Ihr Zeichen: VLB B 53 B5-00942/2012-27 Nk/Hermannstraße
Ihr Schreiben vom 08.02.2013
Sehr geehrte Frau Sachbearbeiterin,
vielen Dank für Ihre Zwischennachricht! Bitte informieren Sie mich, sobald Sie die Entfernung der Verkehrszeichen 237 an der Hermannstraße anordnen. Bitte berücksichtigen Sie: Die Radwegbenutzungspflicht verletzt unter anderem mich in meinen Rechten und stellt – vor allem an der Stelle und insbesondere an der Kreuzung mit der Karl-Marx-Straße wegen des erhöhten Risikos, von Rechtsabbiegern übersehen zu werden – für alle Radfahrer eine erhebliche Gefährdung dar. Sie ist deshalb für sich und unabhängig von weiteren Maßnahmen wie der Änderung von Ampelschaltungen, Fahrbahnmarkierungen, der Einrichtung von Schutzstreifen oder ähnlichem aufzuheben.
Nach Ihrer Entscheidung im Rahmen von § 45 Absatz 3 StVO ist gemäß § 45 Absatz 5 Satz 1 StVO der Straßenbaulastträger in der Pflicht. Zwar hatte das Verwaltungsgericht Berlin in der soweit ersichtlich einzigen einschlägigen Entscheidung (Urteil vom 17.07.2003, Aktenzeichen: VG 27 A 13.02) das Land Berlin vertreten durch Sie zum Abschrauben der Schilder verurteilt. Das halte ich angesichts der insoweit klaren Regelung in der StVO jedoch nicht für richtig und würde selbst gegen das Land Berlin vertreten durch den Baulastträger vorgehen, um in diesem Fall zu verhindern zu versuchen, dass die Radwegbenutzungsschilder dort - wie beispielsweise an der Potsdamer Straße - auch Monate nach der Anordnung der Beseitigung durch die Verkehrslenkung noch stehen.
Ich warte jetzt bis Donnerstag, 9. Mai, ab. Bitte haben Sie Verständnis, dass ich trotz Ihrer Zwischennachricht ohne weitere Ankündigung vor dem Verwaltungsgericht Berlin eine spätestens dann nach § 75 Satz 1 VwGO zulässige Klage auf Verpflichtung zur Aufhebung der Radwegbenutzungspflicht erheben werde, wenn dies bis dahin nicht erfolgt ist. Ich kann nicht beurteilen, warum sich Verfahren wie das vorliegende derart lange hinziehen. Erst recht steht mir nicht zu, die Schuld für die Verzögerungen Ihnen oder jemand anders zuzuweisen. Die Bindung der Verwaltung an Recht und Gesetz beinhaltet jedoch auch, dass die dafür verantwortlichen Stellen die für die Umsetzung der Rechtslage notwendigen Kapazitäten schaffen. Es kann nicht sein, dass für eine einfache Amtshandlung wie das Abschrauben von ein paar Schildern Monate ins Land gehen und sich ein auf Aufhebung der Radwegbenutzungspflicht gerichtetes Verfahren insgesamt zum Teil über mehrere Jahre hinzieht.
Für Ihre Bemühungen: Nochmals vielen Dank!