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Gegen rechtswidrige Radwegbenutzungspflichten in Berlin

Ja, habe mir das auch heute nochmals angeschaut. Es ist so, wie midge schreibt, nur dass ich da meist nicht die Müllabfuhr treffe.
... zwischen Biebricher und Karlsgartenstraße darf man dann wieder auf die Fahrbahn (kein Z 237, 240 oder 241 hinter der Einmündung) um dann hinter der Ampel nicht mehr auf den wiederum mit Z 237 versehenen Radweg ab Höhe Karlsgartenstraße auffahren zu können, ...
Stimmt, da hat die VLB ganze Arbeit geleistet.
 
Ich vermute: Insoweit ist eher das Bezirksamt verwantwortlich. Auch wenn die VLB die Radwegbenutzungspflicht anordnet, ist es Sache des Straßenbaulastträgers, zu bestimmen, wo die Schilder genau stehen sollen.
 
Mal eine Frage bezüglich Benutzungspflicht bei Ein- und Ausfahrten.

Man fährt auf einem benutzungspflchtigen Radweg. Dann kommt eine Ein-/Ausfahrt in eine Nebenstraße (kein Grundstück). Diese hat aber einen abgesenkten Bordstein.

Ist die Benutzungspflicht danach jetzt aufgehoben, wenn kein Schild mehr steht oder gilt der abgesenkte Bordstein wie eine Ein-/Ausfahrt zu einem Grundstück?
 
Eine über einen abgesenkten Bordstein erreichbare Straße bildet keine Einmündung. Radwegschilder müssen deshalb dort nicht wiederholt werden. (OLG Karlsruhe, VR 94, 362)
Quelle

Wenn es keine Einmündung ist, gilt die Benutzungspflicht weiterhin (Quelle). Frag mich aber nicht, ob ein abgesenkter Bordstein alleine aussagekräftig ist.:confused:
 
Mal eine Frage bezüglich Benutzungspflicht bei Ein- und Ausfahrten.

Man fährt auf einem benutzungspflchtigen Radweg. Dann kommt eine Ein-/Ausfahrt in eine Nebenstraße (kein Grundstück). Diese hat aber einen abgesenkten Bordstein.

Ist die Benutzungspflicht danach jetzt aufgehoben, wenn kein Schild mehr steht?

Werden die Zeichen 237, 240, 241 nach einer Einmündung nicht wiederholt, endet dort grundsätzlich der benutzungspflichtige Radweg (die von dir geschilderte Stelle dürfte eine "Einmündung" in diesem Sinne darstellen).
Zumindest bis Sept. 2009 stand das auch in der entsprechenden Verwaltungsvorschrift. Durch die Streichung der Paassage sollte in erster Linie der "Schilderwald" abgebaut werden, eine inhaltliche Änderung der Radwegbenutzungspflicht war damit wohl nicht bezweckt.
Insofern gilt hier wie so oft im Recht: Es kommt darauf an/Frage des Einzelfalles. Siehe zum topic auch hier (insbes. die zitierten Verwaltungsschreiben, gegen Ende lässt die Ernsthaftigkeit im Faden etwas nach ;-).
 
Achte auf den Unterschied zwischen abgesenktem Bordstein (analog Einfahrt, sprich keine Einmündung, vgl. StVO § 10) und abgesetztem Bordstein (Einmündung).
 
öööhhh. was ist der unterschied? Ok um es präziser zu gesalten:

Oberspreestr. / Westendstr. (kurz hinter der Kreuzung Ottoma-Geschke-Str.)

siehe Google Maps Link

Wenn ihr weiter zurückgeht, sieht man, dass der Radweg vorher komplett benutzungspflichtig ist.

Wenn ihr weiter nach vorn geht, kommt irgendwann die Ausfahrt einer Einbahnstr.(Mentzelstr.). Danach fehlt das Schild ebenfalls.
Dafür taucht es dann auf einmal noch weiter vorn an der Ampel wieder auf!? ohne das irgendeine Ausfahrt oder Einmündung gekommen wäre. Es existiert dort sogar eine Führung von der Straße auf den Radweg. Vermutlich nur, um der Ampel gerecht zu werden?
Wieso existiert da eine Führung, wenn der Radweg doch eh benutzungspflichtig wäre (oder ist er das auf Grund der Einfahrten eben nicht mehr? :D)

Im übrigen ist das Zeichen 237 doch vollkommen unzulässig oder? Soweit ich gelesen habe, gitl das nur für begleitende Radfahrstreifen (also auf der Straße). Ergo müsste dort doch Zeichen 241 (getrennter Rad-/Fußweg) stehen. Oder irre ich mich? :D

Verwirrung über Verwirrung :D
 
Wenn Du Dich in der Oberspreestraße in die entgegengesetzte Richtung bewegst, kommst Du zur Tankstelle und hast einen abgesenkten Bordstein.
Hier noch ein weiteres Beispiel. Die Bauart des Bordsteins sagt Dir, dass es sich um eine "Einfahrt" handelt und Du Vorfahrt hast - auch wenn die Einfahrt wie eine Straße aussehen könnte.

Dein Eingangslink in der Oberspreestraße zeigt einen abgesetzten Bordstein (aufgrund der Bauart). Hier gilt, wenn nicht anders ausgewiesen, rechts vor links.
 
Da gilt rechts vor links???
Das ist ja das kurriose. Wie du siehst, ist da kein Hauptstraßenschild. Daher dachte ich, dass das als Einfahrt gilt, wo ich Vorfahrt hätte. Das wäre ja hinten an der Mentzelstr. genauso!

Na dann weiß ich ja, wo ich mir später das Geld von der Haftpflicht meines Gegners hole.... Einfach rausfahren und abcashen :confused:

Demnach endet dort die Benutzungspflicht?
 
Halt. Ich habe mir jetzt auch genau die Schilder angeschaut. Ich gehe nicht davon aus, dass hier rechts vor links gilt! Komischerweise gibt es aber auch keine Vorfahrtschilder.:confused:
Ich kenne die Situation aus dem Wohngebiet (Tempo 30), in dem ich zur Grundschule ging. Dort sahen die "abgesetzten Bordsteine" genauso aus, wie bei der Mentzelstraße und bei der Westendstraße. Der Verkehrspolizist, der uns erzog, machte dort genau den Unterschied zwischen abgesetztem und abgesenktem Bordstein und wies uns darauf hin, dass überall rechts vor links gilt, obwohl die Straße Hauptstraßencharakter hatte.
 
Aber ich meine mich zu erinnern, dass mir in der Fahrschule beigebracht wurde, dass gerade diese Straßennamenschilder ein Hinweis auf rechts vor links sei. Insofern ist da schon was dran...

Komisch :D

....da muss dann wohl nochmal ne Mail an die Verkehrslenkung raus? :p
 
Ich kenne die Situation aus dem Wohngebiet (Tempo 30), in dem ich zur Grundschule ging. Dort sahen die "abgesetzten Bordsteine" genauso aus, wie bei der Mentzelstraße und bei der Westendstraße. Der Verkehrspolizist, der uns erzog, machte dort genau den Unterschied zwischen abgesetztem und abgesenktem Bordstein und wies uns darauf hin, dass überall rechts vor links gilt, obwohl die Straße Hauptstraßencharakter hatte.
Da hat sich wohl etwas getan in den letzten 30 Jahren. Sorry für die Konfusion:
Die Fahrzeugführerin war zunächst der Annahme, dass der Pkw Vorfahrt hatte. Das war aber nicht der Fall, da an dieser Einmündung ein abgesetzter Bordstein vorhanden ist, der die Fahrbahn als untergeordnete Straße kennzeichnet.
http://osthessen-news.de/A/1223456/...hren-und-zwei-pkw-aufeinander-geschoben-.html
 
Jo, habs mir gerade bestätigen lassen. Ergo müsste dann auch die Radwegbenutzungspflicht fortgesetzt werden.
 
Oberspreestr. / Westendstr. (kurz hinter der Kreuzung Ottoma-Geschke-Str.)

siehe Google Maps Link

Wenn ihr weiter zurückgeht, sieht man, dass der Radweg vorher komplett benutzungspflichtig ist.

Zunächst mal ist die Oberspreestraße eine Vorfahrtsstraße (siehe Zeichen 306 an der Kreuzung Ottomar-Geschke-Str.). Hinter der Kreuzung wird die Radwegebenutzungspflicht zunächst fortgeführt (Z 237). An der Kreuzung Westendstraße wird die Benutzungpflicht aufgehoben, da keine weitere Schilder hinter der Einmündung angebracht wurden.
Eine spezielle Kennzeichnung der Vorfahrtsregelung durch Schilder ist hier nicht notwendig, da der Verkehr aus der Westendstraße aus einer Tempo 30 Zone kommt und über einen abgesenkten Bordstein auf die Vorfahrtsstraße einfährt (vgl. §10 StVO). Dabei ist allen Verkehrsteilnehmern (Fußgänger, Radfahrer...), die sich in Richtung der Vorfahrtsstraße bewegen Vorrang zu gewähren.
Vor der Kreuzung Oberspreestraße/Grünauer Straße musst Du wieder dem Zeichen 237 Folge leisten und auf den Radweg. Die zuständige Behörde sieht hier im Kreuzungsbereich die Notwendigkeit für eine Entmischung des Vekehrs. Entsprechenden Markierungen und separaten Ampeln für den Radverkehr sollen zur Erhöhung der Sicherheit der Radfahrer beitragen. Zudem ist hinter der Kreuzung wieder eine Benutzungspflicht angeordnet.

Im übrigen ist das Zeichen 237 doch vollkommen unzulässig oder? Soweit ich gelesen habe, gitl das nur für begleitende Radfahrstreifen (also auf der Straße). Ergo müsste dort doch Zeichen 241 (getrennter Rad-/Fußweg) stehen. Oder irre ich mich? :D

Das Zeichen 237 ist korrekt. Der Radweg ist durch die farbliche Markierung ein eigenständiger, baulich angelegter Sonderweg. Wäre nur ein einzelner, weißer Trennstreifen zwischen Radweg und Fußweg sähe das schon wieder anders aus. Auf solche Feinheiten würde ich mich aber in Diskussionen mit Ämtern und/oder der Rennleitung eh nicht berufen.

Schöne Grüße von der Mücke
 
Zunächst mal ist die Oberspreestraße eine Vorfahrtsstraße (siehe Zeichen 306 an der Kreuzung Ottomar-Geschke-Str.). Hinter der Kreuzung wird die Radwegebenutzungspflicht zunächst fortgeführt (Z 237). An der Kreuzung Westendstraße wird die Benutzungpflicht aufgehoben, da keine weitere Schilder hinter der Einmündung angebracht wurden.
Eine spezielle Kennzeichnung der Vorfahrtsregelung durch Schilder ist hier nicht notwendig, da der Verkehr aus der Westendstraße aus einer Tempo 30 Zone kommt und über einen abgesenkten Bordstein auf die Vorfahrtsstraße einfährt (vgl. §10 StVO). Dabei ist allen Verkehrsteilnehmern (Fußgänger, Radfahrer...), die sich in Richtung der Vorfahrtsstraße bewegen Vorrang zu gewähren.
Vor der Kreuzung Oberspreestraße/Grünauer Straße musst Du wieder dem Zeichen 237 Folge leisten und auf den Radweg. Die zuständige Behörde sieht hier im Kreuzungsbereich die Notwendigkeit für eine Entmischung des Vekehrs. Entsprechenden Markierungen und separaten Ampeln für den Radverkehr sollen zur Erhöhung der Sicherheit der Radfahrer beitragen. Zudem ist hinter der Kreuzung wieder eine Benutzungspflicht angeordnet.
Schön erklärt, nur bzgl.
An der Kreuzung Westendstraße wird die Benutzungpflicht aufgehoben, da keine weitere Schilder hinter der Einmündung angebracht wurden.
fürchte ich, dass die herrschende Verwaltungsauffassung eine andere ist (siehe Zitat), auch wenn ich Deiner Meinung selbstverständlich den Vorzug einräumen würde ;-) .
Die Verkehrszeichen 237, 240 und 241 begründen auch nach der
Rechtsänderung zum 01.09.2009 einen Sonderweg (u .a.
Radwegebenutzungspflicht), der dort endet, wo das Ende zweifelsfrei
erkennbar ist, ansonsten ist das jeweilige Verkehrszeichen mit dem
Zusatzzeichen *Ende* anzuordnen. Eine Wiederholung der Verkehrszeichen
an jeder Kreuzung und Einmündung ist bei unklarer Sachlage angezeigt (z.
B. wenn die Fortführung des benutzungspflichtigen Radweges nicht durch
Markierung deutlich wird). Dies trägt vor allem auch dem Umstand
Rechnung, dass auch ortsunkundige Verkehrsteilnehmer aus
Verkehrssicherheitsgründen die Radwegebenutzungspflicht erkennen, wenn
sie von einer anderen Straße einbiegen. Da ein Ziel der Änderung der
StVO zum 1.9.2009 war, der sog. "Überschilderung" zu begegnen, kann
es sich ggf. anbieten, die Zeichen 237, 240, 241 im Wege der Markierung
aufzubringen und den Radweg deutlich im Einmündungs- oder
Kreuzungsbereich durch Aufbringen einer anderen Farbe fortzuführen.
 
Das ist auch so ein Ding. Als ich mir mal die ganzen Geschichten zu den Geisterrädern durchgelesen habe, die damals aufgestellt wurden, fiel mir das sofort auf. Da es meistens doch schon eher Leute im Rentenalter getroffen hat. Da waren glaube höchsten zwei Räder, wo die Person um die 20 oder 30 war.
Alles nur wage Erinnerung, aber das ist das was ich damals als Fazit behalten habe.
 
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