@JNL Jan, hier und im Nachbarforum wurde in dem Thema schon viel heiße Luft produziert. Ich finde, man muss die Texte der strittigen Paragrafen des Refentenentwurfes schon noch mitliefern.
Ich habe das mal aus dem PDF rausgefummelt und die künstlichen Linefeeds möglichst entfernt und schlage vor, das in den Artikel aufzunehmen:
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§ 29
Betreten des Waldes
(1) Das Betreten des Waldes auf natur- und gemeinverträgliche Weise zum Zwecke der Erholung ist gestattet. § 32 bleibt unberührt. Durch die Gestattung der Betretung werden keine zusätzlichen Sorgfalts- oder Verkehrssicherungspflichten begründet. Die Benutzung geschieht auf eigene Gefahr. Dies gilt insbesondere für waldtypische Gefahren (allgemeiner Grundsatz).
(2) Das Betreten im Sinne dieses Gesetzes umfasst das fußläufige Begehen, das Fahren mit Krankenfahrstühlen mit und ohne Antrieb sowie alle weiteren Bewegungsformen am Boden ohne Motorantrieb.
(3) Das Reiten, das Fahren mit Kutschen und Gespannen sowie das Fahren mit betriebserlaubnisfreien Fahrrädern und sonstigen betriebserlaubnisfreien Fahrzeugen imW ald ist nur auf Straßen und dafür geeigneten Wegen zulässig. Keine geeigneten Wege sind Feinerschließungslinien, wie Rückegassen, Zugänge zu forstlichen und jagdlichen Infrastrukturen, Wildwechsel und Pirschpfade. Die Reit- und Fahrweise und die Geschwindigkeit müssen den örtlichen Wege-, Sicht- und Nutzungsverhältnissen angepasst sein, sodass niemand beeinträchtigt oder gefährdet wird und keine Schäden insbesondere an Wegen und angrenzenden Bäumen entstehen. Fußgänger und Menschen im Rollstuhl oder Krankenfahrstuhl haben Vorrang.
(4) Die Länder können bestimmen, dass das Reiten, das Fahren mit Kutschen und Gespannen, das Fahren mit betriebserlaubnisfreien Fahrrädern oder sonstigen betriebserlaubnisfreien Fahrzeugen im Wald nur auf dafür ausgewiesenen Straßen und Wegen zulässig ist. Die Länder können ferner das Betreten des Waldes aus wichtigem Grund einschränken. Sie können dabei insbesondere vorsehen,
1. unter welchen Voraussetzungen die zuständige Behörde sowie der Waldbesitzende den Wald sperren darf und wann eine Sperrung wieder aufzuheben ist,
2. dass die Sperrung von Wald einer Genehmigung bedarf, insbesondere bei großflächigen oder länger andauernden Sperrungen,
3. wie eine Sperrung zu kennzeichnen ist,
4. dass das Betreten in der Zeit von einer Stunde nach Sonnenuntergang bis eine Stunde vor Sonnenaufgang (Nachtzeit) auf Waldwege beschränkt ist sowie
5. dass Waldgebiete aus den Gründen des Absatzes 2 durch Rechtsverordnung gesperrt werden können.
Ein wichtiger Grund nach Satz 2 liegt insbesondere vor, soweit die Einschränkung des Betretens zum Zweck
1. des Waldschutzes,
2. des Waldbrandschutzes,
3. des Schutzes der Schutzgüter oder Ökosystemleistungen des Waldes,
4. der Wald- oder Wildbewirtschaftung,
5. des Schutzes der Waldbesuchenden,
6. der Wahrung anderer schutzwürdiger Interessen des Waldbesitzenden oder
7. des Schutzes von Patienten bei der Waldtherapie im Kur- oder Heilwald erforderlich ist."
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§ 33
Anlage und Markierung von Wegen und Routen im Wald
(1) Das Anlegen oder Eröffnen von neuen Wegen, Fußpfaden, Trails oder Fahrspuren im Wald durch Dritte ist nur mit Zustimmung des Waldbesitzenden zulässig.
(2) Die erstmalige Ausweisung und Markierung von Wander-, Reit- oder Radwegen, von Sport- und Lehrpfaden auf bestehenden Wegen außerhalb bereits ausgewiesener Wanderwege bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörde.
(3) Das erstmalige digitale Anzeigen oder digitale Ausweisen von noch nicht vorhandenen Pfaden sowie von Wildwechseln, Fußpfaden, Rückegassen oder Fahrspuren als virtuelle Routen oder Trails durch bislang weglose Flächen im Wald bedarf der Zustimmung des Waldbesitzenden und der Genehmigung der zuständigen Behörde.
(4) Die Länder können weitere Vorschriften für die Ausweisung und Markierung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Wege und Routen erlassen. Sie können insbesondere regeln, unter welchen Voraussetzungen die Ausweisung und Markierung der Wege zu genehmigen, abzulehnen oder mit Auflagen zu versehen ist."
Von hier:
https://www.forstpraxis.de/sites/forstpraxis.de/files/2023-11/231110_Referentenentwurf_BWaldG.pdf