Danke für die erhellenden BGH-Zitate, blackwave.
Verstehen muß man das trotzdem nicht:
"Soweit die Person von einer Motorhaube eines fahrenden Wagens geschleudet wird und deshalb Verletzungen bei dem Sturz auf den Asphalt erleidet, ist der Körperverletzungserfolg nicht "mittels" des Kraftfahrzeugs eingetreten."
Rein logisch ist das
vom BGH Festgestellte m.E. Unsinn, weil es ohne die Kollision mit dem fahrenden Auto zu gar keiner Körperverletzung gekommen wäre.
Man muß sich andersherum fragen, wodurch sonst denn der Körperverletzungserfolg eingetreten sein soll, wenn nicht "mittels" des Kraftfahrzeugs ?
Mit der "Beschneidung" der Kausalität läßt sich ansonsten natürlich alles nach Belieben "hindrehen".
Das sind letztlich ja immer Wertungsfragen, die - ausgehend vom gewünschten Ergebnis - entschieden werden.
Manchmal geht es hier bis an die Grenze des noch vernünftigerweise Begreifbaren..."von hintenrum durchs Auge."
Das geben die Juristen ungerne zu.
Was bin ich froh, in dem Club nicht mehr mitmachen zu müssen.