitzende den Wald sperren darf und wann eine Sperrung wieder aufzuheben ist,

2. dass die Sperrung von Wald einer Genehmigung bedarf, insbesondere bei großflächigen oder länger andauernden Sperrungen,

3. wie eine Sperrung zu kennzeichnen ist,

4. dass das Betreten in der Zeit von einer Stunde nach Sonnenuntergang bis eine Stunde vor Sonnenaufgang (Nachtzeit) auf Waldwege beschränkt ist sowie

5. dass Waldgebiete aus den Gründen des Absatzes 2 durch Rechtsverordnung gesperrt werden können.

Ein wichtiger Grund nach Satz 2 liegt insbesondere vor, soweit die Einschränkung des Betretens zum Zweck

1. des Waldschutzes,

2. des Waldbrandschutzes,

3. des Schutzes der Schutzgüter oder Ökosystemleistungen des Waldes,

4. der Wald- oder Wildbewirtschaftung,

5. des Schutzes der Waldbesuchenden,

6. der Wahrung anderer schutzwürdiger Interessen des Waldbesitzenden oder

7. des Schutzes von Patienten bei der Waldtherapie im Kur- oder Heilwald erforderlich ist."

"§ 33

Anlage und Markierung von Wegen und Routen im Wald

(1) Das Anlegen oder Eröffnen von neuen Wegen, Fußpfaden, Trails oder Fahrspuren im Wald durch Dritte ist nur mit Zustimmung des Waldbesitzenden zulässig.

(2) Die erstmalige Ausweisung und Markierung von Wander-, Reit- oder Radwegen, von Sport- und Lehrpfaden auf bestehenden Wegen außerhalb bereits ausgewiesener Wanderwege bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörde.

(3) Das erstmalige digitale Anzeigen oder digitale Ausweisen von noch nicht vorhandenen Pfaden sowie von Wildwechseln, Fußpfaden, Rückegassen oder Fahrspuren als virtuelle Routen oder Trails durch bislang weglose Flächen im Wald bedarf der Zustimmung des Waldbesitzenden und der Genehmigung der zuständigen Behörde.

(4) Die Länder können weitere Vorschriften für die Ausweisung und Markierung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Wege und Routen erlassen. Sie können insbesondere regeln, unter welchen Voraussetzungen die Ausweisung und Markierung der Wege zu genehmigen, abzulehnen oder mit Auflagen zu versehen ist."

Von hier: https://www.forstpraxis.de/sites/forstpraxis.de/files/2023-11/231110_Referentenentwurf_BWaldG.pdf
 
Jo, aber meist wird´s aber eh nicht so heiß gegessen, wie es gekocht wird.

Das "erstmalige digitale Anzeigen oder digitale Ausweisen von noch nicht vorhandenen Pfaden" in Absatz 3 des Paragraf 33 ist völlig realitätsfremd. Woher sollte man wissen, das man erstmalig ausweist. Insofern ist das nur heiße Luft in dem PDF.

Ich meine damit z.b. aufgezeichnete und automatisch hochgeladene Tracks eines Fußgängers durch ein Naturschutzgebiet und schon gar nicht Tracks von Radfahrern.

Beispiel, wir haben hier eine Naturwaldzelle nahe am Ballungszentrum. Durch starken Sturm und schwere Baumstürze in den letzten Jahren haben sich die Pfade stark verändert.

Wer sollte da "der Erste" gewesen sein. Usw..

[...] sondern hauptsächlich auf Anbieter von Kartendatendaten und Planungstools, also Openstreetmap, Strava, Komoot etc., zielt, weil die aus den GPS-Daten Wegekarten und Routingvorschläge generieren - in der Regel, ohne vorher zu prüfen, ob dabei die Rechte Dritter, z.B. von Grundstücks- oder Waldeigentümern verletzt werden.

Ein Waldbesitzer könnte bei kommerziellen Verwertern wie Komoot das in deren Inhalten verwehren. Finde ich ok.

Die Frage ist halt wie das funktionieren soll - all das basiert ja auf Crowdsourcing und da gibt es keine bzw. nur rudimentäre Qualitätskontrolle, die z.T. auch noch auf Crowdsourcing basiert.

Wenn das ganze durchgesetzt wird, dann müsste man Mapping komplett abschaffen und wäre wieder zurück in der Steinzeit bei kommerziellen Kartenanbietern mit mangelhafter Aktualität und Abdeckung. Und mal ganz ehrlich: das popularity Routing ist ein extrem praktisches Feature in Gegenden, die man nicht wie seine Westentasche kennt.

Wenn man das verbieten will, wäre das eine massive Einschränkung auch für die 95% völlig legaler und sinnvoller Nutzung.

Die Frage ist auch wie man mit OSM umgeht, was ja ein Community Projekt ist und gar nicht wirklich einen Verantwortlichen hat.

Genau. In OSM ist es außerdem freie Meinungsäußerung, ab wann bspw. ein Fußpfad begehbar oder nicht mehr begehbar ist, oder ob man das überhaupt mappen sollte.
 
Bitte auch den § 32 beachten:
Verbote
Es ist verboten,
1. ohne Befugnis gesperrte Waldflächen oder Waldwege zu betreten,
2. Waldflächen oder Waldwege zu betreten, auf denen oder angrenzend an diese Holz gefällt, aufgearbeitet oder gerückt wird, oder auf denen sonstige Waldarbeiten durchgeführt werden,
3. Holzpolter, Waldbaumschulen oder andere forstbetriebliche, jagd- oder teichbetriebliche Einrichtungen oder Anlagen zu betreten,
4. umzäunte Flächen im Wald zu betreten oder
5. im Wald ein Kraftfahrzeug zu führen, zu zelten, einen Wohnwagen oder einen anderen Anhänger abzustellen oder einen Bienenstock oder einen Verkaufsstand aufzustellen.

Kritisch sehe ich da Punkt 2. Klingt für mich so, als sollte die Verantwortung der Absicherung bei Arbeiten im Wald auf unwissende Waldbesucher abgeschoben werden.
 
Es gibt sehr viele "kritische Punkte" in dem Gesetzentwurf.

Es ist ein Entwurf und seitens Radfahrern oder Wanderern sollte man überlegen, wie man das beeinflussen kann.
 
Politiker haben von sowas halt keine Ahnung, weil keine Ausbildung. Man bastelt irgendwas zusammen und dann wird es vom Bundesverfassungsgericht kassiert.
Politiker basteln aber keine solchen Entwürfe zusammen.
Das wird in den jeweiligen Ministerien gemacht. Angeblich von Experten. Man hat aber hier schon den Eindruck, dass vornehmlich Praktikanten im Einsatz waren.

Wer Lust hat kann ja mal mit einer Suchmaschine nach den „betriebserlaubnisfreien Fahrrädern“ aus § 29 (4) suchen.
 
Zuletzt bearbeitet:
Wer Lust hat kann ja mal mit einer Suchmaschine nach den „betriebserlaubnisfreien Fahrrädern“ aus § 32 (4) suchen.
Was mit „betriebserlaubnisfreien Fahrrädern“ gemeint ist, ist doch ziemlich eindeutig: Alle "juristischen Fahrräder", also nicht nur Fahrräder, sondern auch Pedelecs, aber nicht betriebserlaubnispflichtige Fahrräder, wie z.B. E-Bikes (die Dinger, die ohne zu treten bis 25 fahren) und S-Pedelecs (die Fahrräder mit E-Hilfsmotor und Unterstützung von mehr als 25km/h und max. 45).
 
Das hier ist schonmal unbestimmt.
Stichwort Bestimmtheitsgebot.

https://www.bpb.de/kurz-knapp/lexika/recht-a-z/323146/bestimmtheitsgebot/
Politiker haben von sowas halt keine Ahnung, weil keine Ausbildung. Man bastelt irgendwas zusammen und dann wird es vom Bundesverfassungsgericht kassiert.
Das gibt es in leider in vielen Gesetzen. Es wird erstmal gemacht, nach dem Motto: Wir lassen das jetzt mal so raus und Karlsruhe wird uns dann schon sagen was geht und was nicht. Dann ändern wir es halt. Je nachdem ob wir Zeit und Lust dazu haben. Das Entscheidungen der obersten Richter zum Teil aus vorgeschobenen Gründen oder auch völlig unbegründet ignoriert werden, ist kein Einzelfall. Schadet massiv dem Ansehen der Politik, aber das macht ja nichts.

Ein gutes Beispiel eines nicht klar und bestimmt formulierten Gesetzes, ist die Erlaubnis für Radfahrer nebeneinander zu fahren, wenn kein anderer Verkehrsteilnehmer behindert wird. Da kann man auch mit beiden Händen in Wackelpudding greifen, da dies keine klare Vorgabe ist, sondern sich alleine auf das persönliche Empfinden des "Behinderten" oder des "nicht Behindernden" aufbaut.
 
Vergleiche mal einen MTB Trail mit einer Harvesterspur, dann siehst Du, wer wirklich Schaden anrichtet.
Dieser Vergleich wird immer wieder gerne hervorgebracht, ich möchte kurz anmerken, daß Wirtschaftswald für den Eigentümer rentabel bearbeitet werden muß und da sind diese Maschinen state-of-the-art. Der Forst ist eben nicht nur Abenteuer-Spielplatz, sondern auch Wirtschaftraum.

Nichts desto trotz finde ich das angedachte Tracking-Verbot völlig überzogen im Sinn von Naturschutz.

Ach und: »... nur noch mit ausdrücklicher Zustimmung der Grundstückseigentümer zulässig sein.« [Der Komoot-Paragraf] >>> Tracking-App-Nutzungserlaubnis-Scheine (TANS) können für das Folgejahr jeweils bis 31.10. des laufenden Jahres gegen ein Entgelt von 52,17 EUR an jedem dritten Dienstag des Monats von 08:30 bis 11:00 Uhr in der Geschäftsstelle des Waldbesitzers erworben werden 🙃
 
Zuletzt bearbeitet:
Was mit „betriebserlaubnisfreien Fahrrädern“ gemeint ist, ist doch ziemlich eindeutig: Alle "juristischen Fahrräder", also nicht nur Fahrräder, sondern auch Pedelecs, aber nicht betriebserlaubnispflichtige Fahrräder, wie z.B. E-Bikes (die Dinger, die ohne zu treten bis 25 fahren) und S-Pedelecs (die Fahrräder mit E-Hilfsmotor und Unterstützung von mehr als 25km/h und max. 45).
Deine Erklärung ist nett aber eigentlich unnötig.
Fahrräder benötigen keine BE.
Alles was eine BE benötigt ist kein Fahrrad mehr und fällt in die Fahrzeugklasse L1e mit ihren Unterklassen für Leichtmofa, Mofa, Kleinkraftrad, Kraftrad.
 
"Das erstmalige digitale Anzeigen oder digitale Ausweisen von noch nicht vorhandenen Pfaden sowie von Wildwechseln, Fußpfaden, Rückegassen oder Fahrspuren als virtuelle Routen oder Trails durch bislang weglose Flächen im Wald bedarf der Zustimmung des Waldbesitzenden und der Genehmigung der zuständigen Behörde."

Wenn der Wald in Privatbesitz ist, kann kein Norm in das Eigentum des Eigentümers eingreifen und ihn zwingen, eine Zustimmung oder Versagung zum Anlgen von digitalen Wegen zu erteilen. Im Übrigen wird das Eigentum nicht berührt, weil das Einzeichnen digital erfolgt. Komoot kann bspw. zoombare Satellitenkarten einkaufen und diese dann weiter verwenden, seinen Nutzern erlauben, auf den Karten Markierungen zu hinterlegen. Das macht google maps nicht anders. Da will jemand unbedingt rechtlich etwas erzwingen, was auf diesem Weg nicht möglich ist.
 
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Politiker basteln aber keine solchen Entwürfe zusammen.
Das wird in den jeweiligen Ministerien gemacht. Angeblich von Experten. Man hat aber hier schon den Eindruck, dass vornehmlich Praktikanten im Einsatz waren.

Wer Lust hat kann ja mal mit einer Suchmaschine nach den „betriebserlaubnisfreien Fahrrädern“ aus § 32 (4) suchen.

Ich greife das jetzt mal raus - weil es exemplarisch für eine gewissen Naivität gegenüber gesetzgeberischem Handeln steht.

Die, die in Ministerien und bei Beraterfirmen arbeiten, sind nicht "angebliche Experten". Es sind tatsächliche, die einfach regelmäßig das umsetzen, was der verantwortliche Minister / die handelnde Regierung will. Und auch wenn das momentan nur ein Entwurf ist - man muss also davon ausgehen, dass die enthaltenen Formulierungen und sichtbaren Intentionen gewollt sind.

Klar zu sehen dabei: insgesamt massive Einschränkungen persönlicher Freiheiten.
 
Achja, da zoombare Satellitenbilder und bspw. von Wahoo oder Garmin selbst erstellte Navikarten nunmal existieren, Deutschland aber nicht entscheiden kann, was ein ausländisches Unternehmen seinen Nutzern erlaubt, wird sich das Probem dadurch lösen, dass man in Deutschland dann ausländische Dienste nutzt, die nicht der deutschen Jurisdiktion unterliegen. Entscheidend ist nur, dass die Strecke auf den Radcomputer kommt. Wie die Strecke erstellt wird, wird in Deutschland niemand entscheiden können. Solche Gedankenspiele werden nur Komoot als Unternehmen erledigen. Diejenigen, die derartige Gedankenspiele durchführen, haben keine Ahnung vom Internet, Wahoo- oder Garminkarten und wie solche Routen digital überhaupt angelegt werden können. Sie sehen nur dümmlich: "Oh, Komoot ist ein deutsches Unternehmen, da können wir ja was machen!"

Edit:

Ein Letztes: Bspw sind die Navikarten von Garmin und Wahoo von den Unternehmen selber erstellt. Komoot nutzt auch selber erstellte Karten, auf denen die Wege eingezeichnet werden. Der Gesetzgeber kann nun nicht dem Eigentümer des Waldstücks oder einer Behörde Rechte an dem Kartenmaterial zusprechen, die ausschließlichen Nutzungsrechte gehören den Erstellern der Karten. Es handelt sich ja nicht um Satellitenfotos, also um Ablichtungen. der Erdoberfläche.
 
Zuletzt bearbeitet:
Ich greife das jetzt mal raus - weil es exemplarisch für eine gewissen Naivität gegenüber gesetzgeberischem Handeln steht.

Die, die in Ministerien und bei Beraterfirmen arbeiten, sind nicht "angebliche Experten". Es sind tatsächliche, die einfach regelmäßig das umsetzen, was der verantwortliche Minister / die handelnde Regierung will. Und auch wenn das momentan nur ein Entwurf ist - man muss also davon ausgehen, dass die enthaltenen Formulierungen und sichtbaren Intentionen gewollt sind.
Ich bleib mal bei dem § 29 (4).
Da gibt es die Formulierung der „sonstigen betriebserlaubnisfreien Fahrzeuge“.
In der Begründung werden Beispiele für diese Fahrzeuge genannt „(z. B. E-Roller, E-Scooter, Segways)“.
Tatsächlich sind diese Fahrzeuge alle zulassungsfrei, benötigen aber zwingend eine Betriebserlaubnis.

Solche sachlichen Fehler dürfen tatsächlichen Experten, auch wenn es „nur“ ein Entwurf ist, einfach nicht passieren.
 
Zuletzt bearbeitet:
Das Wegegebot ist absolut richtig und nachvollziehbar.
Glaubt denn jeder Radler, die ganze Welt wäre seine Spielwiese, auf der er macht wozu er gerade Lust hat. Ohne Rücksicht wem oder was er gerade gewaltig auf den Sack geht.
Wenn man sich nicht von alleine benehmen und rücksichtsvoll sein kann, dann wird es einem eben irgendwann angeschafft.
 
Das Wegegebot ist absolut richtig und nachvollziehbar.
Glaubt denn jeder Radler, die ganze Welt wäre seine Spielwiese, auf der er macht wozu er gerade Lust hat. Ohne Rücksicht wem oder was er gerade gewaltig auf den Sack geht.
Wenn man sich nicht von alleine benehmen und rücksichtsvoll sein kann, dann wird es einem eben irgendwann angeschafft.
Korrektur:

Das Fußball/Ski/Traillauf/Wander/Kletter/Motorradfahrerverbot ist absolut richtig und nachvollziehbar.
Glaubt denn jeder Outdoorsportler, die ganze Welt wäre seine Spielwiese, auf der er macht wozu er gerade Lust hat. Ohne Rücksicht wem oder was er gerade gewaltig auf den Sack geht.


Möchtest Du noch mehr Beispiele von Sportarten, die schädlich oder störend für die Natur sind, und sich die Sportler nicht benehmen ? Dann müßten wir eigentlich fast alles abschaffen was draußen stattfindet.
 
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